§§ 94, 111k StPO

Herausgabe ehemals beschlagnahmter Gegenstände an den Insolvenzverwalter?

Landgericht Kassel
Beschluß vom 08.05.2006, 6 Qs 20/05

Beschluß

In dem Ermittlungsverfahren

gegen       X, Y und Z
wegen     Bankrotts

hier: Beschwerde der Rechtanwältin S als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma R. GmbH

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Kassel als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M., die Richterin am Landgericht B und den Richter am Landgericht S.

am 8. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin S als Insolvenzverwalterin über da Vermögen der Firma R. GmbH vom 07.12.2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwältin S als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma R. GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


Gründe:

I.


Die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwältin S, wurde am 11. Juli 2003 auf den Antrag vom 10. Juli 2003 vorläufige Insolvenzverwalterin der Firma R. GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. September 2003 eröffnet. Der Beschuldigte X war geschäftsführender Gesellschafter. Ausweislich des Handelsregisterauszuges des AG Kassel/Wolfhagen war er einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Mit Schreiben vom 11.06.2004 bat die Beschwerdeführerin um Aufnahme von staatsanwaltlichen Ermittlungen mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens gegen X und Y. Sie äußerte den Verdacht, daß X in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der R. GmbH sowie dessen Bruder Y vermögensschädigende Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft vorgenommen hatten, indem sie Bestandteile des Vermögens, 3 hochwertige Maschinen der Insolvenzschuldnerin, beiseite geschafft haben sollen. Diese Handlungen sollen nach der Information der Insolvenzverwalterin in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10. Juli 2003 erfolgt sein.

Bereits am 14.08.2003 war in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Kassel, Az.: 7620 Js 26818/03, in der Wohnung des Beschuldigten X ein PC Fujitsu Siemens beschlagnahmt worden. Die Durchsuchung am 14.08.2003 erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wolfhagen vom 31.07.2003. Der Durchsuchungsbeschluß wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.2004 für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Am 20.02.2004 erließ das Amtsgericht Wolfhagen einen Beschlagnahmebeschluß, der durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 11.05.2004 aufgehoben wurde.

Am 09. Juni 2004 verfügte die Staatsanwaltschaft Kassel, daß die Entscheidung über die Herausgabe des PC Siemens-Fujitsu (Nr. 18 des Sicherstellungsnachweises) auf dem Zivilrechtswege zu klären sei. Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin S als Insolvenzverwalterin der Firma R. GmbH beantragte daraufhin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Wolfhagen. Der Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Wolfhagen vom 21. Juli 2004 (Az.: 2 C 315/04) zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung [Anm: richtig: die hiergegen gerichtete Beschwerde] wurde von der Beschwerdeführerin im Anschluß hieran zurück genommen.

Es wurde sodann für den 24. August 2005 ein Ortstermin zur Besichtigung des PC und Entscheidung, an wen dieser herauszugeben sei, durch das Amtsgericht Kassel bestimmt.

Am 24. August 2005 wurde dieser Termin seitens des Gerichts aufgehoben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde durch Beschluß vom 25. August 2005 die Beschlagnahme des im Verfahren 7620 Js 26818/03 am 14.08.2003 in der Wohnung des Beschuldigten X beschlagnahmten PC Fujitsu Siemens in dem Verfahren 7620 Js 22755/04 angeordnet (Blatt 214 d. A. Bd. 1).

Das Amtsgericht führte aus:

    "Der o.g. PC Fujitsu Siemens kann als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein. Die Beschlagnahme ist im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht unverhältnismäßig. Der Beschuldigte X war verantwortlicher Geschaftsfuhrer der Firma R. GmbH in Naumburg. Über das Vermogen der GmbH wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 01.09.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin S in Kassel zur Insolvenzverwalterin bestellt. Vorliegendes Verfahren betrifft die Strafanzeige der Insolvenzverwalterin gegen den Beschuldigten X u.a. wegen des Verdachts der Veruntreuung von drei im Eigentum der Firma R. stehenden Werkzeugmaschinen, nämlich: M8 (Maschinen-Nr.), M6 (Maschinen-Nr.) und M41 (Maschinen-Nr.). Der Verbleib dieser Maschinen konnte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgeklärt werden. Die Auswertung des auf dem PC gespeicherten eMail-Verkehrs ergab, daß dieser Informationen über den Verbleib der Maschinen enthält. Im Rahmen der daraufhin am 27.07.2005 bei dem Mitbeschuldigten Z durchgefuhrten Durchsuchungsmaßnahme wurden Unterlagen aufgefunden, die Aufschluß über den weiteren Verbleib der Maschinen geben. Die Auswertung dieser Unterlagen ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick darauf wird der o.g. PC als Beweismittel im Rahmen der weiteren Auswertungsmaßnahme benötigt. Dies gilt auch, soweit der PC bereits ausgewertet worden ist oder noch ausgewertet wird und Sicherungskopien gezogen sind oder werden, gilt es doch, den orginären Nachweis ggfls. zu führen und dem möglichen Vorwurf von Manipulation zu begegnen."

Eine Spiegelung des beschlagnahmten PC hatte ausweislich eines Vermerkes vom 20.10.2005 (Bl. 51 d.A. Bd. I) am 18. August 2003 stattgefunden.

Gegen den Beschlagnahmebeschluß vom 25. August 2005 legte der Beschuldigte X durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.10.2005 (Bl. 18 d.A. Bd. II) Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die unverzügliche Herausgabe des beschlagnahmten PC an den Beschuldigten X anzuordnen. Durch Beschluß vom 2. November 2005 (Bl. 30 d.A.) wurde unter Abhilfe der Beschwerde vom 18.10.2005 der Beschlagnahmebeschluß vom 25. August 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben (Bl. 30 d.A. Bd. II).

Durch Beschluß vom 24.11.2005 beschloß das Amtsgericht Kassel, daß der in dem Verfahren 7620 Js 26818/03 am 14.08.2003 in der Wohnung des Beschuldigten X beschlagnahmte PC Fujitsu Siemens an den Beschuldigten X herauszugeben sei.

Das Amtsgericht Kassel führte aus:

    "Die Herausgabe hat an den Beschuldigten X zu erfolgen, da er der letzte Gewahrsamsinhaber war. Dem steht nicht entgegen, daß die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der R. GmbH eine eigene Empfangszustandigkeit fur den PC behauptet. Aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung läßt sich eine Empfangszuständigkeit lediglich fur Massegegenstände ableiten. Eine Massezugehörigkeit steht aber nicht fest. Zwar wird mit Schriftsatz des Vertreters der Insolvenzverwalterin vom 23.11.2005 auf "die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Polizei zur Eigentumsfrage des verfahrensgegenstandlichen Rechners" hingewiesen. Damit wird eine Empfangszuständigkeit nicht als verletzte Person im Sinne von § 111k StPO, sondern als sonstige dritte Person geltend gemacht. Da aber der Beschuldigte X als letzter Gewahrsamsinhaber ebenfalls eine Eigentümerstellung behauptet und die Klärung dieser Frage keine Aufgabe der Strafgerichtsbarkeit ist, kommt mangels Hinterlegbarkeit des PC's allenfalls eine Frist für die Insolvenzverwalterin zur Vorlage eines zivilrechtlichen Titels in Betracht (vgl. Malitz NStZ 2003, 61, 64; Löffler, NJW 1991, 1705, 1708). Auch dies ist vorliegend aber letztlich entbehrlich, da der Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Massezugehörigkeit des PC's unsubstantiiert ist. Der insoweit in Bezug genommene Polizeivermerk erschöpft sich in nicht beweisbaren Vermutungen. Zudem ist bereits in dem Ermittlungsverfahren 7620 Js 26818/03 fur denselben PC erfolglos eine Fristsetzung erfolgt. Einer weiteren Fristsetzung steht daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen."

Gegen diesen Beschluß vom 24. November 2005 legte die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwaltin S als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma R. GmbH mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 Beschwerde ein und beantragte ihrerseits, die Herausgabe des verfahrensgegenstandlichen PC Fujitsu Siemens an sie, hilfsweise die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung der Beschwerde auszusetzen.

Das Amtsgericht half der Beschwerde vom 7. Dezember 2005 durch Beschluß vom 7. Dezember 2005 (Bl. 63 d.A. Bd. II) aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ab. Gleichzeitig wurde die Vollziehung des Beschlusses vom 24. November 2005 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und war daher kostenpflichtig zuruckzuweisen.

Der erstmalig in dem Verfahren 7620 Js 26818/03 am 14.08.2003 in der Wohnung des Beschuldigten X beschlagnahmte PC Fujitsu Siemens (Nachweis Ifd. Nr. 18 in dem Verfahren 7620 Js 26818/03, Bl. 63 der dortigen Akte) ist an den Beschuldigten X herauszugeben.

Die Aufhebung der Beschlagnahme des PC Siemens-Fujitsu vom 25. August 2005 durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 02.11.2005 (Bl. 29 d.A. Bd. II) führt grundsätzlich dazu, daß der beschlagnahmte PC an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben ist (BGHZ 72, 302, Schäfer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 111k Rdnr. 1). Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des betroffenen Gegenstandes soll der ursprüngliche Zustand, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, wiederhergestellt werden. Diese Rückabwicklung der Beschlagnahme entspricht einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane. Ansprüche Dritter auf den verwahrten Gegenstand, die der letzte Gewahrsamsinhaber nicht anerkennt und über die gerichtlich noch nicht entschieden ist, stehen der Rückgabe an diesen nicht entgegen. Das Strafverfahren hat grundsatzlich nicht die Aufgabe, den Besitz an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln.

Soweit Nr. 75 Abs. 4 RiStBV die Herausgabe an einen Dritten bei offensichtlich be-gründetem Anspruch zuläßt, oder bei entsprechenden Anhaltspunkten fur die Berechti-gung eines Dritten die Möglichkeit vorsieht, dem Dritten unter Bestimmung einer Frist Gelegenheit zum Nachweis seiner Berechtigung zu geben, ist die Verwaltungsanwei-sung nicht durch das Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig (so auch OLG Düsseldorf, Beschluß v. 13.12.1989, 2 Ws 582/89 NJW 1990, 723, 724, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 111k, Rdnr. 9, LR-Schäfer, 24. Aufl., § 111k Rdnr. 16). Die bei Beendigung oder Aufhebung der Beschlagnahme erforderliche Rückabwicklung gestattet keine weiteren Eingriffe in zivilrechtliche Besitzverhältnisse (Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, § 111k Rdnr. 6).

Eine Herausgabe des in der Privatwohnung des Beschuldigten X am 14.08.2003 beschlagnahmten PC an die durch Beschluß vom 01.09.2003 bestellte Insolvenzverwalterin der Firma R. GmbH kommt vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Die Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes hat nach Erlöschens der Be-schlagnahmeanordnung grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zu erfolgen, es sei denn, es gehen die Herausgabeanspruche des Verletzten nach § 111k StPO vor. Herausgabeanspruche eines Verletzten sind ersichtlich in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegeben. Ein etwaiger Besitz- und Gewahrsamsanspruch der Insolvenzverwalterin ist während der Fortdauer der Beschlagnahme des gegenstandlichen PC Siemens-Fujitsu durch ihre Bestellung zur Insolvenzverwalterin am 01.09.2003 entstanden. Der Besitz- und Gewahrsamsanspruch der Insolvenzverwalterin ist jedoch im Rahmen der Vorschriften der Insolvenzordnung durch die Insolvenzverwalterin geltend zu machen.

Der Beschuldigte X, in dessen Privatwohnung der gegenstandliche PC Siemens-Fujitsu (Ifd. Nr. 18 des damaligen Sicherstellungsnachweises) erstmals beschlagnahmt wurde, hat einer Herausgabe an die Insolvenzverwalterin widersprochen. Ob dieser Widerspruch gegen die Herausgabe des PC an die Insolvenzverwalterin insolvenzrechtlich unzulässigerweise erfolgte, etwa weil der Beschuldigte X den PC Siemens-Fujitsu aus dem Vermögen der R. GmbH vor der Bestellung der Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalterin am 01.09.2003 rechtswidrigerweise entnommen hat, hat die Kammer nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Vorwurf - Unterschlagung des PC's - ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, der PC ist weder der Beschwerdeführerin, noch der Gesamtschuldnerin durch die verfahrensgegenstandliche Straftat entzogen worden. Die Insolvenzverwalterin kann sich daher vorliegend nicht auf § 111 k StPO berufen, sie ist weder Verletzte im Sinne des § 111 k StPO noch ist ein Gegenstand, hier nämlich der PC Siemens-Fujitsu, beschlagnahmt worden, der ihr durch die Straftat entzogen worden ist. Der Eigentümer, der nicht zugleich unmittelbarer Besitzer war, ist nicht Verletzter in diesem Sinne, auch nicht der Insolvenzverwalter (LG Mannheim, NStZ-RR 98, 113).

Das Ermittlungsverfahren richtet sich weder in dem Verfahren 7620 Js 22755/04 noch in dem ursprünglichen Verfahren 7620 Js 26818/03 gegen eine etwaige unzulässige Inbesitznahme des PC Siemens-Fujitsu durch den Beschuldigten X. Die Beschlagnahme des PC's diente lediglich der Auffindung von Beweismitteln. Ein Anspruch der Insolvenzverwalterin ist weder offensichtlich begründet, noch hat sie einen solchen gerichtlich, auch nicht im Verfahren 7620 Js 26818/03, fristgerecht nachgewiesen. Eine erneute Fristsetzung durch das Gericht zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Beschwerdefuhrerin gegen den Beschuldigten X in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen PC war aufgrund des bereits durch das AG Wolfhagen zurückgewiesenen Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung und die anschließende Antragsrücknahme durch die Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich.

Die Insolvenzverwalterin kann sich in dem vorliegenden Verfahren auch nicht auf die §§ 35, 80, 82 Insolvenzordnung berufen, da das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Beschuldigten X, der unstreitig letzter Gewahrsamsinhaber des PC's zum Zeitpunkt der Beschlagnahme war, eröffnet wurde, sondern vielmehr uber das Vermögen der Firma R. GmbH, deren Geschaftsführer der Beschuldigte X war.

Auch war kein weiterer Beweis über die auf der Festplatte des PC gespeicherten Daten zu erheben, da die Datenbestände insoweit lediglich Indiz dafür sein können, ob der verfahrensgegenstandliche PC überhaupt jemals in Besitz/Eigentum der Gemeinschuldnerin stand, nicht hingegen, wie die Besitz- und Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlagnahme waren. Eine etwaige Registrierung der Hard- oder Software ist insoweit auch nicht aussagekräftig. Das etwaige Entfernen des PC's aus den Räumen der Gesamtschuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrages kann aufgrund der Befreiung des beschuldigten Geschaftsführers X von den Beschränkungen des § 181 ebenfalls keinen Beweis für einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin erbringen.

Die zulässige Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 473 StPO zu tragen.


_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________