Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 74, 304, 305, 454 StPO, § 57 StGB

Unzulässige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 14.06.2006, 2 Ws 97/06


In der Strafvollstreckungssache

gegen       X
                  Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Baunatal
wegen     Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier:         Ablehnung des Sachverständigen Dr. S

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat -

auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Kassel vom 16. Mai 2006 am 14. Juni 2006 gemäß §§ 74, 304, 305, 454 StPO; 21 GKG beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen tateinheitlich fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fortgesetzten Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und der fortgesetzten Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vorn Unfallort, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, wegen Erpressung, wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen Diebstahls, nachdem er zuvor weitere Strafen bis zum Ende verbüßt hat. Zwei Drittel der Strafe waren am 16.02.2006 verbüßt, das Strafende ist auf den 07.09.2006 notiert. Mit Beschluß vom 25.11.2005 bestellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel den Sachverständigen Dr. S als Prognosegutachter zur Gefährlichkeit des Verurteilten. Der Sachverständige erstattete das Gutachten - nach Rücksprache mit dem Gericht - nach Aktenlage. Der Verurteilte lehnte u.a. deshalb den Sachverständigen als befangen ab.

Das Befangenheitsgesuch wies das Landgericht Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - mit Beschluß vorn 16. Mai 2006 zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Die sofortige Beschwerde ist - entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft. Die Entscheidung, mit der ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen wird, ist, da die Verweisung in § 74 Abs. I StPO sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht aber auf das Verfahren bezieht und deshalb § 28 StPO nicht anwendbar ist, zwar grundsätzlich nach § 304 Abs. I StPO mit der Beschwerde anfechtbar, es sei denn, sie ist durch § 305 S. I StPO ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 74, Rnr. 20).

§ 305 S. I StPO gilt seinem Wortlaut nach zwar nur für Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen. Der mit dem Ausschluß der Beschwerde verfolgte Zweck, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müßten (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage,. § 305 Rnr. 1), gilt jedoch auch für das Verfahren nach § 57 StGB vor der Strafvollstreckungskammer (OLG Frankfurt, Beschluss vorn 16.12.2005 -3 Ws 1064/05-; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 21.06.1999 -I Ws 499/99-).

Durch eine zulässige Anfechtung der der Entscheidung nach § 57 StGB vorausgehenden Entscheidungen würde die Schlußentscheidung, mit der auch die Vorentscheidungen und ihre Auswirkungen überprüfbar sind, unnötig hinausgezögert. Dieser Ausschluß einer isolierten Anfechtung ist unbedenklich, da ja eine dem Verurteilten nachteilige Begutachtung durch einen möglicherweise befangenen Sachverständigen mit der sofortigen Beschwerde gegen die gemäß § 57 StGB ergehende Entscheidung gerichtlich überprüfbar bleibt.

Die Strafvollstreckungskammer ist damit erkennendes Gericht im Sinne des § 305 StPO (KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 -5 Ws 145/01 Vollz-), die Statthaftigkeit des Rechtsmittles wird von § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 454, Rnr. 43). Ein den in § 305 S. 2 StPO genannten Fällen entsprechender Ausnahmefall, in dem die Beschwerde zulässig wäre, ist nicht gegeben. Der Verurteilte wird insbesondere durch die angefochtene Entscheidung in seiner Freiheit nicht beschränkt.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, da die Beschwerde durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung veranlaßt wurde.




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