Gerichtsentscheidung: Strafrecht



§§ 140, 141, 142 StPO

Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers gegen den Willen des Angeklagten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 17.03.2009, 3 Ws 223/09


In der Strafsache

gegen: …
wegen: gewerbsmäßigen Betruges
hier : Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 14. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.11.2008 am 17.03.2009 beschlossen:

    Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Dem Angeklagten legt die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 18.12.2007 gewerbsmäßigen Betrug in 15 Fällen und Urkundenfälschung zur Last. Mit Vollmacht vom 27.8.2007 meldete sich für ihn Rechtsanwalt 1 als Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 14.1.2008 beantragte Rechtsanwalt 1 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden und kündigte für den Fall der Beiordnung an, das Wahlmandat niederzulegen. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 22.07.2008 entsprochen.

Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Darmstadt am 22.07.2008 - unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.03.2006 – wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben wurde er wegen (weiteren) gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein.

Am 21.08.2008 bat Rechtsanwalt 1 den Vorsitzenden der Berufungskammer von einer Terminierung am 09.10.2008 um 13.00 Uhr abzusehen, weil er vor dem Schöffengericht in Darmstadt um 14:00 Uhr bereits einen Termin habe. Der Vorsitzende terminierte auf den 24.11.2008; im Hinblick auf das in erster Instanz abgelegte Geständnis des Angeklagten wurde nur ein Verhandlungstag anberaumt und keine Zeugen geladen.

Nachdem der Angeklagte am 24.11.2008 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schwieg, mussten weitere Verhandlungstage bestimmt werden.

Mit Beschluss vom 24.11.2008 bestellte der Vorsitzende „als weiteren Verteidiger gem. § 140 StPO Rechtsanwalt 2, da der geordnete Ablauf des Verfahrens wegen der gerichtsbekannt schwierigen Terminskoordination mit dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt 1 anders nicht sichergestellt werden kann“.

Dagegen legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2008 Beschwerde ein und beantragte, die Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, weil ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und es auch zu keinen Terminsproblemen mit Rechtsanwalt 1 komme.

Nachdem am 11.12., 30.12.2008, 12.01. und 2.2.2009 weitere Termine stattfanden, an denen sowohl Rechtsanwalt 1 als auch Rechtsanwalt 2 teilgenommen hatten, verwarf die Kammer am 02.02.2009 die Berufung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.03.2006 wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde.

Mit Verfügung vom 20.2.2009 half der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab und führte unter anderem zur Begründung an, dass er dem Angeklagten am Ende des ersten Verhandlungstages mitgeteilt habe, ihm einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 I StPO statthaft, insbesondere steht ihr nicht § 305 StPO entgegen (st. Rspr. des Senats vgl. Beschluss vom 8.2.2005 – 3 Ws 89/05 und vom 24.5.2000 – 3 Ws 532/00; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 143 Rdn. 19). Da die Pflichtverteidigerbestellung bis zur Rechtskraft des Urteils wirkt, ist auch keine prozessuale Überholung durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 02.02.2009 eingetreten.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 142 Abs. 1 S. 3 StPO soll einem Beschuldigten möglichst der von ihm als der Anwalt seines Vertrauens bezeichnete Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet werden. Diesem Umstand kommt in der Regel besondere Bedeutung zu (Senat, Beschluss vom 8.2.2005 – 3 Ws 89/05; OLG Hamm, Beschluss vom 21. 6. 1999 - 2 Ws 187/99, NStZ 1999, 531). Dem trägt § 142 Abs. 1 S. 2 StPO dadurch Rechnung, dass dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden soll, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen.

Die Vorschriften der StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 39, 238 [243]).

Danach muss dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 [71], unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 [95]; vgl. auch BVerfGE 38, 105 [111]). Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der Waffen-gleichheit dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (vgl. BVerfGE 9, 36 [38]; dieser Entscheidung folgend: BGH StV 1992, 53 m. w. N.; BGHSt 43,153 [154 f.]; OLG Düsseldorf StV 1992, 9 f.; 1991, 508; 1987, 240 f.; 1985, 450 ;1984, 372; OLG Stuttgart StV 1989, 521 f.; OLG Nürnberg StV 1987, 191 f.; OLG Frankfurt StV 1985, 449 f.; 1985, 315; 1983, 408; OLG Saarbrücken StV 1983, 362 f.; HansOLG Bremen StV 1982, 360; OLG Zweibrücken StV 1981, 288 f.; SchlHOLG StV 1987, 478 f.; OLG Köln StV 1990, 395; OLG München StV 1993, 180 f.).

Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens des Beschuldigten ist mithin der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines Pflichtverteidigers, dem sich das Auswahlrecht des Gerichtsvorsitzenden, das seine Berechtigung aus einer Vorschrift einfachen Gesetzesrechts herleitet (§§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 S. 1 StPO), unterzuordnen hat. (BVerfG, Beschluss v. 25. 9. 2001 - 2 BvR 1152/01, StV 2001, 601, 602).

Danach ist bei der Auswahl des Pflichtverteidigers dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen; grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. BVerfGE 9, 36, 38; BGHSt 43, 153, 154 f.). Das bedeutet, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen. (BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25. Oktober 2000, Az: 5 StR 408/00, StV 2001, 3).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt. Denn die Aufgabe des zweiten Pflichtverteidigers kann – von Ausnahmefällen etwa zu befürchtenden Missbrauchs der Stellung des Erstverteidigers durch diesen oder den Beschuldigten abgesehen – nicht allein auf die Ver-fahrenssicherung beschränkt werden. Sie muss in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Wie wichtig die Vertrauensbasis auch auf dieser Ebene ist, wird insbesondere dann deutlich, wenn der erste Pflichtverteidiger verhindert ist und die Verteidigung allein von dem zweiten Pflichtverteidiger geführt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.2001 – 2 BvR 1152/01 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das bei der Bestellung von Rechtsanwalt 2 als „weiteren Pflichtverteidiger“ angewendete Verfahren nicht gerecht. Der Umstand, dass der Vorsitzenden den Angeklagten am Ende des ersten Verhandlungstages mitteilte, er werde ihm einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen, genügt den dargelegten Grundsätzen nicht. Der Vorsitzende hätte den Angeklagten dazu anhören und ihm gegebenenfalls eine (kurze) Äußerungsfrist setzen müssen, innerhalb derer er einen (weiteren) Rechtanwalt seines Vertrauens hätte benennen können.

Die Entscheidung des Vorsitzenden war daher aufzuheben.


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