Werkvertragsrecht
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    Die häufigsten Erscheinungsformen des Werkvertrages sind der Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes, Verträge über die Herstellung und Bearbeitung beweglicher Gegenstände (z.B. Werkzeuge, Maschinen) sowie sämtliche Verträge über Reparaturleistungen an beweglichen Gegenständen (z.B. Autos). Auch auf die Erstellung und das Design von Webseiten sind die gesetzlichen Regeln über den Werkvertrag anwendbar.

Der Auftragnehmer, also der Werkunternehmer, schuldet dem Auftraggeber regelmäßig einen bestimmten Erfolg. Er hat das Werk mangelfrei herzustellen bzw. vorhandene Mängel auftragsgemäß zu beseitigen. Häufigster Streitpunkt ist daher die Frage, ob der Werkunternehmer seinen Auftrag vertragsgemäß und fachgerecht erfüllt hat. Hiervon macht der Kunde Zeitpunkt und Höhe seiner Zahlung abhängig. Der Werkunternehmer gibt im Gegenzug oftmals nicht das Werk, z.B. das reparierte Fahrzeug, heraus, oder weigert sich, das Werk fertigzustellen, solange seine Schlussrechnung bzw. seine Zwischenrechnung nicht vollständig beglichen ist. Ist die Vergütung zwischen den Vertragsparteien nicht vertraglich vereinbart, kreist der Streit zumeist um die Höhe des geschuldeten Werklohns.

Auftraggeber und Auftragnehmer haben daher gegenläufige Interessen, die gesonderter Darstellungen bedürfen:












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