
Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach § 11 RVG bei behaupteter Schlechterfüllung das Anwaltsvertrages
Oberlandesgericht Köln
17. Zivilsenat
Beschluß vom 05.11.2009, 17 W 271/09
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
betreffend den Rechtsstreit X ./. Y
an der beteiligt sind:
1. die Rechtsanwälte A. & B., Antragsteller und Beschwerdeführer,
2. Herr Y, Antragsgegner und Beschwerdegegner,
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die am selben Tage bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.07.2009 gegen den ihnen am 09.07.2009 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 25.06.2009 (31 0 644/08), mit der der Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung gemäß § 11 RVG abgelehnt worden ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P. als Einzelrichter am 5. November 2009 beschlossen:
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs.. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden. Die Rüge des Antragsgegners im Schreiben vom 20.08.2009, die Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, beruht auf einer Vermengung der Daten von Beschlusserlass einerseits und -zustellung andererseits. Der angefochtene Beschluss des Rechtspflegers ist am 25.06.2009 überhaupt erst erlassen und den in Baunatal ansässigen Antragstellern nicht schon am selben Tage zugestellt worden. Der Zugang erfolgte ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses vielmehr erst am 09.07.2009, so dass die am 13.07.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist unzweifelhaft gewahrt hat.
Das Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache selbst ebenfalls Erfolg.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger es abgelehnt, die mit Schriftsatz der. Antragsteller vom 13.03.2009 angemeldete gesetzliche Vergütung antragsgemäß nach § 11 RVG gegen den Antragsgegner festzusetzen. Die von den Antragstellern betriebene Kostenfestsetzung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsgegner erhebe beachtliche nichtgebührenrechtliche Einwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Nach dieser Vorschrift .ist die Kostenfestsetzung gegen den Auftraggeber abzulehnen, wenn dieser Einwendungen oder Einreden gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Zwar braucht der Mandant hierbei seine Einwände grundsätzlich nicht näher zu erläutern. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens als eines auf zügige und einfache Abwicklung ausgerichteten Massenverfahrens, die in Rede stehenden Einwendungen vorab im Einzelnen materiell-rechtlich zu prüfen; diese Klärung muss vielmehr einem etwaigen Rechtsstreit über die anwaltliche Gebühren forderung vorbehalten bleiben. Andererseits muss aber der Einwand des Antragsgegners sachlich nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.01.2006 -11 W 27/05, zitiert nach juris). Bereits im Rahmen von § 19 BRAGO hat die Rechtsprechung deshalb insbesondere solche materiell-rechtlichen Einwendungen unbeachtet gelassen, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos, widersprüchlich oder lediglich vorgeschoben bzw. "aus der Luft gegriffen" sind; für § 11 RVG als wortgleiche Nachfolgevorschrift gilt nichts anderes (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869; OLG Koblenz MDR 1996, 862; OLG Brandenburg MDR 2003, 1202; OLG Schleswig AGS 2003, 160; OLG Frankfurt OLGR 1994, 24; OLG Koblenz AGS 2004, 443 m. Anm. N. Schneider; OLG Köln [Senat], Beschluss vom 20.07.2009 - 17 W 132/09; zusammenfassend AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. § 11 Rn. 167 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Kostenfestsetzung hier nicht abgelehnt werden.
a) In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zunächst zu beanstanden, dass der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluss den Festsetzungsantrag abgelehnt hat, ohne zuvor der im Schriftsatz vom 18.06.2009 geäußerten ausdrücklichen Bitte der Antragsteller, ihnen zu dem bloß "zur Kenntnisnahme" übersandten Schreiben des Antragsgegners vom 11.05.2009 nebst Anlagen zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die darin erhobenen Beanstandungen im Hinblick auf § 11 RVG für erheblich erachtet werden sollten, zu entsprechen. Dass - wie es im angefochtenen Beschluss heißt - "Schlechterfüllung des Mandanten" eingewendet wird, vermag ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Einwand der Schlechterfüllung nicht ohne weiteres, nämlich dann nicht, wenn er - wie eingangs dargestellt - offensichtlich unbegründet ist, zur Ablehnung des Festsetzungsantrags führt, gebietet es schon der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern zu können. Im Übrigen dürfte es auch dem wohlverstandenen Kosteninteresse des Mandanten entsprechen, dass über von ihm allein vorgebrachte offensichtlich unbeachtliche Einwendungen schon im Verfahren nach § 11 RVG entschieden wird, weil eine dort erfolgende Ablehnung des Festsetzungsantrags in der Regel ein für den Mandanten noch wesentlich kostenträchtigeres Klageverfahren nach sich zieht.
b) Zu bemängeln ist ferner, dass der Rechtspfleger den - nach bereits erfolgter Aktenvorlage an den Senat noch bei dem Landgericht eingegangenen - Schriftsatz der Antragsteller vom 18.09.2009 mit der Verfügung "WvL nach Aktenrückkehr" lediglich zum dortigen Retent genommen hat, statt ihn - was sich eigentlich von selbst verstanden haben dürfte - wegen der offenkundigen Bezogenheit der darin enthaltenen Ausführungen auf das weiterhin anhängige Beschwerdeverfahren schon von sich aus (anstatt erst auf Nachfrage und Anforderung des Senats beim Landgericht) an das Beschwerdegericht weiterzureichen, damit dieses nicht auf unvollständiger Tatsachengrundlage entscheidet.
c) In der Sache vermag der Senat die dem Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 03.09.2009 zugrunde liegende Einschätzung, bei Wahrunterstellung des Vortrags des Antragsgegners entstehe der "Eindruck einer mängelbehafteten Prozessführung", nicht zu teilen. Die Einwendungen des Antragsgegners sind vielmehr nicht ansatzweise geeignet, die Berechtigung der zur Festsetzung angemeldeten Gebühr bzw. Kosten in Zweifel zu ziehen:
aa) Der Vorwurf des Antragstellers, Rechtsanwalt A. habe einen Gesprächstermin, der für den 03.12.2008 vereinbart gewesen sei, "verbummelt", vermag schon deshalb nicht die Annahme einer Schlechtleistung in Bezug auf den Anwaltsvertrag zu begründen, weil zu diesem Zeitpunkt ein solcher Vertrag auch nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners noch gar nicht bestand, der angeblich vereinbarte Termin am 03.12.2008 vielmehr das Erstgespräch gewesen wäre. Ein Anwaltsvertrag kann daher überhaupt erst aufgrund der - unstreitig - am Folgetag (04.12.2008) zwischen dem Antragsgegner und Rechtsanwältin B. durchgeführten Besprechung zustande gekommen sein, wofür auch die bei den Akten befindliche, vom Antragsgegner unter diesem Datum unterzeichnete Vollmacht (BI. 34, 47 GA), die von Rechtsanwältin B. erstellte Beratungsdokumentation (BI.48 GA) vom 04.12.2008 sowie der vom selben Tage datierende Bestellungsschriftsatz (BI.29 GA), ausweislich dessen die Antragsteller "erst heute mit der Interessenwahrnehmung...beauftragt" wurden, sprechen.
Abgesehen davon ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar dargetan, inwiefern das -behauptete - Vergessen eines Termins am 03.12.2008 sich für den Antragsgegner nachteilig ausgewirkt haben soll, wenn jedenfalls sogleich am nächsten Tag eine Besprechung zustande gekommen ist. Im Übrigen ist die Rüge des Antragsgegners auch in sich widersprüchlich, weil das nunmehr von ihm geltend gemachte angebliche Fehlverhalten am 03.12.2008 ihn augenscheinlich nicht davon abgehalten hat, einen Tag später, am 04.12.2008, gerade die Kanzlei der Antragsteller zu mandatieren. Bei einer aus seiner Sicht belangvollen Nachlässigkeit von Rechtsanwalt A. hätte indes nichts näher gelegen, als nunmehr andere Anwälte zu beauftragen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang stets nur auf Rechtsanwalt A.als "seinen" (Ex-) Anwalt) abstellt, ist der Hinweis veranlasst, dass nach Lage der Dinge der Anwaltsvertrag nicht allein mit diesem persönlich, sondern mit der Kanzlei A. & B. zustande gekommen ist, so dass selbstverständlich auch (Beratungs-)Leistungen, die Rechtsanwältin B. erbracht hat, zu berücksichtigen sind.
bb) Mit Blick auf § 9 RVG offenkundig unbeachtlich ist zudem der Einwand des Antragsgegners, "das einzige" was Rechtsanwalt A. geleistet habe sei die Herbeiführung einer zweimaligen "Terminsverschiebung" (richtig: Fristverlängerung). Der Erwartungshaltung des Antragsgegners, die Antragsteller müssten für ihn in weitergehendem Umfang Leistungen erbringen, ohne sich zunächst wegen ihrer Kosten durch Vorschussleistung absichern zu können, steht das geltende Recht entgegen. Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Mit dieser Vorschrift, die eine Vorleistungspflicht des Anwalts (§ 320 BGB) gerade beseitigt, ist die Absicherung der Anwaltschaft gegenüber dem - u. a bei unbekannten oder "unsicheren" Mandanten in Betracht kommenden - Risiko fehlender Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers bezweckt. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller auch ohne Begleichung der Vorschussrechnung überhaupt zu einem weiteren Tätigwerden für den Antragsgegner im anhängigen Rechtsstreit verpflichtet gewesen wären. Das gilt umso mehr, als gegen die dem Antragsgegner unter dem 05.12.2009 erteilte Vorschussrechnung ("Gebühren-zwischenrechnung"), deren Ausgleich der Antragsgegner verweigert hat, inhaltlich nichts zu erinnern ist. Denn die darin (abgesehen von der Auslagenpauschale) nach einem - der Bezifferung in der Klageschrift des Prozessgegners ebenso wie der späteren gerichtlichen Wertfestsetzung entsprechenden -- Streitwert von 50.000,00 € berechnete 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG war gebührenrechtlich allein schon durch die Mandatierung und die Aufnahme der Tätigkeit, die i. d. R. schon im ersten Informationsgespräch liegt, angefallen (vgl. AnwKRVG/Onderka/N. Schneider aaO W Vorb. 3 Rn. 16). Die Antragsteller waren auch nicht gehalten, sich in der Vorschussrechnung auf die Geltendmachung nur eines Bruchteils dieser Gebühr zu beschränken (vgl.AnwK-RVG/Schneider/Wolf aaO § 9 Rn. 42). Der, pauschale Einwand des Antragsgegners, die "Vorausrechnung" der Antragsteller sei ihm "deutlich überteuert" gewesen, ist im Übrigen inhaltlich ohne jede Substanz.
cc) Nach Aktenlage haltlos und überdies hinsichtlich seiner rechtlichen Relevanz nicht nachvollziehbar ist der weitere Vorwurf des Antragsgegners, die Antragsteller hätten ihm das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.04.2009 "erst mit vier Tagen Verspätung" übersandt. Das vorbezeichnete Urteil ist ausweislich der Akten am 20.04.2009 den Antragstellern zugestellt worden. Unstreitig ist es von dort als eingescanntes Dokument mit einer E-Mail noch am selben Tage (BI. 133 GA) sowie zusätzlich mit Begleitschreiben vom 20.04.2009 (BI. 134 GA) per Briefpost an den Antragsgegner weitergeleitet worden. Bei dieser Sachlage ist schon nicht plausibel, welches Fehlverhalten den Antragstellern anzulasten sein soll. Eine noch raschere Weiterleitung als noch am Tage der Zustellung per E-Mail kann der Antragsteller selbstredend weder erwarten noch verlangen. Soweit er - in sich widersprüchlich -geltend macht, die E-Mail habe "keinen Anhang [enthalten], bzw. konnte dieser nicht geöffnet werden" lässt sein Vorbringen nicht erkennen, inwiefern letzteres den Antragstellern anzulasten gewesen sein soll. Im Übrigen ist ohnehin nicht verständlich, worauf der Antragsteller mit den - nicht näher erläuterten - "vier Tagen Verspätung" abstellen will. Soweit damit gemeint sein sollte, dass das mit Begleitschreiben vom 20.04.2009 per Briefpost übersandte Versäumnisurteil (erst) vier Tage später bei ihm eingegangen ist, ist schon nicht erkennbar, weshalb dieser Postlauf den Antragstellern vorzuwerfen sein soll, dies ganz abgesehen davon, ob ein viertägiger Postlauf überhaupt den Begriff der "Verspätung" rechtfertigt. Sofern hingegen gemeint sein sollte, die Antragsteller hätten das Versäumnisurteil tatsächlich erst vier Tage, nachdem es ihnen zugegangen war, weitergeleitet, steht dem das aktenkundige Begleitschreiben entgegen, das vom 20.04.2009 datiert und zu dem der Antragsgegner sich nicht weiter geäußert hat.
Wenngleich es nach dem Vorstehenden hierauf nicht mehr ankommt, ist zudem nicht einmal ansatzweise erkennbar, welchen im Hinblick auf das (frühere) Mandatsverhältnis zu den Antragstellern beachtlichen Rechtsnachteil der Antragsgegner aus der von ihm reklamierten "Verspätung" herleiten will, zumal er nicht geltend macht, dass es ihm hierdurch verwehrt oder auch nur erschwert worden sei, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.
dd) Soweit schließlich der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2009 darauf abgestellt hat, der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 20.08.2009 geltend gemacht, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe sei nicht gestellt worden, "da dies für den Rechtsanwalt ein zu großer Arbeitsaufwand sei", ist der Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner mit dem vorbezeichneten Schreiben lediglich - völlig substanzlos - seine "Überzeugung" zum Ausdruck gebracht hat, im zugrunde liegenden Rechtsstreit prozesskostenhilfeberechtigt gewesen zu sein, ein dahingehender Antrag aber "wegen mögliche Mehrarbeit von meinem Herrn Ex-Anwalt verworfen" worden sei. Irgendwelche auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Tatsachen zu diesem Vorwurf hat der Antragsgegner indes nicht vorgetragen.
Gegen die angebliche Befürchtung von "Mehrarbeit" spricht zudem die vom Antragsgegner selbst als Ausdruck zu den Akten gereichte E-Mail des Rechtsanwalts A. vom 18.12.2008 (BI. 96 GA), mit der er den Antragsteller umfassend, ausführlich und inhaltlich zutreffend hinsichtlich eines etwaigen Prozesskostenhilfeantrags unterrichtet hat. In dieser E-Mail hat er den Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen, dessen Bedürftigkeit könne erst nach Vorlage vollständiger Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, insbesondere aktueller Einkommensnachweise, beurteilt werden und u. a. um die Mitteilung des Brutto- bzw. Netto-Monatslohns gebeten. Der Antragsgegner macht selbst nicht geltend, die erbetenen Angaben gemacht zu haben. Nichts spricht deshalb dafür, die Antragsteller hätten die "Mühe" der Einreichung eines etwaigen Prozesskostenhilfeantrags gescheut. Worauf sich dessen ungeachtet die gegenteilige "Überzeugung" -des Antragstellers - die als solche allein nicht geeignet ist, anwaltliche Gebührenforderungen zum Erlöschen zu bringen - gründen soll, ist nicht erkennbar.
d) Hiernach waren die angemeldeten Gebühren - gegen die der Antragsgegner gebührenrechtliche Einwendungen nicht erhoben hat und die insoweit auch keinen Bedenken begegnen - antragsgemäß zu Gunsten der Antragsteller festzusetzen. Festzusetzen waren hiernach im Ergebnis richtigerweise 1.641,96 €, weil die von den Antragstellern in der Antragsschrift vom 13.03.2009 aus den - zutreffenden - Einzelbeträgen von 1.359,80 €, 20,00 € sowie 262,16 € ermittelte Gesamtsumme (1.641,69 €) bei den Ziffern hinter dem Komma einen offensichtlichen "Zahlendreher" enthält.