Gerichtsentscheidung: Strafrecht



§§ 296, 305 StPO

Prozessual überholte Beschwerde gegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags.

Landgericht Kassel
Beschluß vom 13.11.2008, 6 Qs 280/08

Beschluß

In der Strafsache

gegen     Herrn X
wegen     des Verdachts der Körperverletzung

Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Baunatal

hier: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung,

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Kassel auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 25.03.2008 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht M, Richter am Landgericht P und Richter am Landgericht B am 13.11.2008 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.



Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.03.2008 hat das Amtsgericht Kassel den durch den Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrag vom 20.03.2008 auf Verlegung des Fortsetzungstermins vom 01.04.2008 abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Mit Schreiben 27.03. 2008, am 28.03.2008 beim Amtsgericht eingegangenen, teilte der Angeklagte wörtlich folgenden Text mit:

    "Da sie nicht den den Fortsetzungstermins da ich zu diesem Termin kein Anwalt habe werde ich diesem Termin auch nicht ein halten. Ich werde auch mit in gleicher Post die Richterin und in die Staatsanwältin wegen meiner vor strafen sie möchten lieber das ich in den Knast komme und ein Sozialhilfe emfämger wieder dazu kommt. Ich habe 2jahre gebraucht und wieder Arbeit zu finden. Wenn ich den Termin war nehmen soll muss das Geriecht für diesen tag ein Flichtverdeiker da ich nicht über so viel €EUROS Ferverücke. Ich klaube nicht das die Richterin und die Staatsanwältin nicht objektiv sind und nur weil es meine Verlobte war die ja auch die aussage verweigert hat glaube ich an kein gerechtes Verfahren aus diesem Grund werde ich den Termin auch ab sagen ohne Anwalt sage ich auch nein."

Im Fortsetzungstermin am 01.04.2008 erschien der Angeklagte nicht. Daraufhin erging ein Strafbefehl, mit dem eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt worden ist.

Mit Schreiben vom 31.03.2008 teilte der damalige Verteidiger des Angeklagten mit, dass der Angeklagte die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.03.2008 wurde gegen den Strafbefehl vom 01.04.2008 Einspruch eingelegt. Neuer Termin zur Hauptverhandlung ist bestimmt.

Mit Schreiben vom 16.10.2008 meldete sich sodann Rechtsanwalt Löwenstein als Verteidiger und beantragte dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. In diesem Schriftsatz wurden auch Ausführungen dazu gemacht, dass das Schreiben des Angeklagten vom 27.03.2008 als Ablehnungsgesuch beziehungsweise als Beschwerde hätte angesehen werden können. Daraufhin hat die Richterin vermerkt, dass das Schreiben des Angeklagten weder als Befangenheitsantrag noch als Beschwerde auszulegen sei, jedoch der Schriftsatz des Verteidigers vom 16.10.2008 eine konkludente Beschwerde hinsichtlich der nicht erfolgten Verlegung des Termins und/oder als ein Befangenheitsantrag anzusehen sei. Die Richterin legte daraufhin die Sache der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Weiterleitung an die Beschwerdekammer vor.

Auf Nachfrage der Beschwerdekammer teilte der Verteidiger sodann mit, sein Schriftsatz vom 16.10.2008 stelle keine Beschwerde dar. Vielmehr sei das Schreiben des Angeklagten vom 27.03.2008 als zulässige und begründete Beschwerde gegen die Versagung der Terminsverlegung anzusehen. Gleichzeitig führte er in einem weiteren Schreiben vom 30.10.2008 gegenüber dem Amtsgericht aus, dass nach Rücksprache mit dem Angeklagten dieser sein. Schreiben vom 27.03.2008 als Befangenheitsantrag verstanden wissen wolle. Er habe die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen wollen. Auf Nachfrage, ob nach dem wirklichen Willen des Angeklagten sein Schreiben vom 27.03.2008 als Ablehnung der erkennenden Richterin oder das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damals vom Amtsgericht abgelehn te Terminsverlegung anzusehen sei, teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5.11.2008 mit, dass seine Schriftsätze keine eigenständigen Beschwerden gegen den Beschluss vom 25.03.2008 enthalten, sodann darin lediglich erläutert würde, wie der Angeklagte sein Schreiben gewertet wissen wollte, nämlich als Ablehnungsantrag und als Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminsverlegung.

II.

Nach dem der Verteidiger des Angeklagten zuletzt mit Schreiben vom 5.11.2008 erklärt hat, dass seine Schriftsätze an das Amtsgericht am 16.10.2008 und 30.10.2008 keine eigenständigen Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25.03.2008 enthalten, sondern lediglich erläutern, wie der Angeklagte sein Schreiben vom 27.03.2008 gewertet wissen wollte, nämlich als Ablehnungsantrag und als Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminverlegung, ist das Schreiben das Angeklagten vom 27.03.2008 als Beschwerde anzusehen oder solche zu behandeln. Dies führt dazu, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NStZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 25.03.2008, den Fortsetzungstermin vom 01.04.2008 nicht zu verlegen, ist auch dann, wenn man sie als statthaft ansieht, unzulässig, weil sie prozessual überholt ist und kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist.

Selbst dann, wenn die Versagung der Terminsverlegung mit der Begründung des Amtsgerichts Kassel, dem Verteidiger sei im Termin vom 20.03.2008 Gelegenheit gegeben worden, telefonisch abzuklären, ob er zum Fortsetzungstermin am 01.04.2008 verhindert sei, er diese Gelegenheit zunächst nicht wahrgenommen habe und dass der weiteren Hinweis, dass dann notfalls ohne ihn verhandelt werde, er angegeben habe, sein Büro sei derzeit nicht zu erreichen, so die Begründung des Beschlusses, ermessensfehlerhaft gewesen wäre und zugleich auch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt worden wäre, dass der damalige Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, und dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, hätte allenfalls in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommen können; an Stelle des Amtsgerichts den Fortsetzungstermin am 01.04.2008 aufzuheben (siehe hierzu OLG Hamburg, StV 1995, 11, OLG Frankfurt am Main, StV 1995, 9, 10). Letzteres kommt bereits durch Zeitablauf nunmehr nicht mehr in Betracht, nachdem der Fortsetzungstermin am 01.04.2008 ohne den Angeklagten und Verteidiger stattgefunden hat und gegen den in diesem Termin erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde. Nunmehr muss erneut verhandelt werden und hat ohnehin ein neuer Termin zur Hauptverhandlung in der Sache stattzufinden, was letztendlich auch Ziel einer Beschwerde gewesen wäre.

Für die verbleibende bloße nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit fehlt ein Feststellungsinteresse. Eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten richterlichen Anordnung oder die Weiterführung eines Verfahrens zu diesem Zweck ist grundsätzlich unzulässig (vergl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, vor § 296, Rdnr.18 m.w.N.). Dies ist insbesondere dort der Fall, wo - wie vorliegend -das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (vergleiche Karlsruher Kommentar, StPO, vor § 296 Rdnr 7). Hiervon sind zwar schon immer dann Ausnahmen zugelassen worden, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fortbesteht, zum Beispiel bei bestimmten Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft und bei Beschlüssen, mit denen Ordnungsmittel festgelegt worden sind. Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vergleiche BVerfGE 96, 27) bleibt die Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkende Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch Maßnahmen nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Dies wurde beispielsweise für die aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommene Wohnungsdurchsuchung bejaht, auch für Beschlagnahmeanordnungen kann es in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 273). Dies kann auch bei schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit (BVerfG NJW 2007, 1117, 1121) der Fall sein. Ferner ist es insbesondere bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (BVerfGE 117, 244) und in die persönliche Freiheit, so bei erledigten Vorführungen, Festnahmen oder Verhaftungen, in der Regel anzunehmen (vergleiche hierzu BVerfG StV 1999, 295 für eine Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises; BVerfG, NStZ-RR. 2004, 252 für einen Vollstreckungshaftbefehl; BVerfG StraFo 2006, 20 bei der Untersuchungshaft, oder z.B. ggf. für Haftbefehle nach § 230 Abs. 2 StPO). Das gleiche kann bei einer Telefonüberwachung und einer längerfristiger Observation oder gegebenenfalls bei schwerwiegenden Einwirkungen nach § 136a StPO der Fall sein. Diese Beispiele, bei denen allgemein eine fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bei einer Beschwerde in Betracht gezogen wird, sind jedoch nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Geschehen, bei dem es um eine nicht erfolgte Terminsverlegung geht und diese Frage ohnehin im weiteren, laufenden Prozess noch zu thematisieren ist, nachdem rechtzeitig Einspruch gegen einen nach § 408 a StPO ergangenen Strafbefehl eingelegt wurde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die angegriffene unterlassenen Terminsverlegung im laufenden Verfahren u. a. auch unter dem Gesichtspunkt der zugleich erfolgten Ablehnung der erkennenden Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit weiterhin Gegenstand richterlicher Entscheidungen im laufenden Verfahren und eventuell auch im möglichen Rechtsmittelverfahren ist. Insoweit ist dem Beschwerdeführer die von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Möglichkeit einer Erlangung von Rechtsschutz bereits gewährleistet. Die begehrte Feststellung im Beschwerdeverfahren hätte zudem selbst dann, wenn eine Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung angenommen werden müsste, was hier indes dahingestellt bleiben kann, keinerlei Bindungswirkung im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren oder einem Rechtsmittelverfahren. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder dem Recht der Wahl eines Verteidigers des Vertrauens noch aus dem Rechtsgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG herleiten, dass ein erforderliches Feststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme Iosgelöst von dem Erkenntnisverfahren besteht.

Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer verzögerten Sachbehandlung (vergleiche BVerfG NStZ 2007, 413) eine Beschwerde ggf. dann nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden kann, sondern die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls der Rechtswidrigkeit festzustellen ist, liegt ein solcher Fall nicht vor. Hier ist bereits fraglich, ob das Amtsgericht aus dem Schreiben des Angeklagten vom 27.03.2008, wie vorstehend wiedergegeben, ohne weiteres darauf schließen musste, dass es sich dabei um eine an einem Freitag beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde handelt, die bis zum Dienstag der Folgewoche, zum vorgesehenen Termine, vom Beschwerdegericht zu entscheiden gewesen wäre. Eine bis zur Erledigung verzögerte Sachbehandlung ergibt sich daraus nicht, zumal auch in der Beschwerdeinstanz wiederholt nachgefragt werden musste, was der Angeklagte mit seinem Schreiben tatsächlich beabsichtigt hatte. Insoweit ist auch die Entscheidung des BVerfG (vgl. NStZ 2007, 413), wonach in den Fällen der Erledigung, in denen die Strafverfolgungsbehörden durch fehlerhafte Behandlung eines Rechtsschutzgesuchs eine Entscheidung hierüber verhindern, aus Gründen der Verfahrensfairness verfassungsrechtlich geboten sei, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme durch ein Gericht zu ermöglichen, nicht vergleichbar. Denn bei der beanstandeten Terminsbestimmung handelt es sich nicht um eine mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, sondern um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Maßnahme der Prozessleitung und es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass hiergegen infolge fehlerhafter Antragsbehandlung Rechtsschutz nicht erlangt werden konnte, zumal dem Antrag des Beschwerdeführers das darin verfolgte Anliegen nicht unschwer und ohne Erfordernis klärender Nachfragen entnommen werden konnte.

Darüber hinaus kann die Feststellung einer Rechtswidrigkeit durch die Beschwerdekammer, so sie denn gegeben wäre, nach Erledigung der eigentlichen Maßnahme, für den Beschwerdeführer keinen tatsächlichen .inhaltlichen Gewinn mehr bringen. Denn nach dem konkreten Geschehenen, das der Terminierung, des Fortsetzungstermins und der Versagung der Terminsverlegung zu Grunde lag, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder eine besondere Rehabilitierungsbedürftigkeit. Mit einer bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Terminierung beziehungsweise nicht Verlegung des Fortsetzungstermins ist dem Beschwerdeführer ersichtlich nicht geholfen. Der Fortsetzungstermin hat ohne den Angeklagten stattgefunden und es erging ein Strafbefehl. Nach erfolgtem Einspruch ist in der Sache neu zu verhandeln. Infolge des Einspruchs gegen den ergangenen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer mithin einen erneuten Hauptverhandlungstermin erzwungen. Eine Entscheidung der Kammer im Beschwerdeverfahren über die unterlassene Terminsverlegung ist danach in dem weiteren Strafverfahren ohne Bedeutung. Insbesondere hätte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit keine Bindungswirkung für das Amtsgericht. Vielmehr wird in diesem Verfahren unabhängig von dem Beschwerdeverfahren die unterlassene Terminsverlegung auch unter dem Gesichtspunkt eines Ablehnungsgesuches thematisiert und ist insoweit auch der richterlichen Entscheidung zugänglich. Von daher ist es auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, ein Feststellungsinteresse in Bezug auf eine nachträgliche Feststellung einer Rechtswidrigkeit anzunehmen, wie dies beispielsweise vom BVerfG (2. Senat 2. Kammer mit Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 482/07) im Falle einer Überspannung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren als Ausdruck der Gewährleistung effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39) angenommen wurde. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es vielmehr grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl BVerfG, 30.04.1997, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39), soweit der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007 - 2 BvR 2012/05; BVerfG, 04.05.2004, 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, 342). Da hier eine Beurteilung der Verfahrensweise des erkennenden Gerichts sowohl im Zuge des noch anhängigen Verfahrens auf Ablehnung wegen Befangenheit wie über ein Rechtsmittel gegen die noch aussetzende .Hauptsacheentscheidung erlangt werden kann, liegt eine solche unzumutbare Erschwernis nicht schon darin, die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde von dem Vorliegen eines solchen fortbestehenden Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen. Auch unter weiterer Beachtung des Grundsatzes, dass von dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses solange auszugehen ist, wie der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 30.05.2007- 2 BvR 2012/05 BVerfG, Beschluss vom 13.12.2005, 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579), ist ein solches fortbestehendes Rechtschutzinteresse hier somit auch dann nicht anzuerkennen, wenn die Beschwerde gegen die Versagung der Terminsverlegung zulässig gewesen wäre, infolge des Zeitablaufs der Termin jedoch ohne den Angeklagten stattgefunden hat. Denn insoweit hat der Beschwerdeführer gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt und muss ohnehin ein neuer Hauptverhandlungstermin stattfinden.

Die unzulässige Beschwerde ist mithin mit der Kostenfolge aus den §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen






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