Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 454, 463 StPO; § 67d StGB

Neues Prognosegutachten nur erforderlich, wenn Aussetzung der Unterbringung "erwogen" wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 21.04.2009, 3 Ws 316/09


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X

Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal

wegen versuchten schweren Raubes pp,
hier: Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 30.03.2009 am 21. April 2009 beschlossen:

    Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 237 sowie z.B. Beschl. v. 02.04.2009 - 3 Ws 281/09 jew. mwN) geteilter Meinung bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen dann nicht, wenn nach § 463 III 3, 454 II StPO das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht in Erwägung zieht und hierzu auch nicht gehalten war (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung). Diese Auslegung deckt sich insbesondere mit dem Wortlaut des § 454 II StPO ("wenn es erwägt, die Vollstreckung ... auszusetzen"). Der systematische Zusammenhang mit § 463 III 4 StPO, der nur bezogen auf die Beschlüsse nach § 67 d III StGB und daran anschließender Folgeentscheidungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als zwingend vorschreibt, spricht ebenfalls für diese Auffassung. Sie wird ferner bestätigt durch den neu eingeführten Abs. 4 des § 463 StPO, der im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nur im Falle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmte Fristen für die Einholung externer Gutachten vorschreibt, sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Dr. 13/9062, S. 15). Auch Art. 2 II GG gebietet keine andere Auslegung (vgl. hierzu eingehend Senat, NStZ-RR 2008, 237).

Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass derzeit keine Veranlassung besteht, die Aussetzung der Maßregel auch nur zu erwägen. Die im Einlang mit den vorangegangenen Begutachtungen stehende, durch anerkannte statistische Verfahren abgesicherte klinische Prognose des Sachverständigen Dr. J., es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte auf Grund seines Hanges in Freiheit erneut erhebliche Straftaten, namentlich Gewaltdelikte begeht, hat nach wie vor Bestand. Der Sachverständige hat die Symptomtaten für den Hang als Ausfluss der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten gekennzeichnet, nämlich aus der Wechselwirkung zwischen dessen Dissozialität und Impulsivität (in Form der reaktiven Aggressivität) bei gleichzeitig fehlender Empathie für die Opfer hergeleitet. Diese Persönlichkeitsstörung, die bereits in jungen Jahren in eine kriminelle Karriere kulminiert ist und dazu geführt hat, dass der Verurteilte die zur Unterbringung führenden Taten im Alter von 40 Jahren trotz damals verbüßter 18 Jahre und 9 Monate Haft begangen hat und sich von seinen 54 Lebensjahren nunmehr 33 Jahre in staatlichem Gewahrsam befindet, persistiert nach wie vor. Sie konnte nämlich - auf Grund der aufrecht erhaltenen Leugnung der schwerwiegenden Delikte (insbesondere des Totschlags und des versuchten Raubs), aber auch wegen der fehlenden Einsicht und dem mangelnden Leidensdruck des Verurteilten - nicht erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet werden, was durch den neuerlichen Abbruch der Behandlung in der Sozial-therapeutischen Anstalt und - wie die Kammer zutreffend ausführt - nicht zuletzt durch das Vollzugsverhalten des Verurteilten eindrucksvoll demonstriert wird. Das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose kann bei dieser Sachlage mithin - auch ohne Einholung sachverständiger Hilfe - von vorneherein ausgeschlossen werden.


Anmerkung:

Vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 10.03.2008, 3 Ws 252/08 = NStZ-RR 2008, 237 und OLG Frankfurt, Beschluß vom 02.09.2008, 3 Ws 281/09.

Offenbar leicht genervt darüber, daß ihm immer wieder die gleichen Fragen zur Beantwortung vorgelegt werden, ist der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt zwischenzeitlich dazu übergegangen, Beschwerden, die das vorliegende Problem betreffen, mit wortidentischen Einleitungen seiner Beschlüsse zurückzuweisen. Die Gefahr bei der Verwendung von Textbausteinen ist freilich, daß Fehler des ursprünglichen Textes in eine Vielzahl von Entscheidungen übernommen werden.

So verhält es sich auch vorliegend:

Die vom Senat für seine Auffassung ins Feld geführte Fundstelle "BGH, NStZ 2000, 69" gibt es nicht. Auf der Seite 69 der NStZ 2000 findet sich ein Aufsatz über "Umfang und Grenzen europäischer Rechtssetzungsbefugnisse im Bereich des Strafrechts nach dem Vertrag von Amsterdam". Gemeint ist offenbar die in der NJW 2000, 1663, 1664 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (= NStZ 2000, 279; richtig zitiert bei Müller-Metz, StV 2003, 47 Fn. 94 und 95).

Die zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg (NStZ-RR 2003, 283) verhält sich zwar zu dem Problem, ob und in welchen Fällen ein externes Gutachten einzuholen ist. Das OLG Nürnberg schließt sich jedoch nicht ausdrücklich der einen oder der anderen Meinung an, sondern war im konkreten Einzelfall der Ansicht, daß ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die Beschwerde des Untergebrachten hatte Erfolg. Das OLG Nürnberg meinte unter Hinweis auf Volckart (StV 2001, 27, 29), es sei auch bei negativer Prognose in regelmäßigen Abständen ein Gutachten einzuholen. Die Entscheidung eignet sich mithin nur bedingt als Beleg für die vom OLG Frankfurt vertretene Auffassung.

Auch die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm (StV 2004, 273) stützt die Ansicht des 3. Strafsenats des OLG Frankfurt nicht. Vielmehr hatte auch dort die Beschwerde des Untergebrachten Erfolg. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung des OLG Hamm: "Daher ist die StVK vor einer Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung generell zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet (OLG Celle, StV 1999, 384, 385)". Die Entscheidung des OLG Hamm wird zumeist für die Gegenauffassung angeführt (vgl. z.B. Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, 2007, S. 338) und kann deshalb nicht als Beleg für den Standpunkt angesehen werden, den das OLG Frankfurt einnimmt. Allerdings vertritt der 4. Strafsenat des OLG Hamm in seinem Beschluß vom 13.09.2005, 4 Ws 358/05, die gleiche Auffassung wie das OLG Frankfurt und grenzt sich ausdrücklich von der Gegenauffassung des 2. Strafsenats (StV 2004, 273) ab.

Einzig die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Celle vom 29.07.1998 (NStZ-RR 1999, 179) geht in die gleiche Richtung wie die Auffassung des OLG Frankfurt (vgl. aber auch OLG Celle, Beschluß vom 13.10.1998, 2 Ws 257/98 = StV 1999, 384, 385).

Der Hinweis auf "Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 463 Rn. 6a" ist ebenfalls nicht ganz korrekt, weil sich diese Kommentarstelle nicht zu dem vorliegenden Problem verhält, ob für den Fall, daß die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung von vornherein nicht erwägt, gleichwohl ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Meyer-Goßner zitiert nur den Gesetzeswortlaut des § 454 Abs. 2 StPO und führt die sich zum Teil widersprechenden, hier bereits angeführten Entscheidungen der Oberlandes-gerichte Rostock, Hamm und Nürnberg als Beleg an. Die vom OLG Frankfurt gesehenen "zahlreichen weiteren Nachweise auch zur abweichenden Meinung" enthält die Fundstelle nicht. Gemeint sind möglicherweise die Ausführungen bei Meyer-Goßner unter Rn. 37 zu § 454.

Gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO hat das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten auf Grund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Ob sich hieraus die unbedingte Verpflichtung des Strafvollstreckungsgerichts ergibt, eine Sachverständigengutachten auch dann einzuholen, wenn es die Aussetzung nicht "erwägt" (so OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345 = StV 1999, 496; OLG Celle, NStZ 1999, 159 = StV 1999, 384) oder ob gemäß dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist, wenn bereits aufgrund der Aktenlage eine Aussetzung so fern liegend erscheint, daß sie als ernsthafte Alternative zu der Fortdauer des Maßregelvollzugs nicht in Betracht kommt (so OLG Jena, StV 2001, 26 mit ablehnenden Anm. Volckart; OLG Hamm, Beschluß vom 13.09.2005, 4 Ws 358/05), ist umstritten.

Nach einer vermittelnden Auffassung des OLG Rostock (NJW 2003, 1334) hat die Straf-vollstreckungskammer vor einer Entscheidung gemäß §§ 67d Abs. 2, 67e StGB grundsätzlich gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und den Gutachter mündlich anzuhören hat, wenn nicht ein noch aktuelles Prognosegutachten vorliegt, das eine hinreichende Grundlage für die Ermessensentscheidung der Kammer bietet, ob die Aussetzung des weiteren Maßregelvollzuges zu "erwägen" ist (vgl. OLG Rostock, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall war der Untergebrachte letztmalig zur Vorbereitung einer Entscheidung vom 12.09.2005 durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet worden. Ein vier Jahre altes Gutachten muß jedoch regelmäßig als "veraltet" angesehen werden (Volckart, StV 2001, 27, 29). Deshalb ist im Bereich der Unterbringungen nach § 70 FGG nach vier Jahren regelmäßig ein neues Gutachten eines externen Psychiaters vorgeschrieben (vgl. § 70i Abs. 2 Satz 2 FGG nebst RegE Begr., BT-Drucks. 11/4528 S. 178 und BVerfGE 70, 297, 310f.).

Der Standpunkt des Oberlandesgerichts Frankfurt, ein Gutachten sei von vornherein nicht einzuholen, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung nicht "erwäge", ist daher ermessensfehlerhaft (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle und Koblenz (a.a.O.) liegt ersichtlich die zutreffende Annahme zugrunde, daß das Gericht sich ohne neues Gutachten seiner Ablehnung nicht von vornherein sicher sein kann (Volckart, a.a.O., S. 27).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.02.2003, 2 BvR 1512/02 (NStZ-RR 2003, 251), die vom OLG Frankfurt vertretene Auffassung zwar gebilligt. Allerdings - dies hat das OLG Frankfurt nicht beachtet - hat das Vollstreckungsgericht nachvollziehbar darzulegen, daß keine Anhaltspunkte für eine grundlegende und nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung beim Verurteilten in der seit seiner Verurteilung verstrichenen Zeit sprechen (BVerfG, Beschluß vom 03.02.2003, 2 BvR 1512/02 = NStZ-RR 2003, 251). Liegt - wie vorliegend - ein langer Zeitraum zwischen letztmaliger Begutachtung, Verurteilung und der Aussetzungsentscheidung, darf das Gericht zum Schutz des Inhaftierten ein neues Gutachten nicht allein mit der Begründung verweigern, daß es eine Strafrestaussetzung nicht beabsichtige (BVerfG, Beschluß vom 15.12.2008, 2 BvR 1656/08). Vielmehr muß der Entscheidung auch in diesen Fällen ein zeitnahes wissenschaftlich fundiertes Gutachten der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 117, 71, 107). Insgesamt hat das Oberlandegericht Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend nachvollzogen.


_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________