StPO § 59 a. F.

Strafverfahrensrecht. Beweiswert von Aussagen tatbeteiligter Zeugen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 12.05.2005, 2 Ss 246/04


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen         Herrn X

Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Altenritter Str. 9, Baunatal,

wegen       Verstoßes gegen das BtMG

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat - auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 08.06.2004

am 12. Mai 2005 beschlossen:

    Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückverwiesen.


Gründe:

Das Amtsgericht Kassel hat den Angeklagten mit Urteil vom 08. Juni 2004 wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 33,- Euro verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.


I.

Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte gelegentlich mit dem Zeugen Y Haschisch. Am 02. Mai 2003 sprach der Angeklagte den Zeugen Y darauf an, ob er ihm 20 bis 30 Gramm Marihuana besorgen könne. Über den Zeugen Z erheilt der Zeuge Y 2 bis 5 Gramm Marihuana, die er am 03. Mai 2003 an den Angeklagten weitergab. Am 14. Mai 2003 beabsichtigte der Zeuge Deitrich nach Holland zu fahren, um dort Haschisch bzw. Marihuana einzukaufen. Von dieser Absicht unterrichtete er den Angeklagten. Dieser übergab dem Zeugen 150 Euro zum Zwecke des Haschischerwerbs. Die Zeugen Y und Z, die in Holland Marihuana eingekauft hatten, wurden auf dem Rückweg festgenommen. Das Marihuana gelengt nicht in den Besitz des Angeklagten.


II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Revision beanstandet mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, daß der Zeuge D. nicht vereidigt worden sei. Ausweislich des Protokolls hat das Gericht keine Entscheidung darüber getroffen, daß der Zeuge nicht zu vereidigen sei. Darin liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO a. F.. Von einer den Verfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung ersichtlich gewordenen stillschweigenden Entscheidung, daß der Zeuge nicht zu vereidigen sei, kann nicht ausgegangen werden. Ausweislich des Sitzungsniederschrift ist hinsichtlich des weiteren Zeugen Z eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen worden. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß eine Entschließung zur Vereidigung des Zeugen Dietrich versehentlich unterblieben ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Keiner Entscheidung bedarf, ob in dem vorliegenden Fall das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO eingreift. Auch in diesem Fall hätte die Revision Erfolg. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO wirkt sich auf die Beweiswürdigung insofern aus, als der Erfahrungssatz zu beachten ist, daß Aussagen der wegen ihrer Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens unvereidigt gebliebenen Zeugen nicht selten nur einen geringeren Beweiswert haben (vgl. BGHSt 17, 128, 134). Aus dem Urteil muß deshalb ersichtlich sein, welche Gründe den Tatrichter erwogen haben, die Verurteilung des Angeklagten gleichwohl auf die Aussage des wegen seiner Tatbeteiligung unvereidigt gebliebenen Zeugen zu stützen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 60 Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es. Das Gericht hat sich zwar damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge Y in der Hauptverhandlung einen ausgesprochen unsicheren Eindruck hinterlassen und die Summe des ihm vom angeblich überlassenen Geldes sowie die an diesen übergebene Menge Haschisch nach unten korrigiert habe. Die nach den Feststellungen naheliegende Tatbeteiligung des Zeugen und dessen Nichtvereidigung wird jedoch in keiner Weise problematisiert. Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. ob auch die weiteren Rügen durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung. Die Sache ist an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückzuverweisen.


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