Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§ 37 StPO

Rechtsmittelfrist bei Zustellung an zwei Empfangsberechtigte

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 03.01.2008, 3 Ws 1279+1285/07


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X

wegen sexueller Nötigung pp.
hier: Strafaussetzung zur Bewährung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.11.2007 am 3.1.2008 beschlossen:

    Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Mainz vorn 17.6.2004 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.8.2002 gern. § 57 I StGB zur Bewährung auszusetzen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegt wurde.

Der angefochtene Beschluss wurde entsprechend der Anordnung des erkennenden Richters dem Verurteilten und seinem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zugestellt. Die Zustellung an den Verurteilten wurde am 26.11.2007 und die an den Verteidiger am 4.12.2007 bewirkt. Die Beschwerdeschrift vom 6.12.2007 ist am 7.12.2007 beim Landgericht eingegangen. Dies ist verspätet, weil die Einlegungsfrist bereits mit der Zustellung an den Verurteilten zu laufen begann, und mithin mit Ablauf des 3.12.2007 verstrichen war.

Die Wochenfrist ist nicht nach der an den Verteidiger am 4.12.2007 bewirkten Zustellung zu berechnen. § 37 II StPO schreibt zwar vor, dass sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung - wie hier - an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Die Anwendung der Bestimmung findet ihre Grenze jedoch dort, wo die mit der 1. Zustellung in Lauf gesetzte Frist bereits abgelaufen und demzufolge Rechtskraft eingetreten ist. Eine danach bewirkte Zustellung kann die einmal abgelaufene Frist nicht mehr verlängern, und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung an den zweiten Empfangsberechtigten - wie hier - noch vor Ablauf der Frist angeordnet worden ist (ganz h. M. BGHSt 22, 221, 223; 34, 371; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 17; BGHR StPO § 345 I Fristbeginn 4; OLG Koblenz VRS 62, 449; 63, 59; OLG Düsseldorf, StV 1997, 121; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 37 Rn 29 m. w. N.;).


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