GG Art. 1, 13 Abs. 1; StPO §§ 94, 102, 105, 110

Beschlagnahme von Tagebüchern


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluß vom 29.05.2006, 3 Ws 414, 553 + 554/06


Beschluß

In der Strafsache

gegen       XX

                  Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal

hier: Beschwerden gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 29. 5. 2006 beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Kassel vom 5. 12. 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerden gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 20. 12. 2005 sowie den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 7. 3. 2006, soweit darin die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände angeordnet wurde, werden als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last ( § 473 Abs. 1 StPO ).


Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel erhob am 12.10.2005 bei der Jugendstrafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Kassel Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB) in der Zeit vom 22.2.2004 bis 19.8.2004. Mit Verfügung vom 30.11.2005 beantragte die Staatsanwaltschaft weiterhin, die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers gemäß § 102 StPO anzuordnen, da zu vermuten sei, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich "mindestens 54 weiterer Tagebücher (außer dem Tagebuch Nr. 59 a - Aufzeichnungszeit vom 4.5.2004 bis 13.7.2004-, das bereits überprüft und wieder herausgegeben worden ist) mit Aufzeichnungen über sexuelle Übergriffe auf die Geschädigten W. und Z. sowie bislang noch nicht bekannter weiterer Opfer" führen werde. Mit Beschluß vom 5.12.2005 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und mit Beschluß vom 20.12.2005 die beantragte Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten angeordnet. Bei der Durchsuchung durch Polizeibeamte am 18.1.2006 wurden u. a. 57 Tagebücher des Angeklagten sichergestellt und gemäß § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt. Der Angeklagte hat der Beschlagnahme der Gegenstände widersprochen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.1.2006 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 5.12.2005 eingelegt. Er macht geltend, die Strafkammer habe willkürlich ihre Zuständigkeit bejaht und den Angeklagten damit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Ebenso habe sie willkürlich den hinreichenden Tatverdacht angenommen. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 12.1.2006 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.1.2006 hat der Angeklagte weiterhin Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß vom 20.12.2005 eingelegt und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt. Mit Schriftsatz vom 23.1.2006 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt und beantragt, die richterliche Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände abzulehnen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.3.2006 der Beschwerde des Angeklagten gegen den Durchsuchungsbeschluß vom 20.12.2005 nicht abgeholfen und die anläßlich der Durchsuchung am 18.1.2006 sichergestellten Gegenstände auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Beweismittel gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt mit der Maßgabe, daß die Durchsicht der Tagebücher, des handschriftlich beschriebenen Blattes und des rosa Briefes nur dem Staatsanwalt gestattet seien. Gegen diese Beschlagnahmeentscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Beschwerde vom 21.3.2006, der die Strafkammer mit Beschluß vom 10.5.2006 "soweit es die grundsätzliche Beschlagnahme betrifft" nicht abgeholfen hat. Hinsichtlich der angeordneten Durchsicht der Tagebücher und Briefe durch die Staatsanwaltschaft hat sich die Kammer eine Abhilfeentscheidung vorbehalten.


II.

Die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 5.12.2005 ist gemäß § 210 Abs. 1 StPO nicht statthaft und mithin unzulässig.

Die - einfache - Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen eine Eröffnungsentscheidung ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 210 Abs. 1 StPO ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn diese nach bereits rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung aufgrund einer neuen Anklageerhebung getroffen wird. Für den Fall eines Eröffnungsbeschlusses in einem Zweitverfahren ist § 210 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Bedeutung des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht anwendbar (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluß vom 3.9.2004, 2 BvR 2001/02, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit der Angeklagte die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG in Frage stellt sowie sich gegen die Annahme eines hinreichenden Tatverdacht wendet, wird dies in der Hauptverhandlung oder gegebenenfalls im Revisionsverfahren zu überprüfen sein.

2. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß vom 20.12.2005 ist unabhängig davon, ob die Durchsuchung als solche im Hinblick auf die gegebenenfalls noch nicht abgeschlossene Durchsicht der sichergestellten Gegenstände gemäß § 110 StPO noch nicht beendet ist - zulässig. In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe wie einer Wohnungsdurchsuchung auf Grund einer richterlichen Anordnung, in denen der Betroffene typischerweise noch während der Durchführung kaum die in der Rechtsordnung vorgesehene gerichtliche Entscheidung erlangen kann, gebietet es ein effektiver Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 <40>; BVerfG StV 2005, 643; BGH NStZ 2000, 154).

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Durchsuchungsbeschluß genügt den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere sind die aufzuklärenden Straftaten und Art und vorgestellter Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, mit hinreichender Genauigkeit bezeichnet (vgl. BVerfG StV 2005, 643). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift vom 12.10.2005 ist nicht zu beanstanden, da der Angeklagte bereits hierdurch umfassend über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe informiert worden war (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 28.12.2000, 2 BvR 1816/00, zitiert nach juris). Bei der Wiedergabe des unrichtigen Datums des Eröffnungsbeschlusses (12. Oktober 2005 statt 5. Dezember 2005) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in der in Bezug genommenen Anklageschrift dargestellt. Es lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, daß sich in der Wohnung des Angeklagten Gegenstände befinden, die als - weitere - Beweismittel im Verfahren in Betracht kommen können. Aus dem Ermittlungsverfahren war bekannt, daß sich im Besitz des Angeklagten mindestens 54 Tagebücher befanden, die bereits anläßlich einer Durchsuchung am 28.6.2005 sichergestellt worden waren, wegen eines dabei unterlaufenen Formfehlers aber aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 15.7.2005 wieder herausgegeben werden mußten.

Der Inhalt von Tagebüchern oder ähnlichen privaten Aufzeichnungen ist auch nicht grundsätzlich vor staatlichen Eingriffen geschützt. Zwar ist ein letzter Bereich privater Lebensgestaltung unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) dem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen. Ob ein Sachverhalt jedoch diesem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt davon ab, inwieweit sein Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt werden. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff (BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 1.2.2006, 2 BvR 147/06, zitiert nach juris; BVerfGE 80, 367 <373,374>).

Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist im Hinblick auf das Gewicht der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen gewahrt. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung läßt die Frage der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände als Beweismittel im Strafverfahren unberührt. Hierüber hat grundsätzlich das erkennende Gericht und gegebenenfalls die Revisionsinstanz zu befinden.

3. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vorn 7.3.2006, soweit darin die anläßlich der Durchsuchung vom 18.1.2006 sichergestellten Gegenstände, insbesondere die Tagebücher Nr. 60 i, Nr. 1 - 48 und 60 a - h, beschlagnahmt wurden, hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

Der Angeklagte macht geltend, daß die sichergestellten Tagebücher aus den 70er,80er und frühen 90er Jahren allenfalls Aufzeichnungen über bereits verjährte Taten enthielten und daher von vornherein nicht als Beweismittel in Betracht kämen. Im übrigen unterlägen die Tagebücher einem Verwertungsverbot, da dem Angeklagten kein Verbrechen, sondern Vergehen zur Last gelegt werden und damit kein unabweisbares Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung die Verwertung erfordere.

Die Anordnung der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände, insbesondere der Tagebücher, als Beweismittel durch die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei ergangen. Sie hätte nur ausnahmsweise dann nicht erfolgen dürfen, wenn eine Verwertbarkeit des gesamten Inhalts der Aufzeichnungen von vornherein ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH NStZ 1994, 350 ). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Wie oben ausgeführt, gehören Tagebücher nicht per se zum grundsätzlich vor staatlichen Zugriffen geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Aufzeichnungen auch über strafbare Handlungen Aufschluß geben, besteht kein verfassungsrechtliches Hindernis, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen Verwertung zugängliche Informationen enthalten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 1.2.2006, a.a.O.). Das Landgericht hat dabei zutreffend im Nichtabhilfebeschluß vom 7.3.2006 darauf abgestellt, daß auch frühere Aufzeichnungen, die nicht unmittelbar in der angeklagten Tatzeit vorgenommen wurden, für das Verfahren von Belang sein können, zumal der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. 2. 2004, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 10.2.2007 verurteilt wurde und die verfahrensgegenständlichen Taten in der Zeit vom 22.2. bis 19.8.2004 begangen worden sein sollen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.3.1994 (NStZ 1994, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt, auf die sich der Angeklagte beruft. Dort war dem Betroffenen geheimdienstliche Agententätigkeit vorgeworfen worden. Die im Verfahren sichergestellten Tagebücher enthielten im wesentlichen eine Reflexion der persönlichen Probleme und Gefühle des Betroffenen. Für die Aufklärung des Tatgeschehens standen drei Zeugen zur Verfügung. Mit Blick auf diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof den Schutz der Privatsphäre des Betroffenen für vorrangig gegenüber einer möglichen Beweismittelbeschaffung für das Strafverfahren aus den Tagebuchaufzeichnungen angesehen und die Verwertbarkeit des gesamten Inhalts der Aufzeichnungen von vornherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand des Verfahrens Straftaten gegen das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und neben den Geschädigten stehen keine weiteren unmittelbaren Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung. Eine Auswertung der Tagebüchern läßt auch tatbezogene Aufzeichnungen erwarten. Es kann daher nicht von vornherein von einer bereits jetzt feststehenden Unverwertbarkeit der Tagebücher im Strafverfahren ausgegangen werden, die zur Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung führen müßte.

Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten einerseits und den Belangen der Strafrechtspflege andererseits wird von der Strafkammer für die Beurteilung der Verwertbarkeit einzelner Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung vorzunehmen und gegebenenfalls durch die Revision zu überprüfen sein. Hinsichtlich der Frage des Verfahrens bei der Durchsicht der Tagebücher hat sich die Strafkammer eine Abhilfeentscheidung im Beschluß vom 10.5.2006 ausdrücklich vorbehalten. Sie wird darüber auf der Grundlage der seit dem 1.9.2004 geltenden Fassung des § 110 StPO noch zu befinden haben.


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