Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 68b, 145a StGB, §§ 453, 463 StPO

Ausgestaltung der Führungsaufsicht, Bestimmtheitsgrundsatz

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 26.09.2007, 3 Ws 948/08


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X
Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hier: Führungsaufsicht

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 26.09.2007 beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 17. August 2007 aufgehoben.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 2, 464 StPO).

G r ü n d e :

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten gemäß § 68d StGB nachträglich die Weisung erteilt, "bis spätestens 31. Oktober 2007 bei dem Blauen Kreuz in Kassel eine ambulante Alkoholentwöhnungstherapie aufzunehmen und die regelmäßige Teilnahme an den Beratungsgesprächen gegenüber seinem Bewährungshelfer zu belegen. Er darf die Therapie entgegen therapeutischen Rates nicht abbrechen." Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 463 Abs. 2 StPO i.v.m. § 453 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2007 ausgeführt:

    "Diese Weisung entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 68b Abs. 2 StGB.

    Nach der Senatsrechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.04.2003 - 3 Ws 439/03-; Beschluss vom 24.06.2003 - 3 Ws 733/03 -) genügt eine gerichtliche Weisung, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, nur dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Gericht die Weisung nach Art, Umfang, Dauer und Ort inhaltlich ausgestaltet hat. Dabei darf des die nähere Ausgestaltung grundsätzlich nicht auf Dritte, auch nicht auf den Bewährungshelfer übertragen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.05.1993 - 3 Ws 267/93 und vom 30.07.1997 - 3 Ws 525/07 jeweils mit weiteren Nachweisen; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 56 Rz. 5).

    Diesen Erfordernissen wird die Weisung nicht gerecht. Es wird diesbezüglich auf die Entscheidung des Senats in dieser Sache vom 10.08.2007 - 3 Ws 738/07 - (Bl. 33 ff. Führungsaufsichtsheft) ausdrücklich Bezug genommen. Dort hat der Senat deutlich ausgeführt, dass dem Bestimmtheitserfordernis nur dann Genüge getan ist, wenn neben der Angabe der Einrichtung auch die Anzahl und die Häufigkeit der Beratungsgespräche genau bestimmt ist. Letzteres läßt der Beschluss des Landgerichts vermissen."

Dem stimmt der Senat zu.

Wie die Staatsanwaltschaft gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die Therapieeinrichtung noch hinreichend genau bezeichnet. Dennoch hebt der Senat die Weisung insgesamt auf, damit die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer erneuten nachträglichen Therapieweisung - die nach wie vor erforderlich erscheint - nach Anhörung des Verurteilten (§ 453 Abs. 1 Satz 2 StPO) prüfen kann, ob entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine wohnortnähere Therapieeinrichtung in Betracht kommt.


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