Gerichtsentscheidung: Kaufrecht



§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigen von Vorschäden

Landgericht Gießen
Urteil vom 02.02.2007, 1 O 14/06

In dem Rechtsstreit

A., Klägerin

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Löwenstein & Banhegyi, Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal

gegen B., Beklagte

hat das Landgericht Gießen - 1. Zivilkammer durch den Richter am Landgericht S. als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2007 für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.078,46 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Typ Audi A 3, Fahrzeugbrief ..., Fahrzeug-Ident-Nr. (Fahrgestell-Nr.) ..., Erstzulassung 4/99.

    Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlender weiterer 293,19 Euro erledigt hat.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 515,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.1'0.2005 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung .eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw.

Unter dem 14.02.2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag, für dessen genauen Inhalt auf seine als Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A., bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen wird, den im Tenor näher bezeichneten Pkw Audi A 3 zum Kaufpreis von 7.800,00 Euro. Die Beklagte hatte den Pkw zuvor von ihrem sodann im Mai 2005 verstorbenen Schwager, Herrn F.B., erhalten, der das Fahrzeug seinerseits von dem Vorbesitzer C. gekauft hatte.

In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien, der "unter Ausschuss jeder Gewährleistung" geschlossen wurde, heißt es unter "Angaben des Verkäufers" unter anderem:

    1. Der Verkäufer sichert zu: (...)

    1.4 dass das Kfz. in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten hat.

    2. Der Verkäufer erklärt:

    Dass das Kfz. auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - lediglich folgende Unfallschäden oder sonstigen Beschädigungen hatte: Seitenschaden links instandgesetzt.

Tatsächlich hatte das Fahrzeug beim Vorbesitzer C. einen Unfall erlitten, bei dem jedenfalls der aus dem Lichtbild Anlage K15, Bl. 42 d.A., ersichtliche Seitenschaden verursacht wurde. Darüber hinaus weist der Pkw heute Stauchungen an den Schwellern, an der Motorhaube und am. Dach auf. Ob diese Beschädigungen ebenfalls durch den Unfall des Vorbesitzers C. entstanden sind ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin wandte an Reparaturkosten für defekte und verschlissene Teile am 28.04.2005 und am 08.06.2005 ingesamt 515,50 Euro auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag, hilfsweise die Anfechtung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Klägerin sind vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten entstanden, die sie noch nicht beglichen hat.

Die Klägerin behauptet, der die Verkaufsgespräche für die Beklagte führende Zeuge J.B., der Ehemann der Klägerin und Bruder des verstorbenen Vorbesitzers F.B., habe das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet und den Vorschaden als "Kratzer" am hinteren linken Kotflügel dargestellt. Tatsächlich habe die Beklagte positive Kenntnis vom tatsächlichen Zustand des Pkw gehabt. Die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Ehemann die Vorschäden arglistig verschwiegen und die Klägerin arglistig getäuscht.

Die Klägerin hat zunächst Klage unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.480,92 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges erhoben und von dem Kaufpreis von 7.800,00 Euro dabei für bis zur Klageerhebung gefahrene 10.227 Kilometer 319,08 Euro abgezogen. Hinsichtlich der zwischenzeitlichen weiteren Nutzung des Pkw beantragt sie bei einem Kilometerstand von 81.000 km nunmehr,

    Die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.150,00 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Typ Audi A 3, Fahrzeugbriefnummer ..., Fahrzeug-Ident-Nr. (Fahrgestell-Nr.) ..., Erstzulassung 4/99; festzustellen, dass sich die Hauptsache hinsichtlich der ursprünglichen weiteren Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges begehrten 330,92 Euro erledigt hat;

    die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 361,75. Euro von der Rechnung der Rechtsanwälte Löwenstein und Banhegyi GbR vom 17.11.2005 freizustellen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kägerin Schadenersatz in Höhe von 515,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2005 aus 204,00 Euro und seit dem 09.06.2005 aus 311,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Pkw von F.B. in repariertem Zustand erworben. Sie und ihr Ehemann hätten bei Weiterveräußerung des Pkw an die Klägerin keine näheren Kenntnisse zum Umfang des Seitenschadens gehabt. Sie hätten auch anlässlich des Erwerbs des Pkw von Herrn F.B. diesen dazu nicht näher befragt und somit nur gewusst, dass es einen Seitenschaden gegeben habe. Die weiteren heute vorhandenen Schäden an den Schwellern, an der Motorhaube und am Dach seien während der Nutzung durch die Klägerin entstanden. Sie führten zu einer Wertminderung von 1.000,00 Euro; dieser Betrag sei auch zur Beseitigung der Schäden erforderlich und sei deshalb von einem etwaigen Zahlungsanspruch der Klägerin abzuziehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschuss vom 06.10.2006, Bl. 131 f. d.A., durch uneidliche Vernehmung der Zeugen D. und J.B. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung der Kammer vom 10.11.2006, Bl. 159 ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Allerdings stehen der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich des Seitenschadens des Pkw keine Sachmangelansprüche zu. Aus § 434 Abs. 1 BGB folgt, dass im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Sachmangel nur bei einer Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit gegeben ist. Vorliegend hat die Beklagte lediglich zugesichert, dass das Fährzeug in der Zeit, in der es in ihrem Eigentum stand, keinen Unfallschaden erlitten hatte. Hinsichtlich der davorliegenden Zeit - das Fahrzeug hatte vor der Beklagten drei weitere Vorbesitzer - hat die Beklagte lediglich erklärt hat, soweit ihr bekannt habe es lediglich den im Kaufvertrag vermerkten Schaden gegeben. Daraus, dass die Klägerin hinsichtlich der Schäden bei Vorbesitzern nur eine Wissenserklärung abgegeben hat, folgt, dass sie diesbezüglich keine vertragliche Verpflichtung übernehmen wollte; der Vertrag sollte diesbezüglich gerade keine Beschaffenheit voraussetzen. Da vorliegend auch nicht davon auszugehen ist, dass die streitigen Beschädigungen des Fahrzeuges entstanden sind, während es sich im Eigentum der Beklagten befand, kann auch dahinstehen, inwieweit den "Angaben des Verkäufers" unter 1. eine beschränkte Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend entnommen werden kann, das Fahrzeug weise keine in einem bestimmten Zeitraum entstandenen Beschädigungen auf. Unzutreffende Angaben des Verkäufers, hier der Beklagten, im Zusammenhang mit Wissenserklärungen stellen vielmehr eine Verletzung einer vor-vertraglichen Aufklärungspflicht dar, die einen Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen kann (vgl. Reinking/Eggert, 9. Aufl., Rand-Nr. 1209, 1. Abs. a.E.).

Ein derartiger Schadenersatzanspruch ist vorliegend auch gegeben. Die Beklagte bzw. ihr Ehemann als Erfüllungsgehilfe, dessen Verschulden die Beklagte gem. § 278 BGB wie eigenes zu vertreten hat, hat die Klägerin pflichtwidrig nicht hinreichend über den Vorschaden aufgeklärt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. der Zeuge D. den Ehemann der Beklagten, den Zeugen J.B., konkret gefragt hat, ob das Fahrzeug schon einen Unfall gehabt habe und dieser die Frage verneint und den Seitenschaden nur als Kratzer dargestellt hat, oder ob, wie der Zeuge J.B. ausgesagt hat, er von sich aus darauf hingewiesen hat, dass der Pkw einen Unfall gehabt habe und die linke Seite instandgesetzt worden sei. Wird der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges konkret nach Unfallschäden gefragt, muss er diesbezüglich wahrheitsgemäß aufklären. Thematisiert er etwaige Unfallschäden selbst, muss er sich auch ohne Nachfrage durch den Käufer behandeln lassen, als sei er ausdrücklich danach gefragt worden (Reinking/Eggert, Rand-Nr. 1660). Der Verkäufer schuldet dabei die umfassende Aufklärung des Käufers, er muss den Schaden nach Art und Umfang der Vorschädigung mitteilen. Es darf keine falsche Vorstellung vom Schadensumfang hervorgerufen werden. Der Vortrag der Beklagten geht dahin, dass der Klägerin nur allgemein mitgeteilt wurde, es habe einen instandgesetzten Seitenschaden gegeben, aber keinerlei nähere Angaben gemacht worden sind. Die Beklagte und der Zeuge J.B. hätten die Klägerin aber jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass die Reparatur des Pkw einen längeren Zeitraum von zwei bis drei Wochen in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat in ihrer persönlichen Anhörung selbst erklärt, sie habe das Fahrzeug erst zwei bis drei Wochen nach der Anmeldung erhalten, weil es sich zur Zeit der Anmeldung noch in der Werkstatt befunden habe, wo der Seitenschaden repariert worden sei. Vor diesem Hintergrund hatten die Beklagte und der Zeuge J.B. Anlass, von einem nicht nur geringfügigen Schaden auszugehen. Andererseits musste dem Zeugen J.B. nach seiner. eigenen Aussage klar sein, dass der Zeuge D. und die Klägerin von einem nur geringen Schaden ausgingen. Denn der Zeuge J.B. hat selbst ausgesagt, nachdem er auf den Unfallschaden hingewiesen habe, hätten die Klägerin und der Zeuge D. sich das Fahrzeug nochmal angesehen und dann nur gesagt, man sehe ja nichts.

Darüber hinaus war die Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte bzw. ihren Ehemann aber auch deshalb unzureichend, weil sie, sofern sie tatsächlich keine Kenntnis vom tatsächlichen Umfang des Vorschadens gehabt haben sollten, sich bei ihrem Schwager bzw. Bruder, dem im Mai 2005 verstorbenen F.B., hinsichtlich des Umfanges der Vorschäden hätten erkundigen müssen. Zur umfassenden Aufklärung des Käufers durch den Verkäufer gehört es nach Auffassung der Kammer auch, dass sich ein Verkäufer, dem der tatsächliche Umfang des Vorschadens nicht (mehr) bekannt ist, diesbezüglich aus ihm ohne weiteres zugänglichen Quellen kundig macht. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer die Einsicht in dem Verkäufer vorliegende Sachverständigengutachten über den früheren Unfall, aber auch - wie im vorliegenden Falle relevant - die unproblematische Nachfrage bei ihm persönlich bekannten und vertrauten Personen, insbesondere Familienmitgliedern.

Der Ehemann der Beklagten hat insoweit auch jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt, so dass dahinstehen kann, inwieweit die Beklagte und ihr Ehemann Kenntnis vom tatsächlichen Umfang des Vorschadens hatten und daher arglistig gehandelt haben.

Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin, wenn sie von einem größeren Unfallschaden ausgegangen wäre, den Kaufvertrag nicht in dieser Form geschlossen hätte.

Ist der Gläubiger durch die Pflichtverletzung, insbesondere eine unzureichende Aufklärung, zum Abschluss eines nachteili gen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteiligen Dispositionen nicht getroffen (Palandt/Heinrichs, § 280, Rand-Nr. 32). Hätte die Klägerin den Vertrag nicht geschlossen, so hätte sie weder den Kaufpreis, noch den Betrag für die Reparaturen aufwenden müssen, so dass beide Beträge grundsätzlich zu ersetzen sind.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete weitere Beschädigung des Pkw erst während der Besitzzeit der Klägerin zu kürzen. Gem. § 280 Abs. 1 BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den Vertragsschluss stünde. Ohne diesen hätte sie in der etwaigen weiteren Beschädigung des Pkw liegende Einbußen nicht erlitten. Die Beklagte könnte eine etwaige während der Besitzzeit der Klägerin ,eingetretene weitere Beschädigung des Pkw der Klägerin deshalb nur dann entgegenhalten, wenn die Klägerin ihrerseits eine Pflichtverletzung begangen hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat keinen näheren Vortrag dazu gehalten, wann es wie zu einer Beschädigung des,Pkw während des Besitzes durch die Klägerin gekommen sein soll und inwieweit die Klägerin dafür verantwortlich sein soll. Im Übrigen ist die Beklagte aber auch für ihre streitige Behauptung, die weiteren Schäden an den Schwellern, an der Motorhaube und am Dach hätten nicht schon bei Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin vorgelegen sondern seien erst nachträglich eingetreten, beweisfällig geblieben. Soweit sie insofern die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Zeugen C- angeboten hat, wäre dem Beweisantritt auch dann nicht zu folgen, wenn ihr Vortrag im Übrigen ausreichen würde. Die angebotenen Beweise sind ungeeignet. Hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens sind keine Tatsachen ersichtlich, die es einem Sachverständigen ermöglichen würden, den Eintritt von ihm festgestellter Beschädigungen des Fahrzeuges zu datieren.

Auch wenn der Zeuge C. aussagen sollte, dass das Fahrzeug diese fraglichen Beschädigungen während seines Besitzes nicht erlitten und er keine Kenntnis von einem entsprechenden Schaden vor seinem eigenen Erwerb des Fahrzeuges habe, wäre damit doch nicht ausgeschlossen, dass diese Schäden bereits während des Besitzes der beiden weiteren im Fahrzeugbrief Anlage K2, Bl. 16 d.A. ausgewiesenen Vorbesitzer, Frau G- und der Firma H. Autovermietung GmbH eingetreten sind und vom Zeugen C. nur nicht bemerkt wurden.

Allerdings muß sich die Klägerin auf den rückzugewährenden Kaufpreis die durch die Nutzung des Fahrzeuges erlangten Vorteile anrechnen lassen. Insoweit ist gemäß den von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung von einem derzeitigen Kilometerstand von 81.000 km auszugehen, so dass die Fahrleistung der Klägerin unter Berücksichtigung des im Kaufvertrag dokumentierten Kilometerstandes von 63.773 km insgesamt 17.227 km beträgt. Geht man mit der Klageschrift im Rahmen der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des Pkw von 250.000.km aus, so betrug die bei Abschluss des Kaufvertrages noch zu erwartende weitere Laufleistung 186.227 km, so dass sich der vom Schadenersatzanpruch abzuziehende Vorteil der Klägerin auf (7.800 : 186.227 x 17.227) Euro und damit auf 721,54 Euro beläuft. Bei Klageerhebung belief sich der bereits durch das Fahren von 10.227 km gefahrene Vorteil auf 428,35 Euro, so dass sich die Hauptsache in Höhe von 293,19 Euro erledigt hat.

Der Kaufpreis ist damit in Höhe von 7.078,46 Euro im Rahmen des Schadenersatzanspruches zurückzuzahlen. In Höhe von 109,27 Euro ist die Klägerin mit ihrem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Feststellung der Erledigung unterlegen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises war antragsgemäß Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeuges auszusprechen.

Verzugszinsen macht die Klägerin nur hinsichtlich der wie ausgeführt ebenfalls gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden 515,50 Euro geltend. Verzug ist jedoch nicht bereits mit Begleichung der entsprechenden Forderungen der Reparaturwerkstatt, sondern erst mit Mahnung des Betrages eingetreten, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich vorgetragen, die Beklagte habe sich aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.09.2005 spätestens seit dem 04.10.2005 in Verzug befunden, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuzusprechen sind. Der als Verzugsschaden geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist jedoch nicht gegeben, weil nach dem Vorbringen der Klägerin die Mandatierung der Klägervertreter bereits vor Zugang des verzugsbegründeten anwaltlichen Schreibens vom 19.09.2005 erfolgt sein muß.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.






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