Prozesskostenhilfe
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    Ein Rechtsstreit kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründe anwaltliche Vertretung notwendig oder gewünscht, kommen die Anwaltsgebühren hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigen will.

    Nach dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; insbesondere muß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg haben.

Was ist Prozesskostenhilfe?

    Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

    Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. D.h., wer den Prozess verliert, muss, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen. Zu dem den Gegner zu erstattenden Kosten gehören regelmäßig die Gebühren und Auslagen des gegnerischen Anwalts.

    Einzige Ausnahme bilden arbeitsgerichtliche Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, nicht die Kosten der gegnerischen Prozeßbevollmächtigten zu tragen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt in der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz daher die vollen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

    Jede Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

    Von den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen Anwältin/des eigenen Anwalts wird völlig befreit, wer z.B. kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- € beträgt.

    Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem "Nettoeinkommen". Vielmehr werden vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung) und Werbungskosten, Freibeträge für die Partei, ihren Ehegatten sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind, die Wohnkosten in voller Höhe (Miete, Nebenkosten, Heizung) und eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung) abgerechnet.

    Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

    Rechtssuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15,- € liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Die Höhe der Raten richtet sich nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens.

    Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, unabhängig davon, wie viele Instanzen der Prozeß durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muß hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies wird vom zuständigen Prozeßgericht nach Antragstellung geprüft.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

    Bei dem Prozessgericht ist ein entsprechender Antrag zu stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

   Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.

   Wichtig ist, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer Frist eingelegt werden müssen (z.B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden mus.

Welche Risiken sind zu beachten?

    Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenen Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muß sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

    Schon für eine anwaltliche Vertretung über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

Wann kann man sich einen Anwalt nehmen?

   Die Beiordnung einer zur Vertretung bereiten Anwältin/eines zur Vertretung bereiten Anwalts erfolgt auf Antrag durch das Prozeßgericht

  • wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof;
  • wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Was geschieht, wenn sich die maßgebende persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse ändern?

    Derartige Änderungen der finanziellen Verhältnisse sind dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann dann bei Verschlechterung der finanziellen Situation die Raten herabsetzen, bestimmen, dass die Raten nicht zu zahlen sind und bei wesentlicher Verbesserung die Raten erhöhen oder Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.

Das notwendige Formular können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

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