Gerichtsentscheidung: Strafrecht



§§ 315c, 323a StGB

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verdacht des Vollrausches

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 04.12.2007, 3 Ss 380/07

In der Strafsache

gegen Herrn X,

Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal,

wegen: Verdachts eine Rauschtat

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -3. Strafsenat- auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19.09.2007 am 4. Dezember 2007 gemäß § 349 IV StPO einstimmig beschlossen:

    Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Kassel hat den Angeklagten am 19.09.2007 wegen "einer fahrlässigen Rauschtat" (gemeint ist: fahrlässigen Vollrausches) unter Anwendung von Jugendstrafrecht zur Zahlung eines Geldbetrages von 400 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 5 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Sprungrevision eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen bereits die Begehung der im Rausch begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr. 1 a, III StGB, von deren Vorliegen das Amtsgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen ist, nicht. Hierzu fehlen Feststellungen, dass der Angeklagte im Rausch eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet hat, weil sich das Urteil weder zur Höhe des angerichteten Schadens an dem Verkehrsschild, noch zu dessen Wert verhält, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob die Wertgrenze (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 315 Rn 16 mRsprN) überschritten wurde. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich jedoch dadurch, dass die im Rausch begangene Gefährdung des Straßenverkehrs wegfällt und nach den Feststellungen des Amtsgerichts insoweit nur eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommt (vgl.§ 323a II StGB). Wenn aber das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigt, ist in aller Regel das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch aufzuheben (vgl. BGHSt 14, 114; OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2000 - 2 Ss 979/00 - Juris= BA 2002, 49 mwN; vgl. auch Tröndle/Fischer, § 323a Rn 6 a.E.).

Bereits dieser Rechtsfehler zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, so dass dahinstehen kann, ob das Urteil weitere materiell-rechtliche Fehler zu Lasten des Angeklagten aufweist.

Der Senat weist jedoch auf zwei weitere Darstellungsmängel hin:

Eine Verurteilung wegen Vollrausches setzt - auch wenn dies dem Wortlaut des § 323a I StGB nicht zu entnehmen ist (vgl. BGHSt 32,48, 53) - voraus, dass sich der Täter schuldhaft bis zu einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher erreicht (BGH EzT StGB § 323a Nr.1 und h.M. zuletzt OLG Jena, Urt. v. 28.07.2006 - 1 Ss 158/06 - Juris; wN bei Tröndle/Fischer, § 323a Rn 11 auch zur Gegenansicht). Dagegen ist der Tatbestand des § 323a StGB nicht erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur Tatzeit voll schuldfähig war (BGH und OLG Jena jew. aaO; offen gelassen in BGHSt 32, 48,54). Auch hierzu reichen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht aus.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Täter in seiner Schuldfähigkeit erheblich gemindert und seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, kommt der Blutalkoholkonzentration ein erhebliches indizielles Gewicht zu, daneben sind die sog. psychopathologischen Kriterien darunter auch das Leistungsverhalten des Täters angemessen zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, § 20 Rn 17 ff.). Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten gegen 1.00 Uhr eine Blutprobe entnommen "die nach dem Gutachten des Instituts für Gerichtsmedizin eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mindestens 2,5 o/oo höchstens jedoch 2,88 o/oo ergab". Ob diese Werte rechtsfehlerfrei ermittelt wurden, kann das Revisionsgericht nicht überprüfen. Die hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, § 20 Rn 16) teilt das angefochtene Urteil nicht mit, namentlich ist nicht erkennbar, ob der niedrigere Wert der Entnahmewert ist und ob eine Rückrechnung vorgenommen wurde. Auch die Tatzeit ist nicht festgestellt. Das Urteil teilt lediglich mit, dass das verunfallte Fahrzeug um 23.5o Uhr "entdeckt" wurde. Wann die Zeugen S., G. und W. den Angeklagten vor seiner Wohnung in dem Auto sitzend -von hier aus hat er seine Fahrt nach den Feststellungen begonnen - zurückgelassen haben, wird ebenfalls nicht ausgeführt, so dass sich nicht einmal ein Tatzeitraum erschließt. Auch zur Menge des genossenen Alkohols verhält sich das Urteil nicht. Zu den psychodiagnostischen Kriterien teilt es lediglich mit, der Angeklagte habe vor Fahrtbeginn Lokalverbot erhalten, weil er betrunken gewesen und er dem Zeugen, der die Tür des verunfallten Fahrzeugs geöffnet habe, "praktisch entgegen gefallen" sei und wirres Zeug geredet habe, was allein zur sicheren Feststellung der Überschreitung der Grenze zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ausreicht.

Schließlich sind auch die Feststellungen zur subjektiven Seite des Vollrausches nicht ausreichend. Das angefochtene Urteil teilt zwar mit, der Angeklagte habe sich u.a. dahin eingelassen, er habe "alles getan, um nicht im Vollrausch ein Fahrzeug zu führen" und dass - auch - diese Einlassung "widerlegt" sei. Die Beweiswürdigung bezeichnet indes weder die Vorkehrungen, die der Angeklagte nach seiner Einlassung getroffen haben will, noch wird dargelegt, aus welchen Gründen ihre Vornahme als widerlegt angesehen wird, die Beweiswürdigung verhält sich vielmehr ausschließlich zur vorn Angeklagten darüber hinaus in Abrede gestellten Durchführungen der Fahrt. Auch die Ausführungen zur Fahrlässigkeitsbewertung (U.A. S. 5) klammern die vorn Angeklagten behaupteten Vorkehrungen gänzlich aus und ziehen sich auf allgemeine Erfahrungssätze hinsichtlich der Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens zurück. Durch diesen Darstellungsmangel ist es dem Senat verwehrt zu überprüfen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei den subjektiven Tatbestand als erfüllt angesehen hat.

Zwar versteht sich nach der Rechtsprechung des BGH (St 10, 247 ff) die hierfür erforderliche Voraussehbarkeit und Voraussicht der Begehung irgendwelcherstrafbaren Handlungen im Rauschzustande in der Regel von selbst, so dass es besonderer Urteilsfeststellungen hierzu grundsätzlich nicht bedarf (BGHSt 10, 247, 251). Besitzt ein Täter die - auch hier vom Tatrichter bemühte - Lebenserfahrung aber ausnahmsweise nicht, weil er jung, entsprechend lebensunerfahren und zudem alkoholungewöhnt ist und hat er zudem Vorkehrungen getroffen, die ihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern müssten, während des Rausches irgendwelche Straftaten zu begehen, so kann es an der Vorhersehbarkeit und Voraussicht fehlen und sind gesonderte Feststellungen erforderlich. Zu einer eventuellen Alkoholgewöhnung des noch jungen Angeklagten verhält sich das Urteil nicht, es erwähnt lediglich eine Fahrt unter Cannabiseinfluss. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass er in seinem ersten Alkoholrausch strafbar wurde (vgl. hierzu BGHSt 10, 247, 251). Die behaupteten Vorkehrungen werden nur pauschal erwähnt, so dass nicht geprüft werden kann, ob sie im Sinne der genannten Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, VRS 17, 340; OLG Celle, VRS 28, 210; 37, 347) als ausreichend sicher gewertet werden können, und bejahendenfalls ob die Behauptung ihre Vornahme als "widerlegt" angesehen werden durfte.


_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________