Gerichtsentscheidung: Strafprozessrecht



§ 140 StPO

Landgericht Kassel
2. Strafkammer
Beschluß vom 27.10.2011, 2 Qs 163/11

In der Strafsache

gegen     X
wegen     ....

Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal

hier: Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kassel - als Beschwerdekammer -auf die Beschwerde des Angeklagten vom 9. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 2. September 2011 am 27. Oktober 2011 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kassel hat durch Beschluss vom 2. September 2011 den Antrag des Angeklagten vom 26. August 2011, ihm Rechtsanwalt Löwenstein als Pflichtverteidiger zu bestellen (BI. 175 - 177 d.A.), zurückgewiesen (BI. 195/196 d.A.). Durch weiteren Beschluss vom 2. September 2011 hat das Amtsgericht Kassel das Verfahren im Hinblick auf das weitere Verfahren 9012 Js 13126/11 gern. § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt, wobei es von einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten abgesehen hat (BI. 198 d.A.).

Der Angeklagte hat gegen den erstgenannten Beschluss durch Schriftsatz vom 9. September 2011 Beschwerde eingelegt (BI. 209 - 211 d.A.), der das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 12. Oktober 2011 nicht abgeholfen hat (BI. 211 R d.A.).

II.

Die Beschwerde ist gern. § 304 Abs. 1 StPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Amtsgericht Kassel hat durch den angefochtenen Beschluss vorn 2. September 2011 rechtsfehlerfrei den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gern. § 140 Abs. 1, 2 StPO nicht vorliegen.

Die Kammer nimmt in diesem Zusammenhang zunächst vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 29. März 2011 - 2 Qs 44/11 -, durch den die Beschwerde des Angeklagten vom 21. März 2011 gegen den seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. März 2011 als unbegründet verworfen wurde, da die dortigen Erwägungen weiterhin Gültigkeit beanspruchen.

Das Vorbringen des Angeklagten im Rahmen seines erneuten Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vom 26. August 2011 begründet ebenfalls keine notwendige Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO, da weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sachund Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten noch ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 7. Januar 2011 vorgeworfen wird, am 2. Juni 2010 zulasten der Arbeitsförderung des Landkreises Kassel durch Verschweigen eines erzielten Einkommens einen Betrug begangen zu haben, da infolge unberechtigten Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2010 ein Schaden in Höhe von 141,87 Euro eingetreten sei, handelt es sich um einen einfach gelagerten Tatvorwurf, dessen Klärung in tatsächlicher Hinsicht keine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert und dessen rechtliche Bewertung hinsichtlich der Subsumption unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts keine Schwierigkeiten bereitet hätte.

Der Tatvorwurf vermag auch keine eine Pflichtverteidigerbestellung gebietende Schwere der Tat zu rechtfertigen, da im Hinblick auf die im unteren Bereich liegende Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 9. Oktober 2008 - 9811 Js 28415/08 241 Ds -, durch das er wegen eines am 24. Februar 2007 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zunächst bis zum 8. Oktober 2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde, im Tatzeitpunkt unter Bewährung stand, keinesfalls die Verhängung einer im Bereich eines Jahres angesiedelten Freiheitsstrafe zu erwarten war.

Der Angeklagte hätte für den Fall einer Verurteilung auch keine sonstigen schwerwiegenden Nachteile zu gewärtigen gehabt. Zwar wäre ggf. der Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Oktober 2008 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen. Als schwerwiegender Nachteil ist jedoch, wie bereits im Beschluss vom 29. März 2011 ausgeführt, nicht jeder drohende Bewährungswiderruf zu werten, maßgeblich ist vielmehr, ob die Summe aus der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt, wofür vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die geringe Schadenshöhe, aber keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind.

Soweit der Angeklagte auf weitere, bei dem Amtsgericht Melsungen gegen ihn eingegangene Anklagen verweist, sind diese der Kammer mit Ausnahme der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 15. April 2011 in dem Verfahren 9012 Js 13126/11 (BI. 193/194 d.A.) inhaltlich nicht bekannt. Sie vermögen jedenfalls vorliegend keine Schwere der Tat zu begründen, vielmehr mag der Angeklagte in den entsprechenden Verfahren Anträge auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen an'r). Das Amtsgericht Melsungen hat ihm zwischenzeitlich zwar durch Beschluss vom 5..,Aügust 2011 - 32 XVII 57/11 - einen Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis u.a. die Vertretung des Angeklagten gegenüber Ämtern und Behörden umfasst (BI. 184/185 d.A.). Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung dabei u.a. das von der Ärztin für Psychiatrie S.L. am 1. August 2011 erstattete amtsärztlich-psychiatrische Gutachten (BI. 178 - 180 d.A.), in dem diese ausführt, der Angeklagte leide an einer chronischen Alkoholerkrankung mit zur Zeit reduzierter Dosis, des Weiteren bestehe eine Lernbehinderung, zugrunde gelegt. Allein aus dem Umstand, dass hinsichtlich eines Angeklagten die Betreuung angeordnet worden ist, folgt jedoch nicht zwingend, dass dieser in seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß eingeschränkt ist. Die Verteidigungsfähigkeit eines Angeklagten richtet sich vielmehr nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rn. 30 m.w.N.).

Vorliegend hat die Ärztin S. L. in ihrem Gutachten vom 1. August 2011 ausgeführt, der Angeklagte trinke derzeit lediglich noch ca. drei bis vier Flaschen Bier pro Woche. Er habe wegen einer Lernbehinderung zwar eine Sonderschuld besucht, könne aber Lesen und Schreiben. Vor diesem Hintergrund bestehen indessen an seiner Verteidigungsfähigkeit, zumal unter Berücksichtigung des einfach gelagerten Tatvorwurfs, keine Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Anmerkung:

Vgl. demgegenüber LG Kassel, Beschluß vom 28.10.2009, 6 Qs 262/09.

Gegen den zwischenzeitlich unter Betreuung stehenden Angeklagten sind bei mehreren Amtsgerichten desselben Beschwerde- und Berufungsgerichtsbezirk zahlreiche Anklagen anhängig. Die angeklagten Taten sind allesamt gesamtstrafenfähig. Insgesamt erweist sich die Sach- und Rechtslage für den Angeklagten als unübersichtlich und schwierig, mag das auch für jedes einzelne Verfahren nicht zutreffen. Bei einer ggf. nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe droht dem Angeklagten unter Berücksichtigung eines möglichen Widerrufs der Bewährung aus einer früheren Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr.

Das Landgericht setzt sich nicht mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen wäre, wenn alle Vorwürfe in einer gemeinsamen Anklage verbunden worden wären, dies jedoch nicht der Fall sein soll, wenn die Staatsanwaltschaft jeden Tatvorwurf gesondert anklagt und bei verschiedenen Gerichten anhängig macht. Das drohende Gesamtstrafenübel ist für den Angeklagten das gleiche. Die Haltung der Kammer stellt ein Einfallstor für die Umgehung des Pflichtverteidigeranspruchs des Angeklagten dar. Der Einwand der Kammer, die weiteren gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren seien dem Gericht nicht bekannt, irritiert deshalb, weil sich die Kammer ohne weiteres durch Auskunftseinholung bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis von diesen weiteren Verfahren hätte verschaffen können (§ 308 Abs. 2 StPO). Der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte könne in den weiteren anhängigen Verfahren Anträge auf Pflichtverteidigerbeiordnung stellen, ist nicht weiterführend. Denn angesichts der Rechtsauffassung der Kammer muß der Angeklagte in jedem dieser Verfahren besorgen, daß sein Anspruch mit der Begründung abgelehnt und seine hiergegen gerichtete Beschwerde verworfen wird, jedes einzelne Verfahren sei für sich genommen nicht schwierig und lasse keine hohe Straferwartung befürchten.


KANZLEI | ANWÄLTE | REFERENZEN | TÄTIGKEITSGEBIETE | ARBEITSRECHT | BAURECHT | ERBRECHT | FAMILIENRECHT | HANDELSRECHT | INKASSO | INTERNETRECHT | KAUFRECHT | MIETRECHT | REISERECHT | SCHADENSERSATZ | SCHMERZENSGELD | SOZIALRECHT | STRAFRECHT | VERKEHRSRECHT | WERKVERTRAGSRECHT | WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT | ZWANGSVOLLSTRECKUNG | TIPS & HINWEISE | KOSTEN | BERATUNGSHILFE | PROZESSKOSTENHILFE | PFLICHTVERTEIDIGER | FORMULARE | KONTAKT | NOTFALL-NUMMER | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: ARBEITSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: FAMILIENRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFVOLLZUG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: URHEBERRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: VERWALTUNGSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: HAUSDURCHSUCHUNG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: PFLICHTVERTEIDIGER | SITEMAP