Wettbewerbsrecht

1. Einführung
2. Die Generalklausel des § 3 UWG
3. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr
4. Das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
5. Die Fallgruppen der wettbewerbswidrigen Handlungen


Einführung:

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Im weitesten Sinne zählt auch das Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) niedergelegt ist, zum Wettbewerbsrecht. Auch das Urheberrecht dient u.a. dem Wettbewerbsschutz. Unter dem Begriff "gewerblicher Rechtsschutz" werden zudem das Markengesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Sortenschutzgesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Patentgesetz und das Geschmacksmustergesetz zusammengefaßt

Allen Gesetzen ist gemeinsam, daß Sie den Wettbewerb schützen wollen. Die Zielrichtungen sind dabei unterschiedlich. Während das UWG die Wettbewerber, die Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren Wettbewerbsmethoden schützen will, soll das im GWB kodifizierte Kartellrecht gewährleisten, daß überhaupt Wettbewerb stattfinden kann und dieser nicht durch Zusammenschlüsse von Großunternehmen oder unzulässige Absprachen unmöglich gemacht wird. Die Gesetze für den gewerblichen Rechtsschutz räumen dinglich wirkende Rechtspositionen ein, so daß der Berechtigte Ausschließlichkeitsrechte geltend machen kann (z.B. eingetragene Marken, Patente, technische Schutzrechte). Dieser Schutz geistigen Schaffens verbindet den gewerblichen Rechtsschutz mit dem Urheberrecht. Während letzteres aber dem Schutz kultureller Werke dient, werden durch die Gesetze für den gewerblichen Rechtsschutz wirtschaftliche Positionen verteidigt (wenngleich natürlich auch im Urheberrecht wirtschaftliche Fragen eine erhebliche Rolle spielen).

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts sah sich der Gesetzgeber wegen des zunehmend auftretenden Phänomens des unlauteren Wettbewerbs und der unzureichenden gesetzlichen Regelungen gegen solche Beeinträchtigungen veranlaßt, einzuschreiten. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von 1896 wurde erstmals ein möglichst umfassender Wettbewerbsschutz gewährleistet, das jedoch stark einzelfallorientiert war. Erst 1909 wurde in das UWG eine sog. Generalklausel eingefügt, die es erlaubte, eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungen zu erfassen. Dieser alte § 1 UWG wurde erst im Jahre 2004 durch eine etwas modernere Fassung (§ 3 UWG) ersetzt.

In immer enger werdenden Märkten haben Unternehmer ein Interesse daran, die eigene Marktposition zu schützen und Mitbewerber davon abzuhalten, sich im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen. Von dieser Warte stellt sich für Kaufleute daher die Frage, ob und wie man ein bestimmtes Verhalten eines Konkurrenten unterbinden kann. Gleichermaßen sieht sich der Kaufmann jedoch häufig mit Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbshütern konfrontiert, so daß sich die Frage erhebt, welche Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen solchen wettbewerbsrechtlichen Angriff bestehen. Besondere Relevanz haben diesen Fragen im Hinblick auf die regelmäßig sehr hohen Streitwerte, so daß eine rechtliche Auseinandersetzung mitunter existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

Typische Fragestellungen im Wettbewerbsrecht sind beispielsweise:

    - darf man Produkte in einer bestimmten Art und Weise anpreisen?

    - welche Art und Form von Werbung ist zulässig?

    - in welchem Umfang dürfen Kunden Vergünstigungen gewährt werden?

    - wie können Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten unterbunden werden?

    - wie ist auf eine Abmahnung oder Unterlassungsklage zu reagieren?

    - wer darf Wettbewerbsverstöße geltend machen?

    - welche Kosten und Risiken entstehen bei der Geltendmachung oder Abwehr von Wettbewerbsverstößen?


Die Generalklausel des § 3 UWG

Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig.

Gegen unlautere Wettbewerbshandlungen besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) - in erster Linie des Mitbewerbers. aber Auch Verbraucherschutzverbände sowie den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammer steht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbswidrige Handlungen zu.

Der Unterlassungsanspruch ist an mehrere Voraussetzung geknüpft: die beanstandete Handlung muß zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr stattfinden und unlauter sein (früher: gegen die guten Sitten verstoßen, § 1 UWG a.F.). Zudem muß eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr bestehen. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch, der jedoch keine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraussetzt, dafür ein Verschulden und einen kausal auf der Verletzungshandlung beruhenden Schaden verlangt. Schwierigkeiten kann die Frage bereiten, ob der Anspruchsteller überhaupt Verletzter und der mutmaßliche Störer Schuldner des Unterlassungsanspruchs ist (sog. Aktiv- und Passivlegitimation).


Das Handeln im geschäftlichen Verkehr

Bei Gewerbetreibenden wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vermutet. Das gilt auch für freie Berufe (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, usw.). Schwierige Abgrenzungsfragen können jedoch zu rein privater, rein hoheitlicher oder rein innerbetrieblicher Tätigkeit entstehen sowie zu sozialpolitischen Handeln und bei der Mitgliederwerbung von Idealvereinen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.


Das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn der Handelnde dabei subjektiv mit der Absicht vorgeht, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt.

In den sog. "Benetton-Fällen" war fraglich, ob Schockwerbung überhaupt geeignet ist, den eigenen Absatz zu fördern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, daß die gewünschte Absatzförderung auch durch schockierende Aufmerksamkeitswerbung erreicht werden kann und damit ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs zu bejahen ist.

Klassische Problembereiche der Frage der Wettbewerbsabsicht ist die Tätigkeit von Medien (Schleichwerbung, Product Placement, Anzeigengeschäft) sowie der öffentlichen Hand. Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Grenzziehung zwischen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Wettbewerbshandlungen.


Die Unlauterkeit (früher: Sittenwidrigkeit)

Mit der Neufassung der Generalklausel im Jahre 2004 sollte der antiquierte Begriff der Sittenwidrigkeit ersetzt werden. Die hierzu entwickelten Fallgruppen der wettbewerbswidrigen Handlungen wurde in §§ 4 bis 7 UWG durch einen Katalog von Beispielstatbeständen ersetzt. Damit hat der Gesetzgeber den Richter von der Aufgabe der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Unlauterkeit weitgehend entlastet. Die Generalklausel hat daher nur noch eine Auffangfunktion.


Die Fallgruppen der wettbewerbswidrigen Handlungen

Die nunmehr in §§ 4 bis 7 UWG in Gesetzesform gegossenen Fallgruppen, die zu § 1 UWG a. F. entwickelt worden waren, konnten es nicht verhindern, daß sich im Wettbewerbsrecht eine nur schwer zu überschauende Kasuistik entwickelt hat, die es Unternehmern schwer macht zu beurteilen, ob eigenes oder fremdes Verhalten wettbewerbswidrig sein könnte. Die Abgrenzung zwischen zulässiger werbender Tätigkeit und unzulässigen Methoden ist in Zeiten von e-commerce schwieriger denn je. Wegen des hohen finanziellen Risikos eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, empfiehlt es sich, schon vorbeugend rechtlichen Rat einzuholen.

Wegen der Vielzahl der denkbaren Fälle, können die Problembereiche nachfolgend nur stichwortartig angesprochen werden.

Wichtig: die nachfolgenden stichwortartigen Handlungen können wettbewerbswidrig sein, sind es aber nicht grundsätzlich. Stets bedarf es einer Einzelfallprüfung.

Es wird unterschieden zwischen mitbewerberbezogener, kundenbezogener und allgemeinbezogener Unlauterkeit.

Die Mitbewerberbezogene Unlauterkeit kann bestehen in:

- Ausbeutung (§ 4 Nr. 9 UWG)

Der eigene Wettbewerb wird auf fremden Leistungen aufgebaut, z.B. durch Übernahme fremder Produkte und Leistungen als eigene, sog. "sklavische Nachahmung", nachschaffende Übernahme, Herkunftstäuschung, Ausbeutung des guten Rufs, Anlehnung an fremde Kennzeichnung (Marken).

- Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG)

Gerade bei der Behinderung ist die Grenzziehung zwischen legaler und illegaler Tätigkeit sehr schwierig, da die Behinderung des Mitbewerbers ein Wesensmerkmal des Wettbewerbs ist und daher im weiten Umfang erlaubt sein muß. In allen Fällen der "Behinderung" ist daher eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Unzulässige Behinderungen können bestehen in:

- Absatz- Bezug- und Werbebehinderung

- Preisunterbietung (durch Kampfpreisunterbietung oder Rechtsbruch, z.B. Steuerhinterziehung, Unterbezahlung der Arbeitnehmer)

- Boykottaufrufe

- Diskriminierung

- Mißbrauch von Nachfragemacht

- Betriebsstörung (z.B. Abwerben von Mitarbeitern, unberechtigte Abmahnungen, Störung von Marketingstrategien durch Belegung von Kennzeichen, Internetdomains, usw.).

- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)


Allgemeinbezogene Unlauterkeit

- Vorsprung durch Rechtsbruch: Gesetzesverletzung, Vertrags- verletzung, Beteiligung an fremden Vertragsbruch, Verletzung von Preis- und Vertriebsbindungen.

- Marktstörung

- Preisunterbietung

- Kostenloses Verteilen von Waren

- Einsatz von Laienwerbern (durch Inaussichtstellen hoher Prämien für die Werbung von Neukunden)


Kundenbezogene Unlauterkeit ("Kundenfang")

- Irreführung (§ 4 Nr. 1-3, § 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG)

Im Wettbewerbsrecht gilt der Wahrheitsgrundsatz. Es sind damit grundsätzlich unwahre oder irreführende Angaben zu unterlassen. Im Umkehrschluß gilt, daß auch reißerische Anpreisungen zulässig sind, wenn Sie wahr sind. Irreführend können jedoch beispielsweise sein: Lockvogelangebote, Eigenpreisvergleiche ("früher 100,- Euro, heute nur noch 50,- Euro"), geographische Herkunftsangaben, Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Werbung mit Umweltfreundlichkeit des Produkts.

- unerwünschtes Ansprechen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG)

- Werbung am Unfallort

- Telefonwerbung, E-Mail-Werbung, Faxwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2-4 UWG)

- Werbegeschenke (§ 4 Nr. 4, 5 UWG)


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