EMRK Art. 6; GKG § 66

Pflichtverteidigergebühren, Kostentragungspflicht des mittellosen Angeklagten

Landgericht Mainz
Beschluß vom 07.12.2005, 3030 Js 32066/01


In der Strafsache

gegen       XX
wegen     Verstoßes gegen das BtMG

Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal;

hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Mainz am 07.12.2005

beschlossen:

    Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 07.11.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.



Gründe:

I.

Mit Datum vom 24.11.2003 wurde gegen den Verurteilten Anklage wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 11 Fällen zum Amtsgericht Mainz - Schöffengericht - erhoben.

Mit Beschluß vom 17.02.2004 wurde ihm Rechtsanwalt Löwenstein als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Das Amtsgericht Mainz - Schöffengericht - verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 25.02.2004 (rechtskräftig seit 04.05.2004) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Verurteilte freigesprochen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO. Das Urteil ist seit dem 04.05.2004 rechtskräftig.

Die vom Verteidiger mit Schreiben vom 21.05.2004 in Rechnung gestellten Kosten für die Pflichtverteidigung in Höhe von 1.129,90 Euro wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.07.2004 in voller Höhe anerkannt und angewiesen.

Gegen den Angeklagten wurden seitens der Staatskasse Kosten in Höhe von 1.620,15 Euro festgesetzt, die auch in die gesamten, von der Staatskasse verauslagten Kosten der Pflichtverteidigung beinhalteten.

Hiergegen richtete der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.08.2004 eine Erinnerung mit den Anträgen, den Verurteilten von der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Pflichtverteidigung zu befreien und im Übrigen die Auslagen der Staatskasse infolge des Teilfreispruchs nach Bruchteilen aufzuerlegen.

Der Verteidiger des Verurteilten reichte am 10.05.2005 einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag ein, der vom Bezirksrevisor unter dem 14.06.2005 geprüft und - im Hinblick auf die Kostenquotelung infolge Teilfreispruchs - in Höhe von 145,46 Euro für begründet erachtet wurde.

Mit Beschluß vom 07.11.2005 hat das Amtsgericht Mainz die Erinnerung des Verurteilten unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Verurteilten vom 16.11.2005, mit der er beantragt, den Verurteilten von der Tragung der Kosten für die Pflichtverteidigung zu befreien oder zumindest hilfsweise auszusprechen, daß von der Beitreibung abzusehen sei.

Zur Begründung seines Rechtsbehelfs trägt der Verurteilte vor, aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK ergebe sich zwingend die Kostenfreiheit des mittellosen Verurteilten. Der Verurteilte sei sowohl während des Prozesses als auch zum Zeitpunkt der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils mittellos gewesen, so daß ihn die Pflicht zur Tragung der Kosten der Pflichtverteidigung nicht treffe. Es könne dahinstehen, ob diese Auswirkungen des Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK bereits zwingend beim Kostenansatz oder im Rahmen der Vollstreckung/Beitreibung zu berücksichtigen seien, jedenfalls folge aus der europarechtlichen Bestimmung, daß die Kosten niederzuschlagen bzw. der Verurteilte von ihnen freizustellen sei. Es bedürfe insoweit einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung, daß - zumindest - von der Beitreibung der Kosten abzusehen sei, da der Verurteilte sich im Rahmen der Vollstreckung eines rechtskräftigen Kostenansatzes nicht mehr gerichtlich gegen diesen zur Wehr setzen könne. Er sei dem Ermessen der Staatskasse ausgesetzt und dieses sei nicht überprüfbar. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebiete es, daß bereits vor Bestandskraft der Kostenansatzentscheidung eine gerichtliche Entscheidung über die Niederschlagung der Pflichtverteidigerkosten ergehe.


II.

Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Ansicht der Kammer weder die Aufhebung, noch die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Mainz vom 25.02.2004.

Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK ergibt sich kein Anspruch des Verurteilten auf gerichtliche Feststellung, daß im Rhamen der Beitreibung der festgesetzten Koten die Kosten der Pflichtverteidgiung niederzuschlagen sind bzw. der Verurteilte insoweit freizustellen ist.

Die Kammer schließt sich insoweit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (s.u.) an, wonach aus der zitierten Bestimmung des EMRK letztlich kein uneingeschränktes Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers resultiert. Die Beiordnung ist zum einen durch die vorrangige Ausschöpfung der finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten und zum anderen durch das Erfordernis eines entsprechenden Bedarfs im Interesse der Rechtspflege eingeschränkt. Ist der Angeklagte mittellos, so ist sein Verteidigungsinteresse im Falle notwendiger Verteidigung bereits dadurch geschützt, daß ihm für die Dauer des Verfahrens unentgeltlich ein Verteidiger zur Seite gestellt wird. Daraus folgt jedoch nicht, daß der mittellos Angeklagte später mit den dadurch entstandenen Kosten nicht belastet werden dürfe (Europäische Kommission für Menschenrechte, EuGRZ 83, 422 f.).

Aus dem vorläufigen Charakter der Kostenbefreiung für die Dauer des Verfahrens folgt weiter, daß der Kostenansatz bei Fortdauer der Mittellosigkeit danach ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK ergehen kann (vgl. OLG Köln, JurBüro 1991, 855 ff.). Der staatliche Kostenerstattungsanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers, zum Zeitpunkt der Verurteilung oder zum Zeitpunkt des Kostenansatzes mittellos ist (OLG Köln, a.a.O., m.w.N., OLG Zweibrücken, NStZ 1990, 51 f.). Nach Rechtskraft des Urteils findet die ggf. fortbestehende Mittellosigkeit des Verurteilten Berücksichtigung in der Vollstreckung.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung, daß der Verurteilte im Rahmen der Beitreibung/Vollstreckung von den Kosten der Pflichtverteidigung generell zu befreien sei, weil der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dies gebiete.

Auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens stehen dem Verurteilten Rechtsbehelfe zur Verfügung, mittels derer er sich gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Vollstreckung durch die staatlichen Stellen zur Wehr setzen kann. Die Beitreibung der Gerichtskosten aus der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBO. Nach § 8 Abs. 1 JBO kann der Verurteilte bei Einwendungen gegen den Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung Erinnerung einlegen. Darüber hinaus stehen ihm verwaltungsrechtsspezifische Rechtsmittel aus Art. XI, § 1 Kostenänderungsgesetz zur Verfügung, wonach er u.a. im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung auch die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Justizverwaltung anstreben kann.

Dieser Rechtsschutz ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um die Rechte des Verurteilten hinreichend zu wahren. Sein sich u.a. auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c.) EMRK ergebendes Recht, im Falle notwendiger Verteidigung- und bestehender Mittellosigkeit im Strafverfahren ausreichend verteidigt zu sein, d.h., die Kosten für seine Pflichtverteidigung nicht tragen zu müssen, ist unter Zugrundelegung der bestehenden Rechtsverhältnisse gewahrt. Dieses Recht wird nicht nachträglich dadurch beeinträchtigt, daß nach Rechtskraft der Verurteilung die Kosten für die Pflichtverteidigung gegen ihn festgesetzt werden, da im Rahmen der Vollstreckung eine etwaige fortbestehende Mittellosigkeit berücksichtigt wird.

Die Beschwerde des Verurteilten war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.



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