Gerichtsentscheidung: Strafvollzugsrecht



§ 11 StVollzG

Jedwede Art von Lockerungen ist geeignet, die Resozialisierung eines Gefangenen bzw. Untergebrachten zu fördern.

Landgericht Marburg
Beschluß vom 04.03.2010, 7a StVK 163/09

Beschluß

In dem Strafvollzugsverfahren

des     Herrn X,

Antragssstellers,

gegen     die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt [...]

Antragsgegnerin,


hat die 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg an der Lahn auf den am 3. August 2009 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Juli 2009 am 4. März 2010 beschlossen:

    Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2009, mit der sie den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung eines Tagesausganges (4 Stunden) abgelehnt hat, wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

    Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt.

    Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Antragstellers haben die Staatskasse 80% und der Antragsteller 20% zu tragen.

    Der Verfahrenswert wird auf 750,00 € festgesetzt.


Aus den Gründen:

[...] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin am 29.07.2009 getroffene Entscheidung verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin weist zu Recht daraufhin, dass nach der Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVollzG Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden dürfen, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen wird. Der Versagungsgrund der Flucht- und Mißbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung eröffnet der Vollzugsbehörde daher einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Beachtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die gerichtliche Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer beschränkt sich darauf, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer EntScheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedarf die Annahme von Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in einer ablehnenden Lockerungsentscheidung einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- und Mißbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG bewenden las sen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Einer gerichtlichen Nachprüfung hält die auf § 11 Abs. 2 StVollzG gestützte Versagung von Vollzugslockerungen nur stand, wenn sie - vom Ausnahmefall einer eindeutigen Sachlage abgesehen - alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles ermittelt und gegeneinander abwägt, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. die Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind. In die Gesamtabwägung sind namentlich die Persönlichkeit des Gefangenen, die Art und Weise sowie die Motive der Tat, das Nachtatverhalten, die Entwicklung des Gefangenen im Vollzug sowie die Bedingungen, unter denen die Vollzugslockerung erfolgt, einzustellen.

Die in der angegriffenen Entscheidung vom 29.07.2009 enthaltenen Darlegungen werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Die Begründung der ablehnenden Entscheidung erschöpft sich im Wesentlichen in dem Hinweis, der Antragsteller sei nach dem aktuellen Vollzugsplan für Lockerungen derzeit nicht geeignet. Die in dem von dem Antragsteller vorgelegten Vollzugsplan enthaltene Begründung für die Versagung von Lockerungen rechtfertigt deren Ablehnung indes nicht. Insbesondere erhellt sich nach der Begründung in dem Vollzugsplan nicht, ob die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller eher Flucht- oder Mißbrauchsgefahr im Rahmen von Vollzugslockerungen sieht. Die Antragsgegnerin hat lediglich auf ein Disziplinarverfahren hingewiesen und im übrigen erläutert, es hätten sich keine Änderungen in seinen Verhaltensweisen ergeben. Daher sei bei der Gewährung von Vollzugslockerungen zu befürchten, dass er diese dafür nutzen werde, seine eigenen, gegen geltendes Recht verstoßenden Interessen durchzusetzen. Dabei hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes in der SothA in Kassel vierzig Ausführungen beanstandungsfrei bewältigt hat. Daneben ist auch nicht erkennbar, dass sie in die Gesamtabwägung einbezogen hat, wie sich der Verurteilte in der Zeit zwischen der Disziplinarmaßnahme im Januar 2009 und der Vollzugsplanfortschreibung im Juni 2009 verhalten hat. Letztlich geht der Hinweis auf die vorangegangene Vollzugsplanung auch deswegen fehl, weil der Antragsteller diese mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in genau dem Punkt "Lockerungen" angegriffen hatte und zwischenzeitlich zum wiederholten Male eine Entscheidung ergangen ist, durch die die Vollzugsplanung der Antragsgegnerin in diesem Punkt aufgehoben worden ist.

Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten hat, der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die begehrte Maßnahme seine Resozialisierung fördern solle, scheint es der Kammer auf der Hand zu liegen, daß jedwede Art von Lockerungen geeignet ist, die Resozialisierung eines Gefangenen bzw. Untergebrachten zu fördern. Der Auffassung des Antragstellers, dass zwischenzeitlich eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, vermag die Kammer nicht zu folgen. Lediglich in einem Fall, in dem nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar ist und der Beurteilungsspielraum praktisch auf Null reduziert ist, kann das Gericht ausnahmsweise auch anstelle der Vollzugsbehörde die Letztentscheidung treffen. Indes ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Entscheidungen der Antragsgegnerin betreffend Vollzugslockerungen für den Antragsteller in den letzten Jahren regelmäßig aufgehoben worden sind, eine Ermessensreduzierung auf Null noch nicht gegeben, weil die Kammer bislang darauf abgestellt hat, dass die Antragsgegnerin in früheren Entscheidungen nicht sämtliche erforderlichen Gesichtspunkte in die Gesamtabwägung einbezogen hat. Da nicht ersichtlich ist, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde, wenn sie dieser Verpflichtung nachkäme, liegt eine Ermessensreduzierung auf Null noch nicht vor. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang aus aktuellem Anlaß daraufhin, dass seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 im vorliegenden Fall möglicherweise eine Entlassung des Antragstellers nach Vollzug von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung, also am 5. Februar 2011, in Betracht kommen kann. Die Antragsgegnerin sollte diese Möglichkeit im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung berücksichtigen. Sie ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß der Antragsteller im möglichen Falle einer Entlassung nicht völlig unvorbereitet ist.

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen Erfolg hat, war dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war dagegen zurückzuweisen, weil eine Vertretung durch Anwälte im Antragsverfahren auf Entscheidung des Gerichts nicht geboten ist und bei der Sach- und Rechtslage vorliegend eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch nicht erforderlich war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1, 2, 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO, wobei die Kammer das Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich einer Ermessensreduzierung auf Null mit 20% bewertet. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.








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