Kosten der Strafverteidigung
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Strafverteidiger sind teuer - zumindest auf den ersten Blick.

Die Kosten der Strafverteidigung - genauer gesagt die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren - richtet sich, soweit zwischen Mandant und Rechtsanwalt keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, nach dem Gesetz (Rechtsanwalts- vergütungsgesetz, RVG).

Die gesetzlichen Gebühren können jedoch allenfalls für sehr einfach gelagerte Sachverhalte als angemessen und ausreichend angesehen werden. So sieht zum Beispiel die Gebührenordnung für die Verteidigung in einer eintägigen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht eine Mittelgebühr von ca. 350 Euro vor. Weitere rund 180 Euro erhält der gesetzlich bezahlte Verteidiger, wenn er zuvor bereits in einem Ermittlungsverfahren für den Mandanten tätig war. Gut 500 Euro für einen Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft und eine Hauptverhandlung scheinen zunächst kein schlechtes Honorar zu sein.

Für dieses Honorar ist Ihr Verteidiger jedoch nicht selten über Wochen und Monate für Sie tätig. Er nimmt Einsicht in oftmals "meterlange" Akten, bespricht die Angelegenheit mit Ihnen (meist mehrmals), fertigt Schriftsätze an die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht, nimmt eigene Ermittlungen vor, befragt Zeugen, bereitet mit Ihnen die gerichtliche Hauptverhandlung vor und nimmt den Termin mit Ihnen wahr. Oft ist es leider auch nötig, den Mandanten in der Untersuchungshaft zu besuchen oder bei Durchsuchungen anwesend zu sein. Umgerechnet auf einen Stundenlohn fallen die Verteidigergebühren zuweilen recht gering aus. Kein selbständiger Handwerker würde für diesen Preis für Sie arbeiten...

Auch ein Rechtsanwalt ist ein selbständiger Unternehmer und muß seine laufenden Kosten bezahlen: die Miete und Nebenkosten für das Büro, die Angestellten, die sehr teure Fachliteratur, usw. Die Kostenquote beläuft sich bei einer Kanzlei auf mindestens 50% des Umsatzes. In schwieriger gelagerten Fällen, die einen enormen Aufwand an Aktenbearbeitung und Recherchen erfordern, kann mit den gesetzlichen Gebühren nicht annähernd kostendeckend gearbeitet werden.

In Strafsachen werden daher oftmals Honorare vereinbart. Entweder ein Pauschalhonorar, das die gesamten Kosten der Verteidigung vom Ermittlungsverfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil abdeckt oder Stundenhonorare, die je nach Schwierigkeit des Falles zwischen 150 Euro und 500 Euro liegen können.

Nach Erhebungen der Bundesrechtsanwaltskammer ist ein Stundenhonorar von 150 Euro an der unteren Grenze des Vertretbaren, um kostendeckend wirtschaften zu können. Schließlich erwarten Sie von Ihrem Verteidiger zurecht, dass er sich mit aller Kraft für Ihre Belange einsetzt, stets über die neueste Fachliteratur verfügt und die aktuellen Urteile kennt. Die Kosten einer sachgerechten Verteidigung können je nach Schwierigkeit des Falles daher leicht mehrere tausend Euro betragen.

Gleichwohl sollten Sie keinesfalls auf einen Verteidiger verzichten (in schweren oder schwierigen Fällen können Sie es auch nicht, siehe unten: Pflichtverteidiger), sondern die Kosten der Verteidigung im richtigen Verhältnis betrachten: eine erfolgreiche Verteidigung kann Ihnen nicht nur eine erhebliche Geldstrafe ersparen, sondern auch eine Haftstrafe, während deren Verbüßung Sie überhaupt nichts für sich, Ihre Familie und Ihre Altersvorsorge verdienen können. Jeder Monat, den Sie aufgrund einer schlechten Verteidigung länger in der Justizvollzugsanstalt verbringen müssen, ist bereits finanziell gesehen teurer als eine gute Verteidigung - von den unmittelbaren schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ganz abgesehen.

Sicher können Sie irgendeine Art der Verteidigung irgendwo auch günstiger erhalten. Juristisch anspruchsvolle Strafverteidigung ist jedoch nicht zum Billigtarif zu haben. Die Erfolgsaussichten einer Strafverteidigung, die sich darauf beschränkt, dem Gericht den schweren Lebensweg des Beschuldigten zu unterbreiten und um eine milde Strafe zu bitten, dürften gering sein. Eine Verteidigung, die von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ernst genommen werden soll, muß sich mit schwierigen rechtlichen Fragen auseinandersetzen und auf Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden agieren. Während den Staatsanwaltschaften ein Heer von Mitarbeitern und Polizeibeamten zur Verfügung steht, ist der Verteidiger weitgehend auf sich allein gestellt. Die Kompensation dieses strategischen Ungleichgewichts erfordert zeitaufwändige juristische Arbeit.


Pflichtverteidigung

Wer sich keinen Anwalt leisten kann oder will, hat ab einer bestimmten "Schwere" oder Schwierigkeit des Falles (z.B. wenn mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe droht) Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, dessen Honorar (zunächst) aus der Staatskasse bezahlt wird. Im Falle der Verurteilung wird die Staatskasse jedoch versuchen, diese Pflichtverteidigergebühren vom Verurteilten erstattet zu verlangen. Ein jeder Strafverteidiger ist grundsätzlich verpflichtet, ein solches Mandat zu übernehmen. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Anwalt darauf anzusprechen, ob er für Sie auch als Pflichtverteidiger tätig wird. Eine Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. Ein verantwortungsbewußter Anwalt wird eine Pflichtverteidigung ebenso sorgfältig führen wie ein Wahlmandat. Sprechen Sie Ihren Verteidiger ganz offen auf die Gebühren - auch für das erste Beratungsgespräch - an. Für ein erstes kurzes Informationsgespräch wird Ihnen der Anwalt häufig auch unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen über den Pflichtverteidiger finden Sie hier.


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