§§ 406d, 406e, 475, 478, 161a StPO

Weitergabe von beschlagnahmten Unterlagen, Aktenteilen und Verteidigerschriftsätzen an die Insolvenzverwaltung und private Dritte.

Landgericht Kassel
Beschluß vom 23.12.2004, 6 AR 20/04

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel führt gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bankrotts. Im Zuge der Ermittlungen wurden bei dem Antragsteller und dessen Steuerberater geschäftliche und private Unterlagen, Computer sowie Fahrzeuge beschlagnahmt. Die den Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen zugrundeliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfhagen wurden letztlich durch das Bundesverfassungsgericht und das Landgericht Kassel aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei gaben Teile der beschlagnahmten Unterlagen, Teile der Ermittlungsakte sowie Schriftsätze des Verteidigers an die Insolvenzverwaltung und an einen Mitarbeiter der Insolvenzverwaltung (für dessen private Zwecke!) heraus, teilweise ohne diese Vorgänge aktenkundig zu machen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung rügte der Beschuldigte, die Herausgabe der Asservate und Aktenteile als unzulässige Akteneinsicht. Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung wurde teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen.


Aus den Gründen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.10.2004 ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet mit der Folge, daß er insgesamt zurückzuweisen war.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 478 Abs. 1, Abs. 3 StPO ist unzulässig, soweit der Beschuldigte festgestellt wissen will, daß die Herausgabe der sichergestellten Pkw Audi (Nachweis über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände vom 14.08.2003, lfd. Nr. 1 (Bd. I Bl. 57 d. A.) bzw. Nachweis über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände vom 14.80.2003, lfd. Nr. 1 (Bd. I Bl. 61 d. A.) betrifft. Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft, da die Übergabe beider Fahrzeuge an Herrn W., einen Mitarbeiter der Insolvenzverwalterin, weder die Erteilung einer Auskunft oder Akteneinsicht noch eine Besichtigung amtlich bewahrter Beweisstücke darstellt, mithin ein Fall des § 475 StPO nicht vorliegt. Bereits mit Beschluß des Landgerichts Kassel vom 19.12.2003 (6 Qs 13/03) wurde der Beschluß des Amtsgerichts Wolfhagen vom 09.10.2003, mit dem die Beschlagnahme des Kfz Audi A4 Avant und Audi A6 Avant vom 14.08.2003 bestätigt wurde, aufgehoben und die Beschlagnahme beider Kraftfahrzeuge nicht potenziell als Beweismittel für die Untersuchung des Tatverdachts von Bedeutung waren und vor dem Hintergrund des Tatverdachts des Bankrotts kein Hinweis bestand, daß der Beschuldigte diese Vermögensgegenstände in irgendeiner Weise dem Gläubigerzugriff entzogen und so beiseite geschafft habe, daß sie so potenzielle Beweismittel im Ermittlungsverfahren darstellen könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des dem Mitarbeiter der Insolvenzverwalterin zeitgleich übergebenen Kfz-Schein und Fahrzeugschlüssel (lfd. Nr. 2 und 3 des Nachweises über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände vom 14.08.2003, Bd. I Bl. 57 d. A.).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist hingegen zulässig, soweit es die in dem Sicherstellungsnachweis vom 14.08.2003 unter lfd. Nr. 1 bis 10, 12, 14 bis 17, 19 und 20 (Bd. I Bl. 62 f. d. A.) sowie den in den Geschäftsräumen des Steuerberaters Dr. W. beschlagnahmten bzw. sichergestellten und der Insolvenzverwalterin zur Verfügung gestellten Unterlagen betrifft. Diese wurden der Insolvenzverwalterin am 26.08.2003 durch die Polizei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zur weiteren Auswertung gegen Rückgabe zur Verfügung gestellt (Bd. III Bl. 118 f. d. A.). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jdeoch unbegründet, da die Insolvenzverwalterin ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke hat, ohne daß schutzwürdige Interessen des Beschuldigten der Gewährung entgegenstehen. Das berechtigte Interesse der Insolvenzverwalterin an den ihr übergebenen Geschäftsunterlagen hat diese mit ihrer vom 28.07.2003 datierenden Strafanzeige dargelegt und ergibt sich aus ihrer Stellung als vorläufige Insolvenzverwalteirn gemäß Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 11.07.2003 (§§ 21, 22 InsO). Darüber hinaus war sie bereits am Tag zuvor als Sachverständige bestellt und damit beauftragt worden, ein Gutachten über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes und das Vorhandensein einer ausreichenden Masse (§ 26 InsO) zu erstatten. Infolgedessen war die Insolvenzverwalterin darauf angewiesen, sich die von ihr benötigten Informationen zu verschaffen, wobei die Insolvenzverwalterin dargelegt hat, daß der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht in der Lage zu sein schien, in hinreichendem Maße Auskünfte über bestehende Forderungen, den Auftragsbestand und den tatsächlichen Vermögensbestand sowie die übrigen geforderten Informationen erteilen zu können oder zu wollen.

Die Auskunft ist auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 StPO zu versagen. Der Beschuldigte hat kein schutzwürdiges Interesse, das das berechtigte Interesse der Insolvenzverwalterin überwiegt mit der Folge, daß dieser die Einsichtnahme in die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Geschäftsunterlagen zu versagen wäre. Eine Versagung der Auskunft wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Antragstellers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schutz der Intimsphäre oder die Wahrung von Geschäfts- und Betriebs- sowie das Steuergeheimnisses den berechtigten Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden entgegenstehen. Vorliegend handelt es sich jedoch bei den in den Sicherstellungsnachweis vom 14.08.2003 (Bd. I Bl. 62, 63, 67 d. A.) aufgeführten Gegenstände um Unterlagen, die - zumindenst auf den ersten Blick - mit dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang stehen und nicht um persönliche Unterlagen, an denen die vorläufige Insolvenzverwalterin keinerlei berechtigtes Interesse haben kann. Darüber hinaus ergibt sich aus § 20 Abs. 1 InsO eine Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers. Nach § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, wobei der Schuldner nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InsO dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Überwiegende, dem Akteneinsichtsgesuch der vorläufigen Insolvenzverwalterin entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten sind weder dargelegt noch sonst wie erkennbar.

Sowie es das zur Verfügungstellen von Verteidigungschriftsätzen seitens der Staatsanwaltschaft an die Insolvenzverwalterin bzw. des Aktenvermerks der Kriminalpolizei vom 30.01.2004 und des Nachweises über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände an die Insolvenzverwalterin bzw. deren Mitarbeiter, Herrn W., betrifft, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Zwar ist weder die Insolvenzverwalterin noch deren Mitarbeiter als Verletzter im Sinne von § 406e i.V.m. § 406d StPO anzusehen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1996, 1484, OLG Koblenz NStZ 1988, 89). Gleichwohl ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Anträge zu Ziffer 4 a bis c nicht statthaft, da hinsichtlich des der Insolvenzveralterin übermittelten Verteidigerschriftsatzes vom 24.11.2003 und des an Herrn W. übermittelten Schriftsatz vom 01.06.2004 bzw. des Aktenvermerks vom 30.01.2004 und des Sicherstellungsnachweises vom 14.08.2003 es sich nicht um die Gewährung von Akteneinsicht bzw. -auskunft, sondern um eine sogenannte Prozeßhandlung der Staatsanwaltschaft handelt, welche die Durchführung des Strafverfahrens betrifft und die nicht überprüfbar ist. Die Übergabe der der Insolvenzverwalterin in Fotokopie überlassenen Schriftstücke geschah zum Zwecke der Klärung der Frage, wem die aus dem amtlichen Gewahrsam zu entlassenen Gegenstände herauszugeben sind und betrafen von daher noch die der Staatsanwaltschaft obliegenden Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit. Dies kommt sowohl in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2004 (Bd. V Bl. 41 d. A.) als auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß die Übermittlung des entsprechenden Akteninhaltes auf Initiative der Staatsanwaltschaft (vgl. Bd. III Bl. 21/22 R) erfolgte, um die Frage der Empfangszuständigkeit freizugebender vormaliger Beweismittel abzuklären. Von daher ist es auch nicht zu beanstanden, daß ein zeitlich vorangegangenes Akteneinsichtsgesuch seitens der Insolvenzverwaltung nicht vorlag. Es ist mithin keine Akteneinsichtsgewährung bzw. Aktenauskunftserteilung an verfahrensunbeteiligte Dritte gegeben, die Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein könnte.

Dies gilt allerdings nicht, soweit dem Mitarbeiter der Insolvenzverwaltung, Herrn W., eine Kopie des Nachweises über sichergestellte Gegenstände vom 14.08.2003 durch die Kriminalpolizei durch Herrn KHK R. zur Verfügung gestellt wurde. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Tätigung im Rahmen vorzunehmender Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit, sondern vielmehr um ein Tätigwerden der Polizei auf Initiative des Herrn W. hin, der laut Aktenvermerk vom 06.07.2004 (Bd. IV Bl 153 f. d. A.) um eine Fotokopie bat vor dem Hintergrund eines Zivilrechtsstreits zwischen ihm und dem Beschuldigten. Die Gewährung einer Aktenauskunft steht erkennbar nicht mit der Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang zumal der Sicherstellungsnachweis bereits zuvor in Fotokopie übersandt worden und durch Herrn W. lediglich nicht auffindbar war.

Gleichwohl ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 478 StPO derzeit unzulässig, da es an einer gerichtlichen Entscheidung zugänglichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO mangelt. Denn in diesem Fall handelte der KHK R. auf eigene Veranlassung ohne erkennbar entsprechend Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft genommen zu haben. Es liegt mithin weder eine Entscheidung der gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO originär zuständigen Staatsanwaltschaft vor noch ist hier eine gemäß § 478 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgrund einer erteilten Ermächtigung zuzurechnende Auskunftserteilung gegeben, die Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 478 Abs. 3 StPO sein könnte. Der Rechtsbehelf des § 478 Abs. 3 StPO gilt nur für den Fall, wenn Staatsanwaltschaft nach § 478 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 StPO stattgebend oder ablehnend entschieden hat (Meyer-Goßner, StPO, § 478 Rn. 4).

Nach alledem war dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Oktober 2004 der Erfolg zu versagen und dementsprechend der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.


(vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 342 mit Anm. Hansen/Greier, NStZ-RR 2007, 587)




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