Gerichtsentscheidung: Strafrecht



StVollzG, § 11

Anspruch eines Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausführung


Landgericht Kassel
Beschluß vom 27.11.2007, 3 StVK 189/07


Beschluß

In der Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen X,
z. Zt. in der Justizvollzugsanstalt Kassel I, Theodor-Fliedner-Str. 12, 34121 Kassel,

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal,

gegen

die Justizvollzugsanstalt Kassel I, vertreten durch deren Leiter, Theodor-Fliedner-Str. 12, 34121. Kassel,
- Antragsgegnerin -

hat die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel durch Richterin Y am 27.11.2007 beschlossen:

    1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2007 wird aufgehoben.
    2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller begleitete Ausgänge zu gewähren.
    3. Im Übrigen ist die Antragstellerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf stufenweise Gewährung von Lockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden.
    4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    5. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.


Gründe:


Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.08.2007 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 23.07.2007, die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.07.2007 zugegangen ist.

Der am ... geborene Antragsteller verbüßt in der Anstalt der Antragsgegnerin zurzeit eine Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung durch das Landgericht Fulda vom 15.07.2003, rechtskräftig seit dem 17.04.2004. Der Antragsteller verbüßt seine erste Freiheitsstrafe, ist jedoch mehrfach vorbestraft, wobei mehrere Vorstrafen auf Drogendelikten beruhen. Seit seiner Inhaftierung konsumiert er keine Drogen mehr, was durch die durchweg negativen Urinkontrollen bestätigt worden ist.

Im Vollzugsplan vom 28.06.2007 wird die Eignung für Vollzugslockerungen verneint. Zur Begründung heißt es zusammenfassend:

    "Der Verurteilte befindet sich seit dem 08.04.2005 in der hiesigen Anstalt. Arbeitsleistung und Vollzugsverhalten sind bisher nicht zu beanstanden. Seit dem 01.02.2006 ist der Verurteilte zur Arbeit im Unternehmerbetrieb II, bei der Firma Bähr eingesetzt und wird von dort als guter, zuverlässiger Mitarbeiter eingestuft.

    Zentrales Thema der letzten Vollzugsplanfortschreibung war die sich aus der lebens- und strafrechtlichen Biographie ergebende bestehende langjährige Suchtdisposition. Diesbezüglich bestehen noch keinerlei Ansätze zur Aufarbeitung, laut der Stellungnahme der externen Drogenberatung vom 03.04.2006 (PA Seite 112), deren Aktualität telefonisch am 19.06.2007 bestätigt wurde, besteht bei dem Verurteilten derzeit keine Bereitschaft, sich mit seiner Drogenproblematik auseinander zu setzen, da er seinen Konsum unter Kontrolle und sich außerdem mit den Ursachen seines Drogenkonsums beschäftigt habe, was anhand durchweg negativer Urinkontrollen bestätigt sei.

    Der Kontakt zur Familie ist unverändert regelmäßig, die Eltern des Verurteilten, insbesondere der Vater, kommen regelmäßig zu Besuch.

    Mit Beschluss vom 17.05.2006 wurde vom Landgericht Kassel zur:Frage der bedingten Entlassung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. Das Ergebnis liegt mittlerweile vor (vgl. Personalakte 1. Heftnadel). Auf Grundlage des Gutachtens Wurde der Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung mit Beschluss des. Landgerichts Kassel vom 03.11.2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 29.12.2006 - begründet auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie mit Bezug auf das Sachverständigengutachten - zurückgewiesen.

    Aufgrund der

    - unaufgearbeiteten langjährigen polytoxikomanen Drogenproblematik (siehe oben), möglicherweise auch Spielleidenschaft mit Suchtcharakter

    - ebenfalls unaufgearbeiteten gutachterlicherseits diagnostizierten narzisstischen durch Ich-Schwäche, Haltlosigkeit, fehlende Empathie und fehlende Verantwortungsübernahme charakterisierten Persönlichkeitsstörung (Gutachten Seite 37)

    - mangelnden Auseinandersetzung mit der Straftat

    - ungünstig eingeschätzten Sozial- und Legalprognose - lt. Gutachten wird mittel- bzw. langfristig ein Drogenrückfall erwartet -, auch mit dem Risiko weiterer gewaltloser oder auch gewalttätiger Eigentumsdelikte ist der Verurteilte derzeit für Urlaub, offenen Vollzug und sonstige Vollzugslockerungen nicht geeignet. Zudem lassen die vorhandenen Auslandskontakte nach Thailand ebenfalls auf ein hohes Flucht- und Missbrauchsrisiko für jedweder Art von Vollzugslockerungen schließen.

    Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verurteilte Erstinhaftierter ist (mit immerhin.9 Einträgen im BZR zwischen 1993 und 2000, ohne die aktuell verbüßte Straftat) und sich unter dem hier herrschenden strengen, struktur- und haltgebenden Regelwerk gut führt, kann keine Eignung für Vollzugslockerungen begründen, da diese Strukturen in Freiheit bei fehlender Kontrolle nicht gegeben sind und zudem alle anderen oben angeführten Faktoren einer Lockerungseignung deutlich entgegenstehen."

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 29.06.2007, den Vollzugsplan bis spätestens 13.07.2007 fortzuschreiben, dem Antragsteller fünf Ausführungen zu gewähren, ihn im Anschluss an fünf beanstandungsfreier Ausführungen unbegleiteter Ausgänge zu erlauben, ihm im Anschluss an fünf beanstandungsfreier Ausgänge Hafturlaub für wenigstens fünf Tage zu gewähren sowie ihn im Anschluss an fünf beanstandungsfrei absolvierte Urlaubstage in den offenen Vollzug in die Justizvollzugsanstalt Kassel III zu verlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.06.2007, BI. 31 ff. d. A., verwiesen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.07.2007 ab. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf die oben zitierte zusammenfassende Begründung des Vollzugsplans vom 28.06.2007.

Gegen diesen Bescheid hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 07.08.2007 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt,

    1. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2007 aufzuheben und

    2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevolimächtigten vom 18.09.2007, eingegangen am 19.09.2007, sinngemäß beantragt,

    dem Antragsteller jedenfalls begleitete Ausgänge unter Überwachung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
    den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Erwägungen aus dem Vollzugsplan vom 28.06.2007. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Antragsteller auch in Freiheit trotz einer beständigen polytoxikomanen Drogenproblematik zeitweise über längere Strecken weitgehend abstinent gelebt habe, nämlich immer dann, wenn er einer starken sozialen Kontrolle durch sein Umfeld unterlegen habe. Mit dem Wegfall der sozialen Kontrolle habe der Antragsteller sofort wieder mit dem Kokainkonsum begonnen. Die Antragsgegnerin ist deshalb der Ansicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft, die Drogenproblematik adäquat aufzuarbeiten, bei Wegfall der strukturgebenden Bedingungen der Haft erneut mit dem Missbrauch von Betäubungsmitteln beginnen werde. Zwar sei während eines begleiteten Ausgangs nicht damit zu rechnen, dass sich der Antragsteller Drogen beschaffe. Begleitete Ausgänge seine jedoch nur als erste Stufe der beantragten Lockerungen anzusehen. Bereits bei der zweiten Lockerungsstufe, unbegleiteten Ausgängen, sei mit einem erneuten Missbrauch von Betäubungsmitteln zu rechnen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Der Antrag ist auch begründet.

1. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Ausführungen gern. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vorn 06.09.2007 dargelegt, dass nicht damit zu rechnen sei, dass sich der Antragsteller während eines begleiteten Ausgangs Drogen beschaffen werde. Die Befürchtung, dass sich der Antragsteller im Rahmen von Lockerungen Drogen beschaffen werde und er seinen Drogenkonsum wieder aufnehmen werde, ist nur eines der beiden tragenden Argumente der Antragsgegnerin für die Verweigerung von Lockerungen.. Indem die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, dass sich der Antragsteller bei begleiteten Ausgängen keine Drogen beschaffen werde, stellt die Drogenproblematik kein erhebliches Argument im Zusammenhang mit der Nichtgewährung von begleiteten Ausgängen dar. Des Weiteren beruft sich die Antragsgegnerin auf Auslandskontakte nach Thailand, die der Antragsteller im Jahr 2002, d. h. vor seiner Verhaftung, geknüpft habe. Die Antragsgegnerin führt keine Tatsachen an, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller diese Auslandskontakte weiterhin aufrechterhalten hat. Zudem besteht bei begleiteten Ausgängen kein erhöhtes Flucht- und Missbrauchsrisiko, wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme einräumt

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus vorgetragen, dass begleitete Ausgänge lediglich als erste Stufe der vom Antragsteller beantragten stufenweisen Lockerungen anzusehen seien und die Antragstellerin deshalb davon ausgehe, dass der Antragsteller "bereits unbegleitete Ausgänge als zweite Stufe der beantragten Lockerungen zum erneuten Missbrauch von Betäubungsmitteln nutzen wird". Diese Argumentation kann angesichts der von der Antragsgegnerin eingeräumten Eignung des Antragstellers für begleitete Ausgänge, keinen Ermessensspielraum eröffnen: Die Ausführung darf keinesfalls nur als vorbereitende Maßnahme für eine weitergehende Vollzugslockerung missverstanden werden, die in der Folge auch auszuschalten hätte, wenn die weitergehende Maßnahme auf längere Sicht nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt 1988 NStE Nr. 7 u. 8 zu § 11). Die Ausführung ist vielmehr eine eigenständige Behandlungsmaßnahme, die mit Blick auf das Vollzugsziel gerade dann sinnvoll sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine weitergehende Maßnahme nicht vorliegen.

Es stellt daher einen Ermessensfehler dar, wenn die Anstaltsleitung bei der Prüfung der Gewährung von Ausführung darauf abstellt, dass die Ausführung dazu führe, dass hiermit eine konsequente Fortentwicklung aufeinander aufbauender Lockerungen, die noch nicht zu gewähren seien, in die Wege geleitet werden müssten.

Da im vorliegenden Fall nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar und der Beurteilungsspielraum praktisch auf Null reduziert war, konnte die Strafvollstreckungskammer ausnahmsweise auch anstelle der Vollzugsbehörde die letzte Entscheidung treffen.

2. Die Antragsgegnerin hat über den Antrag auf stufenweise Gewährung`von Lockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden. Angesichts der langjährigen Drogenabstinenz des Antragstellers kann die langjährige polytoxikomane Drogenproblematik nicht mehr zur Begründung der Verweigerung von Lockerungen herangezogen werden. Aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 03.11.2006, der wegen der beantragten Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung erging, heißt es: "Angesichts der langen, durch Urinkontrollen nachgewiesenen Drogenabstinenz des: Verurteilten, kann die Versagung von Lockerungen nach Auffassung der Kammer auf diesen Umstand nicht mehr gestützt werden. Diesbezüglich hat die Gutachterin in der Anhörung vom 03.11.2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits vor der Inhaftierung der Drogenkonsum durch den Verurteilten auf eigene Veranlassung und aus eigenem Antrieb erfolgreich auf ein vergleichsweise niedriges Niveau herabgesenkt wurde. Dies und die inzwischen langjährige Abstinenz rechtfertigen die Erwartung, dass der Verurteilte Lockerungen nicht zum Zweck des Konsums von Drogen missbrauchen wird."

Die Gutachterin, Frau Z, Ärztin für Psychiatrie, forensische Psychiatrie und leitende Ärztin der Klinik für forensische Psychiatrie Haina, befürwortete bereits im Rahmen der Anhörung, vor der damaligen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die stückweise Gewährung von Lockerungen, mit denen kurzfristig begonnen werden sollte. Der Antragsgegnerin ist es deshalb verwehrt, sich bei der Ablehnung weiterer Vollzugslockerungen auf die Gefahr eines erneuten Drogenkonsums des Antragstellers zu berufen. Des Weiteren ist es der Antragsgegnerin verwehrt, sich auf die von ihr angeführte Fluchtgefahr wegen der im Jahr 2002 geknüpften Kontakte nach Thailand zu berufen, solange für ein Fortbestehen dieser Kontakte keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Die bestehenden Bindungen des Antragstellers zu seiner Familie stellen darüber hinaus ein Gegenindiz für das Bestehen einer Fluchtgefahr dar. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Antragsteller im Jahr 2002 trotz seiner familiären Bindungen nach Thailand abgesetzt hatte. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Täterschaft weiterhin leugnet, darf im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin nicht zu seinen Lasten bewertet werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 467 StPO, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60a GKG.


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