Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§ 57 StGB

Zu früh gestellter Antrag auf Reststrafenaussetzung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 07.01.2011, 3 Ws 3-5/11


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X
Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, 34225 Baunatal
wegen: ...
hier: Reststrafenaussetzung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 09.12.2010 am 07.01.2011 beschlossen:

    Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe verworfen, dass es im Tenor statt "aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21.02.2006 (Az. 5632 Js 11796/04) sowie aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 23.05.2007 (Az. 4820 Js 33856/04)" heißen muss "aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Kassel vom 19.12.2008 (Az. 4820 Js 33856/04)".

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft zutreffend als unzulässig - weil verfrüht gestellt - abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Trifft die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen zusammen, ist eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB gemäß § 454b Abs. 3 StPO erst dann zu treffen, wenn über die Aussetzung aller Strafen gleichzeitig und einheitlich entschieden werden kann. Dies ist nach der Strafzeitberechnung frühestens zum 15.08.2011 der Fall.

Wie die Regelung des § 454a StPO zeigt, setzt das Interesse an einer sachgerechten Entlassungsvorbereitung eine so frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes voraus, dass es einem Verurteilten möglich sein muss, bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden zu können. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist daher unabdingbar, zumal auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden muss. Spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 57 StGB soll nämlich rechtskräftig feststehen, ob die restliche Strafvollstreckung ausgesetzt wird (Senat, Beschluss vom 16.05.2007, 3 Ws 476/07). Nach diesen Maßstäben ist eine Entscheidung über die Aussetzung der Strafen bereits zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Für den zeitlichen Vorlauf hat die Strafvollstreckungskammer bedacht, dass ein Prognosegutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO einzuholen sein wird, falls die Kammer eine Reststrafenaussetzung erwägen sollte. Die dafür eingestellte Zeit von 3 bis 4 Monaten erscheint - auch angesichts der vom Verteidiger angeführten Bearbeitungszeiten für eine Reihe von Gutachten - nicht zu niedrig bemessen. Einzustellen ist weiterhin Zeit für Stellungnahmen, die Terminierung der grundsätzlich durchzuführenden Anhörung und ein mögliches Beschwerdeverfahren. Im Hinblick auf eine Entlassungsvorbereitung ist eine vorgezogene Aussetzungsentscheidung nicht erforderlich, da bei dem Verurteilten eine besondere, frühzeitig einzuleitende Vorbereitung nicht angezeigt erscheint. Es ist weiter nicht fehlerhaft, dass das Landgericht für die Frage des Entscheidungszeitpunktes die Erwägung eingestellt hat, dass der Verurteilte erst im September 2010 von der Sozialtherapie abgelöst wurde und sein Verhalten und seine Entwicklung nach der Rückverlegung für die Einschätzung der Prognose einen nicht nur untergeordneten Einfluss haben.

Angesichts all dieser Umstände, hält der Senat hier einen zeitlicher Vorlauf von etwa 6 Monaten für ausreichend. Soweit der Verteidiger anführt, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer "Aussetzungstermine immer wieder wochen- und monatelang überzieht" und einzelne Verfahren anführt, ist dies bereits nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn es liegt in der Individualität eines jeden Verfahrens begründet, ob ein Überprüfungsverfahren nach § 57 StGB kürzere oder längere Zeit in Anspruch nimmt.

Die Berichtigung des Tenors beruht darauf, dass das Landgericht übersehen hat, dass zwei der genannten Urteile durch den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Kassel vom 19.12.2008 zusammengefasst wurden.


Anmerkungen:

Die Entscheidung läßt den Leser ein wenig ratlos zurück. Was will der Senat mitteilen? Daß die rechtzeitige Bearbeitung eines Antrags auf Reststrafenaussetzung zwar wünschenswert, eine Überziehung des Aussetzungstermins letztlich aber nicht so schlimm sei? Daß es rechtlich notwendig ist, einen Antrag in zwei Instanzen als verfrüht zu verwerfen, damit die Aussetzungsentscheidung nicht bereits ein oder zwei Monate vor dem Aussetzungstermin ergeht? Daß ein Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidungen im Dezember 2010 und Januar 2011 als verfrüht zu gelten hat, dieser nach Meinung des Senats vielmehr erst Mitte Februar 2011 (6 Monate Vorlaufzeit) zulässig sei?

Wie dem Senat an zahlreichen konkreten Fallbeispielen gezeigt worden war, nimmt die Bearbeitung von Aussetzungsanträgen bei den Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Kassel in der Regel deutlich länger als sechs Monate in Anspruch, so daß in vielen Fällen die Entscheidung erst Wochen nach dem möglichen Aussetzungstermin ergeht. Das ist mit dem Rechtsgedanken des § 454a StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 und vom 13.09.2010, 2 BvR 449/10) nicht zu vereinbaren. Statt eine frühzeitige Einleitung der Überprüfung anzumahnen, sah sich das Oberlandesgericht lediglich zu dem lapidaren Hinweis veranlaßt, ein Überprüfungsverfahren nehme mal kürzere, mal längere Zeit in Anspruch, hierbei offenbar übersehend, daß eine Überschreitung der Aussetzungstermine schlichtweg unzulässig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Daß die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung mehr als drei Monate vor diesem Zeitpunkt nicht nur beantragt, vielmehr bereits eine Entscheidung über die bedingte Entlassung ergehen kann, ergibt sich aus § 454a Abs. 1 StPO. Der Gesetzgeber hat mit dieser - durch das 23. StÄG eingeführten - Vorschrift gerade die rechtzeitige Vorbereitung der Entlassung des Verurteilten erleichtern wollen und zum Ausdruck gebracht, daß er für eine sachgerechte, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten fördernde Entlassungsvorbereitung eine möglichst frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung u.a. in den Fällen des § 57 StGB für bedeutsam hält ( vgl. Reg.-Entwurf BT-Drucks. 10/2730 S 15; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 10/4391, S. 15, 19; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1046).

Aus § 454a StPO dürfte zu folgern sein, daß die Ausssetzung grundsätzlich geraume Zeit vor der Entlassung anzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1046; OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 207 und NStZ 1992, 148). Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat eine Entscheidung fünf Monate vor dem Entlassungszeitpunkt nicht für verfrüht erachtet, das OLG Zweibrücken (a.a.O.) hielt eine Entscheidung mehr als 6 bzw. mehr als 8 Monate vor dem Entlassungszeitpunkt ebenfalls für zulässig und sachgerecht. Bei derart frühen Entscheidungen muß das Überprüfungsverfahren - da regelmäßig ein Gefährlichkeitsgutachten einzuholen ist - einen entsprechend langen Vorlauf haben, so daß eine Antragstellung 9-12 Monate vor dem möglichen Aussetzungstermin nicht als verfrüht angesehen werden kann.

Das OLG Frankfurt selbst ist der Ansicht, bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, bei dem eine Aussetzung frühestens nach 15 Jahren in Betracht kommt, sei ein Aussetzungsantrag im 10. Vollstreckungsjahr nicht zu früh gestellt (StV 1995, 539, 541). Weshalb demgegenüber vorliegend bei einer Gesamtvollstreckungsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten ein knapp 11 Monate vor dem 2/3-Zeitpunkt gesteller Antrag noch 8 Monate vor dem Aussetzungstermin als verfrüht zurückzuweisen ist, zumal das Landgericht allein 2 1/2 Monate benötigt hat, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, ist nicht ersichtlich.


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