Gerichtsentscheidung: Schadensersatz



§ 823 BGB

Verkehrssicherungspflichten in einer Baustelle

Landgericht Kassel
7. Zivilkammer
Urteil vom 11.03.2008, 7 O 1782/07


In dem Rechtsstreit

des Herrn X,

Klägers,

gegen

1. D. AG,
2. J. GmbH,
3. S. GmbH,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 2, 3:
Rechtsanwälte Löwenstein und Banhegyi, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch den Richter L. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten an einer Bahnbaustelle.

In der Zeit vom 17. Juli bis zum 31. Oktober 2006 war der Bahnübergang "An der Bahn" im Bereich der L ...., gelegen unmittelbar vor dem Kernstadtbereich der Stadt A., voll gesperrt wegen Gleisbauarbeiten. Wegen Arbeiten an den Bahnsteigen waren zur selben Zeit auch die gesamten Gleise und die Bahnsteige 1 und 2 im Bahnhofsbereich A. nebst dem angrenzenden Privatgelände komplett gesperrt. Sämtliche Schienenverkehrsverbindungen waren für die Zeit vom 14. Juli bis zum 28. August 2006 gestrichen worden.

Die Bauarbeiten in diesem Bereich führten die Beklagten zu 2) und 3) in Arbeitsgemeinschaft aus. Warnschilder mit dem Hinweis auf Bauarbeiten oder eine Absperrung mit einem rot/weißen Flatterband waren nicht vorhanden.

Die Beklagte zu 1) ist die Holdinggesellschaft der Konzernunternehmen der D. AG. Das wirtschaftliche Eigentum an den Bahnhöfen steht der D1 AG zu, die innerhalb des Konzerns sämtliche Verantwortung für den Betrieb der Bahnhöfe trägt. Diese wiederum hat die Betriebsführung u.a. hinsichtlich des Bahnhofs A. zum 31. Dezember 2001, 24 Uhr auf die D2 GmbH, RegioNetz Kurhessenbahn übertragen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch gegen die drei Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, mindestens in Höhe von 10.000,- €, wegen Verletzung der ihnen obliegenden Sicherungspflichten.

Dazu behauptet der Kläger, er sei am 24. August 2006 abends kurz vor Mitternacht mit dem Hund seiner Familie spazieren gegangen in Richtung des A. Bahnhofs. Die Baustelle sei ihm zwar bekannt gewesen, allerdings seien seit mehreren Tagen oder Wochen in dem Bereich, der für ihn einsehbar war, keine Bauarbeiten mehr durchgeführt worden. Alle Anwohner des Ortes A., die in der Nähe der Baustelle lebten, hätten das Bahnhofsgelände weiter passiert. Kinder hätten in den Sandhaufen gespielt und seien auf den Baugeräten herumgeklettert. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen.

Die am Unfalltag noch an der Baustelle vorhandenen Baufahrzeuge seien weit hinter der Baustelle abgestellt gewesen. Die Bauarbeiten an dem Bahnsteig seien für ihn deshalb nicht als gefahrträchtig erkennbar gewesen. Dort seien Trapezbleche in den Boden gerammt worden, die mit Beton verfüllt werden sollten. Damit die Bleche durch den Druck des verfüllten Materials nicht oben aus einandergehen, seien die Bleche mit darüber liegenden Bügeln oder Klammern versehen worden. Am 24. August hätte man dort bereits begonnen gehabt, den Beton zu verfüllen, und zwar in der Weise, dass die Trapezbleche bündig bis oben verfüllt waren und die Klammern/Bügel davon überdeckt gewesen seien. Der Beton sei bereits abgebunden gewesen, so dass der Kläger gefahrlos über die Betonelemente habe gehen können. Er sei weiter über den betonierten Begrenzungssteg gelaufen und habe dabei angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Beleuchtung nicht gesehen, dass die Betonierung langsam abflachte, die Trapezbleche aber weiter in gleicher Höhe mit den darauf gesetzten Klammern fortliefen. Beim Weitergehen sei er mit dem Fuß an einem der Bewehrungsbügel hängen geblieben und mit Gesicht, Brust, Ober- und Unterarmen auf die Trapezbleche gestürzt. Das habe blutende Schnittwunden verursacht. Er sei dann kurze Zeit später blutüberströmt zu Hause angekommen und habe den Sachverhalt in allen Einzelheiten seinem Vater Norbert Hahn geschildert. Dieser habe später festgestellt, dass die beim Kläger sichtbaren Verletzungen deckungsgleich mit den auf der Baustelle befindlichen Trapezblechen/Moniereisen gewesen seien.

Weiter behauptet der Kläger, er sei sodann bis zur Entlassung am 31. August 2006 in ärztlicher Behandlung im Klinikum Kassel gewesen. Durch den Unfall sei der Flexor carpi ulnaris (=Muskel, der die Hand im Handgelenk beugt) durchtrennt worden. Am 28. August 2008 habe eine Spalthauttransplantation erfolgen müssen. Eine Besserung gegenüber dem Verletzungsstand sei bis heute nicht eingetreten. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen wird Bezug genommen auf die ärztlichen Berichte, Blatt 10 bis Blatt 12 der Akte.

Der Kläger beantragt,

    die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Verkehrssicherungspflicht mangels Öffnung des Bahnhofs für den Verkehr und weil der Kläger unbefugt das Bahnhofsgelände und den im Bau befindlichen Bahnsteig betreten habe, nicht bestanden habe. Ferner vertreten sie die Auffassung, dass mit nächtlichen Spaziergängern nicht zu rechnen gewesen und Sicherungsmaßnahmen auch deshalb nicht erforderlich gewesen seien.

Im übrigen bestreiten die Beklagten den vom Kläger behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen und behaupten, es sei für jedermann feststellbar und sichtbar gewesen, dass der gesamte Bahnhofsbereich Großbaustelle im Bereich der Gleisanlagen war. Der Kläger sei wissentlich und willentlich in eine ihm als Anwohner bekannte Baustelle hineingelaufen und habe dort auf den Betonierungskörben neben dem Gehweg "herumgeturnt", obwohl er nach seinen eigenen Behauptungen bereits die Baustelle vor dem Sturz ein Stück durchquert gehabt habe und die Gefahr hätte erkennen müssen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf ihre. Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2008 (BI. 109 ff. d. A.).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.

Als Anspruchsgrundlage kommen allein die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht.

1. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte zu 1) für einen solchen Anspruch überhaupt richtige Gegnerin ist (Passivlegitimation), kann offen bleiben.

2. Denn es fehlt bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an einem Verhalten der Beklagten, das als ursächlich im Sinne des § 823 BGB für die von ihm behauptete Verletzung seines Körpers und seiner Gesundheit angesehen werden kann.

a) Der Kläger stütz sich darauf. dass die auf dem Bahnhof befindliche Baustelle unstreitig weder mit Warnhinweisen versehen, noch hinreichend abgesperrt gewesen sei. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als Bauunternehmer, die Beklagte zu 1) hätte als Grundstückseigentümerin aber für ausreichende Sicherungsmaßnahmen Sorge tragen müssen, um seinen Sturz zu verhindern.

b) Ein unmittelbar die Verletzung seiner Rechtsgüter verursachendes Tun oder Unterlassen der Beklagten scheidet demnach von vornherein aus.

c) Den Beklagten könnte allenfalls ein mittelbares Verhalten als anspruchsbegründend entgegengehalten werden, wenn sie eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die diesen gerade zur Verhinderung einer Gefahr, wie sie sich in dem vom Kläger behaupteten Unfallhergang verwirklicht hat, oblag, ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers zu verneinen.

aa) Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn der andere eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Dann hat er die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen und die notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn 46 mwN aus der Rspr).Mit der Einrichtung und Unterhaltung der Baustelle auf dem Bahnhof durch die Beklagten zu 2) und 3) auf dem Grundstück, das zumindest formal im Eigentum der Beklagten zu 1) steht, ist eine solche Gefahrenquelle geschaffen.

bb) Geschützt sind im Grundsatz aber allein diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Nicht hingegen Personen, die sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben, insbesondere wenn sich eine untypische Gefahr verwirklicht, die bei einem Befugten nicht eingetreten wäre, es sei denn, dass erfahrungsgemäß mit einem Fehlverhalten Dritter zu rechnen ist (Palandt/Sprau, aaO).

Bereits an dieser Voraussetzung scheitert eine den Kläger schützende Verkehrssicherungspflicht. Denn der Bahnhof war zu dem von ihm behaupteten Unfalltag am 24. August 2006 unstreitig nicht zur Benutzung für den allgemeinen Verkehr eröffnet. Wegen Arbeiten an den Bahnsteigen waren in der Zeit vom 17. Juli bis zum 31. Oktober 2006 die gesamten Gleise und die Bahnsteige 1 und 2 im Bahnhofsbereich A. nebst dem angrenzenden Privatgelände komplett gesperrt

Dass dies offenbar nicht durch besondere Hinweisschilder am Bahnhof bekannt gemacht war, ändert hieran nichts. Denn es waren überdies sämtliche Schienenverkehrsverbindungen für die Zeit vom 14. Juli bis zum 28. August 2006 gestrichen worden. Woraus für den Kläger eine Befugnis zum Betreten des Bahnhofsgeländes hergeleitet werden könnte, ist für das Gericht deshalb nicht ersichtlich.

cc) Zwar ergeben sich abweichend von diesem Grundsatz nach der Rechtsprechung des BGH an einer Baustelle Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber Unbefugten, allerdings nur in eingeschränktem Umfang. Gegenüber erwachsenen Unbefugten genügt der verkehrssicherungspflichtige Bauunternehmer seinen Sicherungspflichten regelmäßig dadurch, dass er vor der Baustelle auf einer Hinweistafel Unbefugten das Betreten der Baustelle verbietet (BGH, NJW 1957, 499; NJW 1985, 1078 f.).

Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) unstreitig nicht getan.

Jedoch ist auch bei der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Unbefugten zu berücksichtigen, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind, d. h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (vgl. BGH NJW 1985, aaO) im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlich abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1978, 1629).

Der Kläger scheint die Auffassung zu vertreten, dass die Beklagten schon deshalb mit einer bestimmungswidrigen Nutzung des Bahnhofs rechnen mussten, weil seit Wochen dort Kinder im Sand spielten und den Beklagten dies auch bekannt gewesen sein müsse.

Dabei verkennt der Kläger, dass das Spielen der Kinder noch eine nicht ganz fernliegende Benutzung darstellen mag, zumal die Verkehrssicherungspflichten gegenüber minderjährigen Unbefugten erhöht sind. Dass aber ein Erwachsener in der Dunkelheit gegen Mitternacht die seit Wochen eingerichtete Baustelle für einen Spaziergang mit seinem Hund nutzen würde, war für die Beklagten hingegen nicht ohne weiteres vorhersehbar. Vielmehr ist das als ganz fernliegende bestimmungswidrige Nutzung anzusehen. Dies wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, welche Maßnahmen zum Schutz hiervor hätten ergriffen werden müssen. Ein Warnschild allein wäre hierfür nicht ausreichend gewesen, denn das könnte in der Dunkelheit nicht wahrgenommen werden. Die Bahnhofsbaustelle hätte also komplett mit rot-weißem Band oder gar Zäunen abgesperrt werden müssen. Dies ist jedoch als wirtschaftlich nicht mehr zumutbar anzusehen. Vielmehr ist nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs davon auszugehen, dass ein Erwachsener auch ohne solche Maßnahmen die Gefahren beim Betreten einer Baustelle im Dunkeln erkennt und sich entsprechend verhält.

dd) Schließlich ist auch der unbefugte Dritte nur vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605). Eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadenersatzverpflichtung scheidet deshalb dann aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er -rechtzeitig - wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (OLG Brandenburg, RuS 2007, 119 f.).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung den Sturz auf dem im Bau befindlichen Bahnsteig hätte vermeiden können.

Zwar hat der Kläger vortragen lassen, er sei über den betonierten Begrenzungssteg gelaufen und habe dabei angesichts der Dunkelheit und der fehlenden Beleuchtung nicht gesehen, dass die Betonierung langsam abflachte, die Trapezbleche aber weiter in gleicher Höhe mit den darauf gesetzten Klammern fortliefen. Diese Behauptung ist jedoch vor dem Hintergrund des vom Kläger im übrigen dargelegten Unfallhergangs nicht glaubhaft.

Denn in der persönlichen Anhörung hat der Kläger erklärt, dass er auf den Betonbau gestiegen sei, weil in dem Sand davor Pfützen gewesen seien. Dann geht das Gericht aber davon aus, dass es trotz der Nachtzeit nicht so (stock)dunkel gewesen sein kann, dass er zumindest diesen Umstand nicht erkennen konnte.

Es mag zwar sein, dass er die über den abfallenden Beton herausragenden, die Trapezbleche zusammenhaltenden Klammern tatsächlich nicht gesehen hat. Das beruhte dann wohl aber auf seiner Unachtsamkeit. Bei von ihm vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt hätte er die Klammern jedenfalls erkennen können und damit seine Selbstverletzung vermeiden können.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I 1, 1. Halbsatz und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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