Gerichtsentscheidung: Zivilprozessrecht



§ 4c InsO, § 237 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Restschuldbefreiungsverfahren

Landgericht Kassel
3. Zivilkammer
Beschluß vom 26.01.2012, 3 T 697/11


In dem Restschuldbefreiungsverfahren

über das Vermögen des Herrn T.,

vertreten durch den Betreuer Herr B., Schuldner und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Löwenstein & Banhegyi, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,

Treuhänder: Herr M.

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch Vorsitzenden Richter am Landgericht L. als Einzelrichter am 26.01.2012 beschlossen:

    Dem Beschwerdeführer wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 29.11.2011 - 662 IK 153/06 - auf den Antrag vom 19.09.2011 Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 08.03.2011 (Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) - 662 IK 153/06 - gewährt.

    Der Beschluss des Amtgerichts Kassel vom 08.03.2011 - 662 IK 153/06 - wird aufgehoben.


Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 10.08.2007 - 662 IK 153/06 ist dem Schuldner und Beschwerdeführer Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 Ins0 obliegenden Verpflichtungen erfüllt und die Versagungsgründe nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen. Zugleich ist der eingangs genannte Treuhänder bestellt worden (BI. 1 d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 04.09.2007 ist das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden (Bl. 2 d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 15.11.2007 (Bl. 3 d.A.) sind dem Schuldner die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung für das Insolvenz- sowie das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet worden.

In der Folge hat der Treuhänder jährlich Bericht erstattet. Nachdem der Treuhänder mit Bericht vom 02.09.2010 (BI. 21 d.A.) eine mangelnde Kooperation des Schuldners angezeigt hatte, hat das Amtsgericht Kassel - Insolvenzgericht - mit Schreiben vom 09.12.2010 (Bl. 27 d.A.), ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt am 08.02.2011 (Bl. 31, 31R d.A.), dem Schuldner mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die gewährte Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben, falls nicht binnen 2 Wochen die angeforderten Unterlagen vorgelegt werden, die zuvor bereits mit Schreiben vom 07.09.2011 (Bl. 22 d.A.) angefordert wurden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Insolvenzgericht - vom 08.03.2011 (Bl. 32 d.A.) ist die dem Schuldner durch Beschluss vom 15.11.2007 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4c Nr. 1 InsO aufgehoben worden. Dieser Beschluss ist dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde am 10.03.2011 (Bl. 34, 34R d.A.) durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift [...] zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (Bl. 37 d.A.) zeigte daraufhin der Treuhänder an, dass der Schuldner die ihm in Rechnung gestellte Treuhändervergütung gemäß Rechnung vom 14.03.2011 (Bl. 39 d.A.) nicht gezahlt habe und beantragte zugleich in seiner Eigenschaft als Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung für den Fall, dass der Schuldner nicht binnen einer durch das Gericht zu setzenden Frist von zwei Wochen die Vergütung noch zahlt.

Mit Schreiben vom 14.06.2011 übersandte das Amtsgericht Kassel - Insolvenzgericht - dem Schuldner das Schreiben des Treuhänders vom 14.06.2011 mit gesonderter Zahlungsaufforderung über 119,55 € und Fristsetzung binnen 2 Wochen ab Zugang des Schreibens. Zugleich wurde dem Schuldner für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angezeigt, dass das Gericht dem Antrag stattgeben und die Restschuldbefreiung versagen werde (Bl. 41, 43 d.A.). Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl., 44, 44R d.A.) ist dieses Schreiben dem Schuldner unter der Anschrift [...] durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Nachdem kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, hat das Amtsgerichts Kassel -Insolvenzgericht - mit Beschluss vorn 26.07.2011 - 662 IK 153/056 - (Bl. 46 d.A.) dem Schuldner sodann die Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Dieser Beschluss ist dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde (BI. 48/48R d.A.) unter der Anschrift [...] durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 30.08.2011 (Bl. 62 d.A.) hat das Amtsgericht Kassel sodann das Schreiben des Treuhänders vom 23.08.2011 (Antrag auf Festsetzung Treuhändervergütung 04.09.2007 bis 08.03.2011 über insgesamt 478,20 €) dem Schuldner zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 3 Wochen übersandt.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2011, vorab bei dem Amtsgericht Kassel - Insolvenzgericht - per Fax am selben Tage eingegangen(Bl. 67 ff d.A., Originalschriftsatz Bl. 69 ff d.A.), hat sich sodann der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners zur Akte gemeldet und mitgeteilt, dass ihm das Schreiben des Gerichts vom 14.06.2011 sowie der Schriftsatz des Treuhänders vom 30.08.2011 vorliege, den der eingangs bezeichnete Betreuer des Schuldners übersandt habe. Der Schuldner sei nicht in der Lage gewesen, sich um das Restschuldbefreiungsverfahren selbst zu kümmern. Zur Begründung hat er auf die zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts Melsungen - Betreuungsgericht - vom 25.08.2011 - 32 XVII 57/11 - erfolgte Betreuerbestellung verwiesen. Mit diesem Beschluss ist dem eingangs angeführten Betreuer des Schuldner u.a. der Aufgabenkreis "Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Schuldenregulierung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden" nebst der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Rahmen des Aufgabenkreises übertragen worden (Bl. 72, 73, 81 d.A.). Zugleich beantragte der Verfahrensbevollmächtigte namens des Schuldners, die Verfahrenskosten erneut zu stunden und legte vorsorglich namens des Schuldners gegen den Beschluss vom 08.03.2011 (Aufheburig der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens) sofortige Beschwerde ein und beantrage zunächst insoweit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 20.09.2011 (Bl. 80 d.A.) hat sich der Betreuer "der Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsantrag von Herrn Rechtsanwalt Löwenstein, als Betreuer und im Namen meines Betreuten" angeschlossen.

Mit Schreiben vom 20.09.2011(Bl. 65R d.A.) übersandte daraufhin das Amtsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners den Beschluss vom 26.07.2011 (Versagung der Restschuldbefreiung, Bl. 46 d.A.) mit dem Zusatz: "Da die Restschuldbefreiung mittlerweile rechtskräftig versagt wurde, wird um Mitteilung gebeten, ob die sofortige Beschwerde vom 19.09.2011 aufrechterhalten bleibt."

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2011, bei dem Amtsgericht vorab per Fax am selben Tage eingegangen (Bl. 82 f d.A.), hat der Schuldner sodann auch gegen den Beschluss vom 26.07.2011 (Versagung der Restschuldbefreiung) sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, dem Schuldner auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist zu gewähren. Zur Begründung hat er sich auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.09.2011 nebst Anlagen bezogen.

Nach Stellungnahme des Treuhänders, nach dessen Ansicht die Wiedereinsetzungsgesuche verfristet sind, da mit der Bestellung des Betreuers ein mögliches Hindernis des Schuldners an der Einlegung von Rechtsmitteln beseitigt gewesen sei, hat das Amtsgericht Kassel - Insolvenzgericht - sodann mit Beschluss vom 29.11.2011 - 662 IK 153/06 - (Bl. 90 d.A.) "die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.09.2011 (Bl. 69 ff) und 20.09.2011 (BI. 80) zurückgewiesen."

Der Beschluss ist dem Betreuer des Schuldners am 01.12.2011 (Bl. 92R d.A.) sowie seinem Verfahrensbevollmächtigten am 06.12.2011 zugestellt worden (Bl.93 d.A.). Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2011, vorab bei dem Amtsgericht am selben Tage eingegangen (Bl. 94 d.A.), hat der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 29.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, zunächst mit den Anträgen den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 26.07.2011 zu gewähren und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.09.2011 den Beschluss vom 26.07.2011, betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung, aufzuheben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass das Amtsgericht übersehen habe, dass die Frist des § 234 ZPO nicht mit dem Tag zu laufen beginne, an dem die Betreuerbestellung erfolgt sei, sondern vielmehr dem Betreuer zuzugestehen sei, sich zunächst einen Überblick über die tatsächliche und rechtliche Situation des Betreuten zu verschaffen. Unterlagen über ein Restschuldbefreiungsverfahren habe der Betreuer erst am 19.09.2011 in der Habe des Betreuten aufgefunden. Erst aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 20.09.2011 habe der Schuldner, sein Betreuer und der Verfahrensbevollmächtigte von dem Beschluss vom 26.07.2011 Kenntnis erlangt. Über die sofortigen Beschwerden vom 19.09. und 28.09.2011 habe das Amtsgericht zudem bislang ebenso wenig entschieden, wie über den Wiedereinsetzungsantrag vom 19.09.2011.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.12.2011 (Bl. 104 d.A.) "der sofortigen Beschwerde vom 13.12.2011 gegen den Beschluss vom 29.11.2011 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen" und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 22.12.2011 (Bl. 106 ff d.A.) hat der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.01.2012 (Bl. 109 ff d.A.) den Beschwerdeantrag wie folgt neu gefasst:

Es wird beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 29.11.2011 aufzuheben, dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 08.03.2011 zu gewähren und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.09.2011 den Beschluss vom 08.03.2011, betreffend die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten, aufzuheben.

Die gemäß § 4 InsO i.V.m. § 238 ZPO, §§ 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 Ins0, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist, da dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Form der zulässigen Antragsänderung auch in der Sache Erfolg.

Soweit das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.11.2011 allein den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen hat, nicht jedoch zugleich ausdrücklich über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.03.2011, so ist dies unschädlich. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über das Wiedereinsetzungsgesuch das Gericht, welches über die versäumte Prozesshandlung zu entscheiden hat, bei einem Rechtsmittel somit das Rechtmittelgericht. Bei sofortiger Beschwerde oder Erinnerung kann zwar der Erstrichter, der Rechtspfleger oder, der Urkundsbeamte, soweit die angefochtene Entscheidung ihm zustand, eigenständig über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, dies jedoch nur für den Fall, dass er den Rechtsbehelf für zulässig und zumindest teilweise begründet hält, d.h. eine Abhilfe überhaupt in Betracht zieht, anderenfalls muss er bereits zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch die Akten dem Rechtsmittelgericht vorlegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 237 Rn 1). Eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages, sei sie isoliert ohne Entscheidung über die sofortige Beschwerde oder aber konkludent unter gleichzeitiger Nichtabhilfe auf die sofortige Beschwerde erfolgt, stand danach dem Amtsgericht nicht zu. Berücksichtigt man dies und die gegenüber dem Beschwerdegericht erfolgte zulässige Antragsänderung, so bedarf es nicht einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts über die Abhilfe hinsichtlich der sofortigen Beschwerde, weil der Beschwerdeführer damit ersichtlich sein Rechtsmittel in Form der Antragstellung vom 09.01.2012 unmittelbar bei dem Beschwerdegericht erhoben hat. Das Beschwerdegericht kann zudem nach fehlerhaftem oder unzulässigen Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn 4). Von einer Rückgabe an das Amtsgericht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens war danach Abstand zu nehmen, zumal im Hinblick auf den durch das Amtsgericht Kassel bislang nicht beschiedenen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand vom 28.09.2011 (BI. 82 f d.A.) hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen den weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 26.07.2011 (Versagung der Restschuldbefreiung) und der bislang nicht beschiedenen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.07.2011, die eine gleichgelagerte Problematik betreffen, eine abschließende Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 08.03.2011 angezeigt ist.

Über den Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2011 sowie die zugleich erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 26.07.2011 (Versagung der Restschuldbefreiung) wird das Amtsgericht Kassel zunächst gesondert zu entscheiden haben. Dabei wird ihm, sofern es die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.07.2011 für begründet hält und ihr abzuhelfen gedenkt, sodann auch zugleich über den Wiedereinsetzungsantrag eigenständig zu entscheiden haben, B. Aus dem diagnostizierten Krankheitsbild folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer auch bereits ab Februar 2011 mit der Schuldenregulierung überfordert gewesen und ihm daher nicht anzulasten ist, dass er auf das amtsgerichtliche Schreiben vom 09.122010, zugestellt am 08.02.2011, nicht weiter reagiert hat, insbesondere die darin geforderten Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingereicht hat. Die gemäß § 4c Nr. 1 InsO erfolgte Aufhebung der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens war danach auf die sofortige Beschwerde vom 19.09.2011 aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vorlagen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Gerichtskosten fallen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht an. Gleiches gilt, soweit die sofortige Beschwerde begründet ist. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt, da die Parteien sich nicht in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.


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