7 Irrtümer über Bewährungsstrafen


Über die Strafaussetzung zur Bewährung herrschen gemeinhin nur diffuse Vorstellungen. Nicht selten lautet in Krimi- und Anwaltsserien das Urteil "3 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung". Häufig trifft man in der Bevölkerung auf die Ansicht, auch hohe Freiheitsstrafen könnten zur Bewährung ausgesetzt werden. Sehr verbreitet ist zudem die Auffassung, auch verurteilte "Schwerverbrecher" könnten schon nach wenigen Jahren wieder in die Freiheit entlassen werden. Tatsächlich sind dagegen die Möglichkeiten der Strafaussetzung zur Bewährung sehr beschränkt.


Irrtum Nr. 1: Jede Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Falsch: Gemäß § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch können nur Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßen - auch wenn man erstmals straffällig geworden ist.


Irrtum Nr. 2: Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren werden immer zur Bewährung ausgesetzt.

Falsch: Zwar sieht das Gesetz vor, dass Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglichst zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. Hierbei hat das Gericht jedoch insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters und sein Vorleben zu berücksichtigen. Wer schon häufiger strafrechtlich auffällig geworden ist, kann nur noch in Ausnahmefällen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen.


Irrtum Nr. 3: Wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, hat man nichts mehr zu befürchten.

Falsch: Wer sich innerhalb der Bewährungszeit - die zwischen 2 und 5 Jahren liegt - erneut strafbar macht oder gegen Auflagen und Weisungen verstößt, die das Gericht dem Verurteilten erteilt hat, muss damit rechnen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird. Auch in diesem Fall muss die Strafe in der Justizvollzugsanstalt "abgesessen" werden. Nur wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit unauffällig bleibt, wird die Strafe erlassen. Unter Umständen kann schon ein kleiner Fehltritt, z.B. eine Schwarzfahrt mit dem Bus oder ein Ladendiebstahl zum Widerruf der Bewährung führen.


Irrtum Nr. 4: Selbst wer zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kommt nach kurzer Zeit wieder "raus".

Falsch: Das Gesetz legt die Fristen genau fest. Regelmäßig kann ein Verurteilter erst nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe vorzeitig entlassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wer zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat also frühestens nach sechseinhalb Jahren die Chance auf Bewährung entlassen zu werden. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Ersttätern, die eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren verbüßen, kann schon nach der Hälfte der Zeit eine Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgen.


Irrtum Nr. 5: Auch verurteilte Mörder werden spätestens nach 15 Jahren wieder entlassen.

Falsch. Wer zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden ist, kann frühestens nach 15 Jahren entlassen werden, jedoch nur, wenn die Schwere der Schuld und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. In besonders schweren Fällen bedeutet "lebenslänglich" daher häufig eine jahrzehntelange Verbüßung der Strafe. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter wenigstens die Chance haben muss, irgendwann noch einmal die Freiheit zu erlangen. Nicht weniger Verurteilte verbüßen 30 Jahre oder länger.


Irrtum Nr. 6: Bei Betäubungsmitteldelikten gilt "Therapie statt Strafe"

Falsch: Zunächst einmal wird auch in Betäubungsmittelsachen eine Strafe verhängt. Erst in der Phase der Vollstreckung kann eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Die Zeit der Therapie kann auf die Strafe lediglich bis zu 2/3 angerechnet werden. Erst hiernach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit, ob die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder ob trotz der Therapie noch ein Gefängnisaufenthalt geboten ist.

Unter bestimmten Umständen kann bereits die Staatsanwaltschaft von der Anklage absehen, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind und der Beschuldigte sich einer Therapie unterzieht. Bei schweren Delikten, etwa dem Handeln mit großen Mengen von Betäubungsmitteln oder schwerer Beschaffungskriminalität ist trotz einer Therapie eine Haftstrafe zumeist unvermeidlich.


Irrtum Nr. 7: Auch Geldstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Falsch: Diese Möglichkeit sieht das deutsche Strafrecht zur Zeit nicht vor. Diese Beschränkung kann durchaus zu großen Ungerechtigkeiten führen. Werden z.B. mehrere Mittäter eines Einbruchdiebstahls verurteilt, kann es vorkommen, dass der Anführer eine Freiheitsstrafe erhält, die zur Bewährung ausgesetzt wird, während seine Komplizen "nur" eine Geldstrafe über mehrere tausend Euro erhalten. Der Anführer kann als "freier Mann" nach Hause gehen, während seine Mittäter mit hohen Geldstrafen belastet werden. Rechtssystematisch wiegt zwar eine Freiheitsstrafe - auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird - immer schwerer als eine Geldstrafe. Die Verurteilten empfinden dies in solchen Fällen naturgemäß anders. Seit langem wird daher darüber diskutiert, ob zur Vermeidung solcher Widersprüche nicht auch in Deutschland Geldstrafen zur Bewährung aussetzbar sein sollen.



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