Strafvollzug und Strafvollstreckung


  Strafverteidigung endet nicht am Gefängnistor. Im Gegenteil: für den Strafgefangenen fangen die Sorgen und Nöte erst nach dem Prozeß richtig an. Die oftmals unzumutbaren Haftbedingungen in überfüllten Justizvollzugsanstalten engen den ohnehin kaum vorhandenen persönlichen Freiraum weiter ein. In diesem Umfeld fällt es besonders schwer, den gesetzlich verbrieften Rechten Geltung zu verschaffen. Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet fordert das Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht daher hartnäckige juristische Arbeit.

Die Probleme im Gefängnisalltag sind vielfältig: Hafturlaub, Zellenverlegung, Haftraumdurchsuchung, Schikanierungen durch Mitgefangene oder Justizvollzugsbeamte, Kriminalität, vorzeitige Haftentlassung, Nichtgewährung oder Streichung von Lockerungen, Postkontrolle, Besuchssperren, Nichtzuweisung oder Ablösung von der Arbeit, Disziplinarmaßnahmen, unerwünschte Verlegung in eine andere Anstalt, Versagung einer vorzeitigen Entlassung, usw.

Der Strafvollzug ist nicht zuletzt Spielball der Politik. "Erfolgreicher" Strafvollzug ist in den Augen breiter Bevölkerungsschichten ein möglichst harter Strafvollzug. Entsprechend sind die zuständigen Ministerien und Behörden häufig bemüht, sich durch Durchsetzungskraft und Härte zu empfehlen - zu Lasten der Strafgefangenen und Justizvollzugsbeamten, die in überfüllten und nicht selten menschenunwürdigen Umgebungen leben und arbeiten müssen. Umso wichtiger ist ein entschiedenes Engagement der Anwaltschaft in diesem Bereich, um eine Verbesserung der Rechtsstellung der Strafgefangenen herbei zu führen. Die Durchsetzung der Rechte von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch lange Bearbeitungszeiten und Frustrationen geprägt und verlangt daher kontinuierliches und unermüdliches Nachhaken. Wie in allen rechtlichen Bereichen ist eine besondere Fachkenntnis unabdingbar. In Strafvollzug und Strafvollstreckung bedarf es zudem einer besonders intensiven Befassung mit der aktuellen Rechtsprechung. Nur die genaue Kenntnis der einschlägigen Urteile der zuständigen Obergerichte kann einem Antrag zum Erfolg verhelfen.

Ein weiteres wenig beachtetes Problem ist die praktische Durchsetzung erfolgreicher Anträge: mit einem gerichtlichen Beschluß ist für den Gefangenen noch nichts gewonnen. Bis an die Grenze der Rechtsverweigerung sperren sich JVA-Leitungen und Vollzugsbeamte nicht selten gegen die ordnungsgemäße Umsetzung der gerichtlichen Beschlüsse. Auch mit dem Erfolg vor der Strafvollstreckungskammer ist daher die Arbeit des Rechtsanwaltes nicht beendet. An dieser Stelle zeigt sich besonders deutlich, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" mitunter wenig miteinander zu tun haben.


Warum kann ich das nicht selber machen?

Wozu brauche ich immer einen Anwalt? Kann ich die Anträge nicht selber stellen? - Zurecht beklagen Strafgefangene, daß sie mit ihren Eingaben und Anträgen ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kein Gehör finden. Der Regelfall sollte natürlich sein, daß über die Anträge von Strafgefangenen auch dann mit der gebotenen Sorgfalt entschieden wird, wenn der Gefangene nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Daß viele Anträge von Strafgefangenen ohne Erfolg bleiben, hat zwei entscheidende Gründe:

1. Aufgrund der besonderen Situation des Strafgefangenen sind seine Schreiben an die Justizvollzugsverwaltung häufig unsachlich, gelegentlich beleidigend und in fast allen Fällen stark emotional geprägt. Dies ist vor dem Hintergrund seiner Lebenslage verständlich, dient der Sache jedoch nicht. Ein Anwalt hat die nötige Distanz zu dem Fall, nimmt die Emotionen heraus und konzentriert den Fall auf das juristisch Wesentliche.

2. Erfolgreiche Arbeit auf dem Gebiet des Strafvollzugsrecht verlangt besondere juristische Kenntnisse. Es genügt nicht, der JVA-Leitung den Sachverhalt vorzutragen oder mit einem gesunden juristischen Halbwissen zu argumentieren. Verlassen Sie sich darauf, daß Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung wissen, worauf es ankommt und Erfahrung im Umgang mit Gerichten und Behörden haben.


Was kostet der Verteidiger?

Für die Vertretung im Strafvollzug und Strafvollstreckung muß der Gefangene in der Regel selbst aufkommen. Beratungshilfe wird auf dem Gebiet des Strafrechts nur für die reine Beratung, also nicht für die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten gewährt. Umstritten ist, ob der Strafvollzug zum Verwaltungs- oder zum Strafrecht gehört. Nur wenn man erstgenannter Auffassung folgt, kann auch für die anwaltliche Vertretung gegenüber der JVA Beratungshilfe gewährt werden.

Prozeßkostenhilfe kann für das für den Gefangenen wichtige Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gewährt werden. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt jedoch voraus, daß der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint. Schon für die Tätigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren fallen für den Gefangenen Anwaltskosten an.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Strafvollstreckungsverfahren möglich, wenn also zum Beispiel über eine vorzeitige Entlassung aus der Haft oder der Unterbringung entschieden wird. Die Gebühren des Verteidigers richten sich auch in Strafvollzugs- und Strafvollstreckungssachen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Da die gesetzlichen Gebühren oftmals nicht kostendeckend sind, werden in diesem Bereich oftmals Pauschalhonorare vereinbart. Je nach Art und Umfang der erforderlichen Tätigkeit sollte man mit Kosten in Höhe von 100,- bis 1.000,- Euro rechnen.

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