Gerichtsentscheidung: Strafrecht



StPO § 454; StGB § 57

Reststrafenaussetzung bei Erstverbüßer

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 07.05.2009, 3 Ws 358/09


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X

Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal

wegen schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
hier: Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 26.02.2009 am 07.05.2009 beschlossen:

    Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe:

I.

Die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hanau verhängte am 26.08.2004 gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Seit dem 29.02.2004 befindet sich der Verurteilte in dieser Sache in Strafhaft. Am 27.06.2007 wurde der Verurteilte in die Sozialtherapeutische Anstalt nach Kassel verlegt. Zwei Drittel der Strafe werden am 27.06.2009 verbüßt sein, Strafende ist für den 28.02.2012 notiert.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt.

II.

Die hiergegen gerichtige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Entscheidend für die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ist, ob sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet weden kann (§ 57 Abs. 1, S. 1 Nr. 2 StGB). Es muß insoweit eine nahe liegende Chance für ein positives Ergebnis bestehen (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57 Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung besteht im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt keine belegbare Chance dafür, daß sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Auf den Grundsatz, daß bei einem Erstverbüßer besonders dann, wenn er auch sonst nicht vorbelastet ist, im allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe auf ihn eine deutliche Wirkung aus und halte ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab, kann sich der Verurteilte nicht mit Erfolg berufen. Der vorgenannte Grundsatz erfährt nämlich wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung: In welchem Maße es wahrscheinlich sein muß, daß der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeiten des Verurteilten ab (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57 Rn. 14 m.w.N.). Es sind erhöhte Anfor-derungen an die Sozialprognose zu stellen, wenn der Verurteilte besonders schwerwie-gende, gemeinschädliche oder gefährliche Straftaten begangen hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2006, 357, 358 m.w.N. - st. Rspr.*). Erstgenannte Alternativ ist hier mit Blick auf die erhebliche Gewalt, die der Verurteilte bei der Tatbegehung gegenüber dem sich nicht widersetzenden Opfer ausübte, und den damit verbundenen gravierenden Folgen für das Opfer zu bejahen. [...]

Die Vermutung, der Verurteilte werde durch die Einwirkung des Vollzuges von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muß deshalb durch weitere Umstände gestützt werden, namentlich wenn sich Hinweise für eine Rückfallgefährdung des Verurteilten ergeben (st. Rspr. des Senats, zuletzt NStZ-RR 2006, 357, 358*).

Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr sieht die Kammer in dem Umstand, daß die Ausgangssituation, in der der Verurteilte sich zur Tatbegehung entschloß, und seine momentane Lage vergleichbar sind. Motiv für die Tat waren Geldprobleme des Verurteilten. Zum jetzigen Zeitpunkt hat er zwar eine Ausbildung zum Maschinenanlageführer bestanden (Theorie- und Praxistest jeweils mit der Note 4) und mit der Schuldenregulierung begonnnen. Jedoch hat der Verurteilte Schulden in Höhe von ungefähr 80.000,00 Euro, so daß sich seine finanzielle Situation sogar noch verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für erforderlich, daß der Verurteilte, dessen Vollzugsverhalten positiv zu bewerten ist, zunächst durch weitergehende Lockerungen erprobt werden muß und die Milieutherapie abschließt.

Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, die Strafvollstreckungskammer hätte vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einholen müssen, geht diese Auffassung fehl. Nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO muß ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB erwägt (oder zu erwägen Veranlassung hatte). Dies war hier aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.


Anmerkungen:

* Die Ausführungen in der Bezug genommenen Fundstelle NStZ-RR 2006, 357 (Beschluß vom 31.08.2006, 3 Ws 811/06) lauten:

    "Auch in der Sache ist die Entscheidung der Kammer nicht zu beanstanden. Zu Recht hat sie nicht einmal erwogen, den Verurteilten bedingt zu entlassen und konnte deshalb auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen (§ 454 II StPO). Zwar ist bei einem Erstverbüßer in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass er durch den erstmaligen Vollzug der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt ist. Indes sind bei einem Täter, der wegen eines gemeingefährlichen Delikts - hier des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringerer Menge - verurteilt worden ist, erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose zu stellen . Das gilt auch bei einem Erstverbüßer . Die bei ihm grundsätzlich bestehende Vermutung, er werde bereits durch die Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, muss durch weitere Umstände gestützt werden. Hieran fehlt es mit Blick darauf, dass der bindungs- und wohnungs- und beruflich perspektivlose Verurteilte, der zudem von Abschiebung bedroht ist, im Falle seiner bedingten Entlassung exakt in das unstrukturierte soziale Umfeld zurückkehren würde, aus dem heraus er die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat begangen hat."

1. Von dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß bei einem im übrigen nicht vorbestraften Erstverbüßer mit beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten und lange zurückliegender Straftat eine Vermutung dafür spricht, daß der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (BGH, StV 2003, 678; OLG Schleswig, SchlHA 1980, 171; Tröndle/Fischer, StGB, 55. Auflage, § 57 Rn. 14; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 57 Rn. 16; vgl. auch OLG Frankfurt, StV 1998, 500 und NStZ-RR 2006, 357; OLG Zweibrücken, NStZ 1992, 148.; KG ZfStrVo 1996, 245 = NStZ-RR 1997, 27 und Beschluß vom 06.11.2002, 5 Ws 533-534/02), hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt eine Ausnahme erarbeitet. Der Grundsatz soll nämlich bei besonders schwerwiegenden, gemeinschädlichen oder gefährlichen Straftaten nicht gelten. Welche Straftaten in diesem Sinne als besonders schwerwiegend, gemeinschädlich oder gefährlich anzusehen sind, bestimmt der 3. Strafsenat nach eigenem Gutdünken im Einzelfall. Letztlich kann dies auf jedes Delikt gewendet werden. Denn nicht schwerwiegende, nicht gemeinschädliche und nicht gefährliche Handlungen führen regelmäßig nicht zur Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe. Im Ergebnis können daher auch Erstverbüßer nur dann mit einer vorzeitigen Entlassung rechnen, wenn es den Strafvollstreckungsgerichten im Einzelfall gefällt. Die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen wird durch diese Rechtsprechung erheblich eingeschränkt, insbesondere in Ansehung anderslautender Entscheidungen des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. Beschluß vom 07.10.2004, 3 Ws 1062/04).

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts trägt aber auch den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 30.04.2009, 2 BvR 2009/08) nicht Rechnung.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Verurteilte müsse zunächst in weiteren Lockerungen erprobt werden. Diese für die JVA unverbindliche Empfehlung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Verurteilte verbüßt eine lange Freiheitsstrafe und ist daher frühzeitig in Lockerungen zu erproben, um - gerade im Hinblick auf die vom Senat bejahte Rückfallgefahr - dem Verurteilten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und Rückfällen vorzubeugen (vgl. LG Marburg, NStZ 1994, 253; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 122 und BVerfG, a.a.O.).

Ein schlichter Hinweis auf die Notwendigkeit von Lockerungen ist nicht mehr als ausreichend anzusehen. Die Betonung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erweist sich deshalb als nicht hilfreich, weil die Rechtsprechung der Landgerichte und des Oberlandesgerichts die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzt und die Vollzugsanstalten nicht unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Gewährung von Lockerungen angehalten werden. Es erscheint geradezu kontraproduktiv, unter Hinweis auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit lediglich unverbindliche Empfehlungen im Hinblick auf die Gewährung von Lockerungen zu geben, die ohnehin nicht oder nicht hinreichend umgesetzt werden, mit der Folge, daß das nächste Reststrafengesuch des Verurteilten absehbar erneut mit dem Argument zurückgewiesen werden wird, er habe sich noch nicht in Lockerungen bewähren können.

Im Ergebnis werden viele Strafgefangene, die aus Gründen der "Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit" nicht auf Bewährung entlassen worden sind, zum Endstrafenzeitpunkt ohne Lockerungen und sonstige Resozialisierungsmaßnahmen und völlig unvorbereitet auf die Gemeinschaft "losgelassen". Ob den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dadurch gedient ist, daß man das Problem in die Zukunft verlagert, dürfte zweifelhaft sein. Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gebieten vielmehr, daß von den Möglichkeiten des § 454a StPO Gebrauch gemacht wird, um die Rückfallgefahr durch Entlassungsvorbereitungen zu mindern (vgl. BVerfG, a.a.O.).

3. Schließlich überzeugt das Argument, eine Rückfallgefahr des Verurteilten bestehe im Hinblick auf dessen Verschuldungssituation, nicht. Denn selbstverständlich kann sich die Verschuldungssituation eines Strafgefangenen nicht wesentlich ändern. Es entspricht der Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt, den Gefangenen bei der Schuldenregulierung zu unterstützen, ihn Termine mit der Schuldnerberatung und die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahren zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich Strafgefangene in der Regel keines Rechtsanwaltes mehr bedienen können, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, weil die Amtsgerichte unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG keine Beratungshilfe mehr für die anwaltliche Beratung und Vertretung in Verbraucherinsolvenzverfahren bewilligen. Dafür stünden als zumutbare Alternative die staatlichen Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung. Einen Anwalt aus eigenen Mitteln für die sehr arbeitsaufwendige Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu bezahlen, ist den meisten Gefangenen finanziell nicht möglich.

Soweit die Verbindlichkeiten eines Gefangenen auf deliktischen Handlungen beruhen, ist ohnehin keine Restschuldbefreiung möglich. Soweit es sich bei den Schulden um Verfahrenskosten und andere Forderungen der Staatskasse handelt, werden diese niederzuschlagen sein.

Wenn der Senat also maßgeblich der Ansicht ist, die Schulden begründeten die Rückfallgefahr eines im übrigen nicht vorbestraften Erstverbüßers, wird der Verurteilte de facto auf den Endstrafenzeitpunkt verwiesen. Dies erscheint sowohl unter generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht zielführend. Wenn ein Gefangener deshalb nicht auf Bewährung entlassen werden soll, weil er noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, so ist er dies nach der vollständigen Verbüßung seiner Strafe erst recht, wenn zuvor keine Resozialisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.


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