Werkvertragsrecht aus Sicht des Unternehmers
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    Der Unternehmer, der ein mangelfreies Werk abgeliefert hat, sieht sich gleichwohl häufig mit Einwendungen des Auftragnehmers konfrontiert. Oftmals werden Mängel behauptet, die entweder nicht vorhanden oder aber für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs unbeachtlich sind.

Für den Werkunternehmer stellen sich daher z.B. die folgenden Fragen:

  • Wie verhalte ich mich bei einer Mängelrüge eines Auftragnehmers?
  • Wie kann ich meinen Anspruch auf Werklohn sichern und durchsetzen?
  • Welche Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte habe ich an dem Werkgegenstand?
  • Darf ich die Arbeiten einfach einstellen, wenn meine Zwischenrechnungen nicht bezahlt werden?
  • Kann ich den Auftrag bei Problemen mit dem Auftragnehmer kündigen? Drohen mir in diesem Fall Schadensersatzforderungen?
  • Kann der Auftragnehmer den Auftrag vor Fertigstellung kündigen? Kann ich in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen (z.B. wegen entgangenen Gewinns)?

Im Werkvertragsrecht ist es auch für den Unternehmer besonders schwierig, sich "richtig" zu verhalten. Unbedachte Handlungen sowie mündliche oder schriftliche Äußerungen können den Verlust von Rechten zur Folgen haben, Schadensersatzforderungen des Vertragspartners nach sich ziehen und einen kostenträchtigen Rechtsstreit provozieren. Eine vorbeugende Rechtsberatung ist daher regelmäßig kostengünstiger als ein gerichtliches Streitverfahren.

Aufgrund der oftmals recht hohen Streitwerte in Werklohn- und Werkmängelprozessen birgt ein Klageverfahren die Gefahr hoher Anwalts- und Gerichtskosten. Ferner kommt kaum ein Streit im Werkvertragsrecht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus, dessen Kosten regelmäßig im vierstelligen Bereich liegen. Einigen sich die Parteien schließlich erst vor Gericht auf einen Vergleich, wird der erzielte "Gewinn" durch die anteilig zu tragenden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten nicht unerheblich gemindert.

Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, bevor Sie z.B. den Werkvertrag kündigen, die Arbeiten einstellen oder ein Werkunternehmerpfandrecht geltend machen.

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