§§ 102, 94 StPO, Art. 13 GG

Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluß

Landgericht Kassel
Beschluß vom 27.01.2005, 3 Qs 34/05

In dem Ermittlungsverfahren

gegen: Herrn X

Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal

wegen: Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Kindern

hier: Beschwerde gegen Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme

hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Kassel auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 15.09.2004 nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. L., Richterin am Landgericht S und Richter Dr. S am 27.01.2005 beschlossen:

    1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 15.09.2004 (4841 Js 35078/04 - 234 Gs) aufgehoben.

    2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel aus der Durchsuchung vom 08.12.2004 sind an den Beschuldigten herauszugeben.

    3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht Kassel hat mit Datum vom 15.09.2004 (Bl. 34 d. A.) gegen den Beschuldigten einen Durchsuchungsbeschluß hinsichtlich seiner Wohn-/Geschäftsräume sowie seines Wohnwagen und Vorzeltes erlassen.

Zum Zeitpunkt der Wirkung des Durchsuchungsbeschlusses am 15.09.2004 und der vorgenommenen Durchsuchung und Beschlagnahme auf 08.12.2004 bestanden nicht die Voraussetzungen für eine Durchsuchung i.S.v. § 102 StPO bzw. der Beschlagnahme gemäß § 94 StPO.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß eine Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich auch in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreift. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muß insbesondere ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren (BVerfGE 20, 162, 186 f.; 42, 212, 219 f.; 59, 95, 97).

Voraussetzung für jede Durchsuchung und Beschlagnahme ist die Wahrscheinlichkeit, daß eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet ist; hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG NJW 1991, 690). Zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt werden (LG Offenburg, StV 1997, 626). Daraus folgt auch, daß der Tatverdacht nicht nur ganz vage sein darf (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 102 Rn. 3). Diesen Anforderungen genügen die Anhaltspunkte, aufgrund derer die Durchsuchung angeordnet wurde, nicht.

Nach Auffassung der Kammer ist ein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu verneinen. Bei Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses stand lediglich fest, daß eine etwa 50-60 Jahre alte, 165-170 cm große, männliche Person, die stark ausgeprägte Augenbrauen, dunkle Augen und einen grauen Haarkranz mit Glatze haben soll, am 08.08.204 an einem Zeltplatz in K. bei Dunkelheit Kinder und Jugendliche in ihren Zelten fotografierte und eine auf diese Beschreibung passende Person Ende Juli/Anfang August 2004 mit einem 12-13-jährigen Jungen die Toilettenanlage aufgesucht habe und erst nach ca. 20 Minuten wieder herausgekommen sei.

Zwar verkennt die Kammer nicht, daß es im kriminalistischen Alltag notwendig sein mag, auch zunächst wenig substantiierten Hinweisen nachzugehen und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, wobei dabei stets eine Abwägung vorgenommen werden muß zwischen Dringlichkeit des Tatverdachts, Schwere der behaupteten Tat und Substantiierungsgrad der Vorwürfe einerseits, Möglichkeit anderweitiger Ermittlungen sowie Bedeutung und Gewicht des geschützten Grundrechts, in das eingegriffen wird, andererseits.

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien durfte hier eine Anordnung der Durchsuchung nicht erfolgen. Zwar handelt es sich bei dem sexuellen Mißbrauch von Kindern um keine nur unerhebliche Straftat. Andererseits bestand eine ganz unerhebliche Unsicherheit, ob die Taten tatsächlich vorlagen oder nur behauptet wurden. Insoweit war zu berücksichtigen, daß die Vorwürfe äußerst unsubstantiiert und vage waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Tat selbst als auch hinsichtlich des Beschuldigten. Insbesondere mußte berücksichtigt werden, daß mit der Durchsuchungsanordnung in den äußerst sensiblen Bereich der Wohnung eingegriffen wurde; als Bereich innerer Lebensgestaltung soll die Wohnung dem Zugriff des Staates grundsätzlich entzogen sein und genießt darum verfassungsrechtlich durch die grundrechtliche Verbürgung des Art. 13 GG besonderen Schutz. Denn unzweifelhaft kann das bloße Photographieren von Kindern und Jugendlichen bei Dunkelheit nicht den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs begründen. Es bleibt allein der Verdacht, daß ein Mißbrauch im Toilettenbereich stattgefunden haben könnte, der sich allerding lediglich auf die zeitliche Komponente (20 Minuten) und das Gefühl des Zeugen D. beschränkt.

Daneben ist zu berücksichtigen, daß angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs erhebliche Zweifel daran bestehen mußten, ob es sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich auch um die in dem Ermittlungsverfahren gemeinte Person handelt. Denn die den Ermittlungsbehörden bekannten Charakteristika bzgl. des Täters stimmen offenbar nicht mit denen des Beschuldigten überein, der offenbar 179 cm groß ist, keine ausgeprägten Augenbrauen und weder einen Haarkranz noch eine Glatze hat. Durch diesen Verfahrensablauf wurde die ohne bestehende Unsicherheit damit noch verstärkt. Vielmehr hätte es zumindest weiterer Ermittlungen bedurft, um den äußerst vagen Tatverdacht in irgendeiner Weise näher zu erhärten; erst dann hätte ein Eingriff in den sensiblen Bereich der durch Art. 13 GG geschützten Wohnung erfolgen dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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