Alkohol und Drogen im Verkehr
Rufen Sie an:
0561 - 574 26 20

1. Einführung
2. Rechtsfolgen der Alkoholisierung im Straßenverkehr
3. Versicherungsrechtliche Konsequenzen des alkoholbedingten Unfalles
4. Drogen und Arzneimittel im Straßenverkehr
5. Verkehrsmedizinische Relevanz von Drogen
6. Gerichtsentscheidungen

Einführung

Schätzungen gehen davon aus, dass bei ca. 50 % aller Verkehrstoten (die amtliche Statistik geht von 20 % aus) die Alkoholisierung bzw. Drogeneinfluss mindestens eines Verkehrsteilnehmers zum Unfall führte.

Speziell zu Fragen der Alkoholisierung im Straßenverkehr und deren rechtlicher Wertung hat sich eine extrem detailbezogene Rechtssprechung entwickelt, welche Eventualitäten zur möglichen Entlastung eines alkoholisierten Kraftfahrers bei der Begutachtung herangezogen werden müssen.

Alkohol beeinflusst die Funktion zahlreicher Organe und beeinträchtigt verschiedene körperliche Funktionen, so wirkt er z.B. harntreibend und in der Haut gefäßerweiternd. Verkehrsmedizinisch relevant sind jedoch andere Auswirkungen:

    Koordinationsstörungen der Muskulatur/Motorik
    Beeinträchtigung des Sehorgans
    Beeinträchtigung des Gehörs und Gleichgewichtsorgans
    Verlängerung der Reaktionszeit
    Verminderung der Auffassungsgabe
    Aufmerksamkeitsstörungen.

Rechtsfolgen der Alkoholisierung im Straßenverkehr

Während feste „Promille-Grenzen“ für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten gesetzlich festgelegt sind, wurden Grenzen für die Anwendung der Straßenverkehrsdelikte des Strafgesetzbuches (§ 316 Trunkenheit im Verkehr; § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs) offengelassen. Sie werden von der Rechtsprechung (also den Gerichten) entsprechend den gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt.

Aus wissenschaftlicher Sicht sind aufgrund experimentell nachweisbarer Ausfälle mit 0,65 °/oo BAK (Blutalkoholkonzentration) die meisten, mit 1,0 °/oo BAK alle Kraftfahrer unabhängig von ihrer Alkoholgewöhnung fahruntüchtig. 1990 legte der Bundesgerichtshof deshalb die derzeit gültige Grenze von 1,10 °/oo für Kraftfahrer fest, ab der die Fahruntüchtigkeit als unwiderlegbar bewiesen gilt (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Für Radfahrer liegt er derzeit bei möglicherweise im Wandel begriffener Rechtsprechung bei 1,6 °/oo. Analog § 24 a Straßenverkehrsgesetz ist dabei jeweils ausreichend, dass zum Fahrzeitpunkt sich eine Alkoholmenge im Körper befand, die eventuell erst später zu einer solchen BAK geführt hat. Dies wird wissenschaftlich mit der zusätzlichen Anflutungswirkung in der Resorptionsphase begründet.

Der Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit beginnt aber bereits bei 0,3 °/oo BAK. Diese etwas unglücklich gewählte Bezeichnung bedeutet, dass Verurteilungen nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch durchaus möglich sind, wenn zusätzliche Beweisanzeichen für eine individuelle alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen, wobei diese Beweisanzeichen umso weniger gewichtig sein müssen, je näher die BAK am Grenzwert liegt.

Mögliche Beweisanzeichen sind z.B.:

    durch Alkoholeinfluss erklärbarer Verkehrsunfall
    alkoholtypische Fahrfehler
    relevante motorische Unsicherheit (z.B. Störung der Gang- oder Sprachmotorik)
    relevante psychische Ausfälle (z.B. Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit, wobei dies meist eine Frage der richterlichen Wertung ist).

Liegen solche Beweisanzeichen nach Überzeugung des Gerichts vor, kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr selbst dann erfolgen, wenn eine Bestimmung der BAK nicht durchgeführt worden war, etwa nach einer Verkehrsunfallflucht.

Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz wird ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt (siehe Recht der Ordnungswidrigkeiten).

Bei Verurteilungen nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch wird neben der entsprechenden Geldstrafe - bei Wiederholungstätern auch Freiheitsstrafe - die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate, meist aber auch bei Ersttätern für ca. 1 Jahr entzogen. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, wobei die Verwaltungsbehörde nicht selten zuvor ein befürwortendes medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten MPU (im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) anfordert. Fällt dieses Gutachten negativ aus, kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erst lange Zeit nach Ablauf der Sperrfrist, eventuell nie mehr erfolgen.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen des alkoholbedingten Unfalls

Haftpflichtversicherungen können nach alkoholbedingten Verkehrsunfällen den alkoholisierten Verkehrsteilnehmer in Regress nehmen. Außerdem wird bei privaten Unfallversicherungen regelmäßig der Versicherungsschutz versagt, wenn der Unfall durch eine „Bewusstseinsstörung“ bei einer BAK über 1,1 °/oo verursacht wurde.

Auch bei Arbeits- und Wegeunfällen, die eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft abgedeckt wären, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer infolge einer (wahrscheinlichen!) BAK von 1,1 °/oo oder darüber „von der versicherten Tätigkeit löst“ und diese Alkoholisierung die „allein wesentliche Unfallursache“ ist. Dies kann insbesondere bei tödlichen Unfällen die Hinterbliebenen völlig mittellos stellen.

Drogen und Arzneimittel im Straßenverkehr

Der Konsum verkehrsmedizinisch relevanter Mengen von Arzneimittel und Drogen ist im Straßenverkehr nur dann per se strafbar, wenn es sich um ein „berauschendes Mittel“ handelt. Im Übrigen spricht § 316 Strafgesetzbuch insoweit davon „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt ..., obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen...“, d.h. nicht nur Autofahrer, sondern auch Fahrradfahrer(!) können sich strafbar machen.

Als „berauschende Mittel“ wertet die Rechtsprechung auf das Gehirn wirksame Mittel mit alkoholähnlicher Wirkung. Hierzu zählen:

    alle Rauschgifte inklusive Stimulantien wie Amphetamin usw. Psychopharmaka wie Schlaf- und Beruhigungsmittel (v.a. Benzodiazepine und Barbiturate), Antidepressiva, Neuroleptika, zahlreiche Schmerzmittel (nicht alle!) sowie Antihistaminika.

Bei anderen, nicht „berauschenden“ Medikamenten ist der zur Fahruntüchtigkeit führende Konsum strafrechtlich nur erfasst, soweit er zum Verkehrsunfall geführt hat (§ 315 c Strafgesetzbuch: „Wer.. infolge geistiger oder körperlicher Mängel.. Leib oder Leben eines anderen.. gefährdet...“).

Verkehrsmedizinische Relevanz von Drogen

Sämtliche illegalen Drogen und gängigen Drogenersatzmittel führen in entsprechender Dosierung zur akuten Fahruntüchtigkeit.

Die Liste der berauschenden Mittel und „Substanzen“ (in Klammern) enthält derzeit folgende Wirkstoffe:

    Cannabis (Tetrahydrocannabiol = THC)
    Heroin (Morphin)
    Morphin (Morphin)
    Kokain (Benzoylecogonin)
    Amphetamin (Amphetamin)
    Designeramphetamin (Methylendioxyethylamphetamin = MDE)
    Designeramphetamin (Methylendioxymetahamphetamin = MDEA).

Da es derzeit noch keine wissenschaftlich gesicherten Blutspiegelgrenzwerte gibt, ist bei Nachweis einer dieser Substanzen in der Blutprobe regelmäßig die Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit erforderlich, um eine Verurteilung nach §§ 316, 315 c Strafgesetzbuch zu begründen.

Gerichtsentscheidungen zu Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Sie wünschen eine Rechtsberatung zu dem Thema?
E-Mail: info@recht21.com

KANZLEI | ANWÄLTE | IMPRESSUM | DATENSCHUTZ | KONTAKT | REFERENZEN | TÄTIGKEITSGEBIETE | ARBEITSRECHT | BAURECHT | ERBRECHT | FAMILIENRECHT | HANDELSRECHT | INKASSO | INTERNETRECHT | KAUFRECHT | MIETRECHT | REISERECHT | SCHADENSERSATZ | SCHMERZENSGELD | SOZIALRECHT | STRAFRECHT | VERKEHRSRECHT | WERKVERTRAGSRECHT | WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT | ZWANGSVOLLSTRECKUNG | TIPS & HINWEISE | KOSTEN | BERATUNGSHILFE | PROZESSKOSTENHILFE | PFLICHTVERTEIDIGER | FORMULARE | KONTAKT | NOTFALL-NUMMER | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: ARBEITSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: FAMILIENRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFVOLLZUG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: URHEBERRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: VERWALTUNGSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: HAUSDURCHSUCHUNG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: PFLICHTVERTEIDIGER | SITEMAP