§§ 102, 103, 94 StPO, Art. 13 GG

Rechtswidriger Durchsuchungsbeschluß


Oberlandesgericht München

2 Ws 768/05

Beschluß

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München
hat am 12.08.2005
in dem Strafverfahren

gegen       XX
wegen     Betrugs

Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal;

hier: Beschwerde der Eheleute XX gegen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluß

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

I. Auf Antrag des Angeklagten und seiner Ehefrau wird festgestellt, daß der Erlaß des Beschlusses des Landgerichts München I vom 22.04.2005 rechtswidrig war, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers samt Nebenräumen sowie deren Kraftfahrzeuge nach folgenden Gegenständen angeordnet wurde:

- Unterlagen über den Verkauf von Musikboxen im Jahre 2003, insbesondere auch die anschließende Korrespondenz (einschließlich per E-Mail);

- Bankunterlagen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, insbesondere Unterlagen über bestehende Bankverbindungen, vor allem aber auch Kontoauszüge, insbesondere für das Konto .....

- Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und senier Ehefrau im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003.

II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.


Gründe:

I.

Mit Urteil des Amtsgericht München vom 19.07.2004 wurde der Angeklagte wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB, Betrugsschaden beim Opfer: 480,99 EUR) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte, der einen Freispruch begehrt, als auch die Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat, form- und fristgerecht Berufung ein.

Die Berufungshauptverhandlung am 24.01.2005 wurde ausgesetzt, da der Angeklagte kurzfristig Rechtsanwalt Löwenstein zu seinem Verteidiger bestellt hatte.

Die Berufungshauptverhandlung vom 18.04.2005 wurde ebenfalls ausgesetzt, nachdem der Angeklagte mehrere Beweisanträge gestellt und gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm seinen jetzigen Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen, Beschwerde eingelegt hatte.

Am 22.04.2005 erließ der Vorsitzende der 20. Strafkammer des Landgerichts München I außerhalb der Hauptverhandlung und ohne vorherige Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers folgenden Beschluß:

"In dem Strafverfahren gegen XX, Geburtsname ...., verheiratet, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft .... wegen Betruges

Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein

wird gemäß §§ 94, 98, 102 StPo die Durchsuchung der Wohnung, der Nebenräume sowie der Kraftfahrzeuge des Angeklagten sowie seiner Ehefrau

nach

- Unterlagen über den Erwerb, Besitz bzw. Verkauf von Musikboxen
- Unterlagen über den Verkauf derartiger Boxen an ... und ... im Jahre 2003, insbesondere auch die anschließende Korrespondenz, auch per E-Mail,
- Bankunterlagen für .... und ... für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, insbesondere Unterlagen über bestehende Bankverbindungen, vor allem aber auch Kontoauszüge, insbesondere für das .... bei der Postbank ....
- Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2003

und die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet.

Gründe:

Dem Angeklagten liegt Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf der Boxen Anfang 2003 zur Last. Die genannten Unterlagen sind als Beweismittel für das Verfahren erforderlich."


Dieser Beschluß wurde am 09.06.2005 durch Kriminalbeamte vom K422 der KPI München-Ost vollzogen, ohne daß Unterlagen sichergestellt wurden.

Gegen den Beschluß vom 22.04.2005 legten die Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2005 Beschwerde ein, der das Landgericht am 14.07.2005 nicht abgeholfen hat.


II.


1. Die vom Angeklagten und seiner Ehefrau eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nach der vollzogenen Durchsuchung fort, da diesen einen tief greifenden Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 106 Abs. 3 BayVerf und Art. 13 Abs. 1 GG darstellt und die Beschwerdeführer die Durchsuchung nach deren Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Senats nicht abwenden konnten (BVerfG, NJW 1991, 690).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit im angefochtenen Beschluß die Durchsuchung der dort genannten Wohnung samt Nebenräume sowie der Fahrzeug des Angeklagten und seiner Ehefrau nach Unterlagen über den Erwerb, Besitz bzw. Verkauf von Musikboxen und deren Beschlagnahme angeordnet wird.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Angriff der Beschwerdeführer, der landgerichtliche Beschluß bezeichne schon den Tatverdacht nicht hinreichend, fehlt geht. Vielmehr genügte der angefochtene Beschluß seiner verfassungsrechtlichen gebotenen Begrenzungsfunktion. Dem Angeklagten war der der Maßnahme zugrunde liegende Tatvorwurf bereits wegen dessen erstinstanzlicher Verurteilung und im HInblick auf die Berufungshauptverhanldung vom 18.04.2005, in der das Ersturteil auszugsweise zur Verlesung gelangte, bekannt.

Für die Beschwerdeführerin war aus einer Zusammenschau der Gründe des angefochtenen Beschlusses und den dort konrket bezeichneten Unterlagen, auf die sich die Durchsuchung bezog, ohne weiteres erkennbar, daß ihrem Ehemann ein Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von Musikboxen [...] zur Last gelegt wird. Im Übrigen ergibt sich ihre Kenntnis auch daraus, daß sie von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, als Zeugin zu den Einzelheietn der Tatumstände benannt worden war.

Auch den Vorwurf, wonach der angefochtene Beschluß bezüglich der zu durchsuchenden Kraftfahrzeuge zu unkonkret sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Entgegen der vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Beschluß vom 31.03.2005 (Az.: Vf. 120-IV-04) vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß bei lebensnaher Betrachtung mit der im angefochtenen Beschluß verwendeten Formulierung nur solche Fahrzeug gemeint sein können, hinsichtlich derer der Angeklagte und seine Ehefrau Eigentümer bzw. Halter oder in sonstiger Weise Nutzungsberechtigter sind.

Nach alledem war aufgrund des Inhalts des Beschlusses vom 22.0.32005 eine angemessene Kontrolle etwaieger Ausuferungen der Durchsuchung durch die den Beschluß vollziehenden Kriminalbeamten möglich, zumal die Durchsuchung von Mitarbeiter des den Fall von Anfang an bearbeitenden Kommissiariats 422 der KPI München-Ost durgeführt wurde.

Der betreffende Eingriff stand auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts (BVerfG, NJW 2005, 1922), da der Angeklagte vom Amtsgericht München mit erstinstanzlichem Urteil vom 19.07.2004 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt wurde.

Zudem wäre den vorstehend genannten Durchsuchungsgegenständen im vorliegenden Verfahren eine erhebliche Beweisbedeutung zugekommen, da - falls Unterlagen üer weitere gleichartige, bisher noch nicht bekannte Verkaufsfälle bei der Durchsuchung aufgefunden worden wären - dies eine starke Indizwirkung für das Vorliegen des dem Angeklagten im hiesigen Verfahren zur Last gelegten Betruges darstellen würde. Auch wenn die Tat bereits 2 Jahre zurückliegt, hat die strafprozessuale Aufklärungspflicht den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich der betreffenden Unterlagen und dessen Vollziehung jedenfalls insoweit geboten. Der Zweck der Durchsuchung hätte auch nicht durch eine Anforderung an den Angeklagten, die betreffenden Unterlagen dem GEricht zeitnah vorzulegen, erreicht werden können. Insoweit hätte die GEfahr bestanden, daß der Angeklagte etwaige, ihn belastende Unterlagen vernichtet hätte. Hinsichtlich der hier erörterten Durchsuchungsanordnung lagen bezüglich der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des - im angefochtenen Beschluß nicht ausdrücklich genannten - § 103 Abs. 1 StPO vor.

3. Der Erlaß des Beschlusses des Landgerichts München I vom 22.04.2005 war jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls und nach Maßgabe der grundlegenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1640 ff.) nicht mehr verhältnismäßig und damit rechtswidrig, soweit darin auch die Durchsuchung der Wohnung samt Nebenärume der Beschwerdeführer und deren Fahrzeuge bezüglich der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer I. ausgeführten Unterlagen angeordnet wurde.

a) Hinsicht der Unterlagen über den Verkauf von Musikboxen [...] im Jahre 2003 und hierbei insbesondere auch die anschließende Korrespondenz (einschließlich per E-Mail) war die angeordnete Durchsuchung schon deshalb entbehrlich, weil sich die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Unterlagen bereits bei den Akten befanden (Bl. 7/14 und 68/78 d. A.).

b) Vor der angeordneten Durchsuchung nach Bankunterlagen der Beschwerdeführer hätte das Landgericht zunächst angesichts des ingesamt eher unterdurchschnittlichen Gewichts des Falles als milderes Mittel den Versuch unternehmen müssen, durch eine entsprechende Aufforderung an den Angeklagten und dessen Ehefrau zu versuchen, daß diese die Unterlagen über bestehende Bankverbindungen freiwillig dem Gericht vorlegen. Zwar gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung des Senats nicht generell, vor einer Durchsuchung nach Kontounterlagen zunächst den Kontoinhaber zur freiwilligen Herausgabe aufzufordern. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Insoweit bestand hier die Besonderheit, daß für das Konto der Postbank zeitgleich auch eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen die Postbank München erlassen worden war. Außerdem befanden sich Ablichtungen von Auszügen betreffen den Stand dieses Kontos im Zeitraum 16.04.2003 bis zum 14.05.2003 bereits bei den Akten (Bl. 47/51 d. A.). Bei dieser Fallkonstellation erscheint die Anordnung der Durchsuchung in diesem Punkt nicht mehr verhältnismäßig.

c) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die angeordnete Durchsuchung bezüglich von Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003. Insoweit hätte das Landgericht wegen der Besonderheiten des Falles (vgl. die in der Akte vorhandenen Kontounterlagen - Bl. 47/51 - und die Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 09.12.2002 - Bl. 31/40 -) zunächst mildere Mittel anwenden müssen, beispielsweise Auszüge aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts München einholen o.ä.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt.







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