Handelsrecht
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    Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Für sie gelten besondere Regeln, die die allgemeinen privatrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzen oder modifizieren.

    Die Regelungen des Handelsrechts, die u.a. im Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben sind, tragen dem Bedürfnis des Handels nach klarer Regelung der Rechtsbeziehungen und rascher Abwicklung der Handelsgeschäfte Rechnung. Der Kaufmann ist weniger schutzbedürftig als ein Verbraucher. Er kennt die für ihn wichtigen handelsrechtlichen Bestimmungen bzw. hat sie zu kennen.

Beispielhaft seien folgende besondere Regeln genannt, die für Kaufleute gelten:

  • §§ 377 f. HGB normieren eine Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf. Der Kaufmann verliert seine Mängelgewährleistungsansprüche, wenn er die Ware nicht unverzüglich nach der Lieferung untersucht und erkannte Mängel nicht unverzüglich rügt. Ferner sieht das Handelsrecht erhebliche Sanktionen beim Fixhandelskauf (§ 376 HGB) vor und erweitert die Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers (§ 373 HGB).
  • ein Bürgschaftsversprechen eines Kaufmannes bedarf nicht der Schriftform, sofern die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist (§§ 349, 350 HGB)
  • im Handelsrecht sind neben den gesetzlichen Regeln auch Handelsbräuche verbindliches Recht (§ 346 HGB), z.B. das kaufmännische Bestätigungsschreiben, das einen Vertragsschluss bei Schweigen ermöglicht.
  • zwischen Kaufleuten können großzügigere Regeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden als im Verhältnis eines Kaufmanns gegenüber einem Privatmann.
  • das Handelsgesetzbuch schützt im weiteren Maße als das Bürgerliche Gesetzbuch den guten Glauben an die Verfügungsmacht (§§ 932 ff. BGB, 366 HGB) und die Vertretungsmacht (§§ 50 ff. HGB).
  • im Handelsrecht gilt das Prinzip der Entgeltlichkeit. "Der Kaufmann tut nichts umsonst.". Er kann z.B. Provision ohne Abrede verlangen (§ 354 HGB) und hat Anspruch auf höhere Zinsen (§ 352 HGB) sowie Anspruch auf Zinsen ab Fälligkeit (§ 353 HGB).
  • daneben enthält das Handelsgesetzbuch modifizierte Vorschriften über den Handelskauf, die Kommission, die Spedition sowie das Lager- und das Frachtgeschäft.
  • die Regeln des Handelsgesetzbuches werden wiederum ergänzt und modifiziert durch Spezialgesetze für bestimmte Branchen und insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kaufleute.

    Besondere Regeln bergen auch ein besonderes Konfliktpotential. Art und Ausmaß der sich aus den handelsrechtlichen Sonderregeln ergebenen Rechte und Pflichten sind unter Kaufleuten daher oftmals umstritten. Streitigkeiten zwischen Kaufleuten können vor Spezialkammern bei den Landgerichten, den Kammern für Handelssachen anhängig gemacht werden. Diese sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern mit kaufmännischer Erfahrung besetzt, die mit den besonderen Gepflogenheiten im Handel, insbesondere im Bezirk des zuständigen Landgerichts, vertraut sind.

    Das klassische Bild des Kaufmanns, wie man es beispielsweise aus den Zeiten der Hanse oder aus dem 19. Jahrhundert kennt, ist in Auflösung begriffen. Viele Menschen machen sich heute als Kaufmann selbstständig oder müssen sich als Kaufmann behandeln lassen, ohne je eine kaufmännische Ausbildung genossen zu haben. Die mit der Kaufmannseigenschaft einhergehenden besonderen rechtlichen Regeln sind vielen Selbständigen nicht hinreichend geläufig. Nicht wenigen Menschen, die nur einen kleinen Internetshop betreiben oder gelegentlich über "ebay" handeln, ist gar nicht bewusst, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und Kaufleute im Sinne des Handelsrechts sind. Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und markenrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten, handel- und kaufrechtliche Probleme sowie Schwierigkeiten mit den Aufsichts- und Steuerbehörden sind oftmals die Folge eines unbedachten Einstiegs in die Welt der Kaufleute.

    Wir beraten und vertreten Kaufleute in handelsrechtlichen Fragen und besorgen die außergerichtliche Geltendmachung, die gerichtliche Durchsetzung sowie die Zwangsvollstreckung titulierter Forderungen (Inkasso). Ebenso kümmern wir uns für Sie um die Abwehr unberechtigter Forderungen.

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