
Anfechtung eines Eröffnungsbeschlusses
OLG Frankfurt/Main
Beschlüsse vom 07.11.2002, 26.11.2002, 18.12.2002, 3 Ws 1171/02, 3 Ws 1256/02
In der Strafsache
g e g e n
1. den Rechtsanwalt X,
2. den Rechtsanwalt Y,
w e g e n Verdachts der Nötigung pp.
hier: Eröffnung des Hauptverfahrens
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss
der 5. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 12. März 2002
am 26. November 2002
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe:
Nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens ursprünglich von der Kammer mit Beschluss vom 15.5.2000 abgelehnt und die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2000 sowie die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 4.1.2001 verworfen worden waren, hat die Staatsanwaltschaft unter dem 15.1.2002 erneut Anklage wegen Nötigung erhoben und geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen i.S. des § 211 StPO vor. Außerdem hat sie den Angeklagten zusätzlich der versuchten Strafvereitelung beschuldigt. Mit Beschluss vom 12.3.2002 hat die Kammer die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der geltend gemacht wird, es fehle an neuen Tatsachen. In einem solchen Falle müsse dem Angeklagten eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Eröffnungsentscheidung zustehen, was sich aus einer Auslegung des § 211 StPO, namentlich unter namentlich systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ergebe und aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - bisher ohne Widerspruch in Rechtsprechung und Literatur von Rieß (in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 211 Rn 24), Julius (in: HK-StPO, 3. Aufl., § 211 Rn 9, 11f.) und - indes nur implizit - von Tolksdorf (KK-StPO, 4. Aufl. § 211 Rn 9 ff.) und Kleinknecht/Meyer-Goßner, (StPO, 45. Aufl., § 211 Rn 5 ff.) vertretenen Auffassung, dass auch für den aufgrund neuer Anklage nach zuvoriger rechtkräftiger Nichteröffnung ergangenen Eröffnungsbeschluss § 210 StPO Anwendung findet. Mithin ist eine Anfechtungsmöglichkeit für den Angeklagten ausgeschlossen, auch und gerade wenn dieser - wie hier - einwendet, dass Nova nicht vorgelegen hätten (§ 210 I StPO).
Die umfänglich begründete Gegenauffassung des Verteidigers des Mitangeklagten, Rechtsanwalt K., die sich der Verteidiger des hiesigen Beschwerdeführers zu eigen gemacht hat, geht bereits von ihrem Ansatz her fehl.
§ 211 StPO mag der Sache nach einen Fall der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten regeln (BGHSt 18, 226, 226). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für einen aufgrund neuerlicher, auf das Geltendmachen von Nova gestützten Anklage ergangenen Eröffnungsbeschluss Sonderregelungen bezüglich der Anfechtbarkeit gelten müssten. Denn auf die Verfahrensvorschriften des Wiederaufnahmerechts, mithin auch die Anfechtungsmöglichkeit für den Angeklagten (§ 372 StPO), nimmt das Gesetz gerade nicht Bezug (vgl. BGH aaO). Auch regelt § 211 StPO - unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten der Bestimmung und der in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn -jew. mzwN) bestehenden Differenzen bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in der Vorschrift normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung (keinen "besonderen Eröffnungsbeschluss" in der Sprachregelung der in Bezug genommenen Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f). Steht aber eine Sonderform des Strafklageverbrauchs, also das Bestehen eines Verfahrenshindernisses (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. 145) in Rede, so können sich Rechtsschutzmöglichkeiten bei Nichtbeachten des Verfahrenshindernisses durch Verfolgungsbehörde und Gericht nur nach den allgemeinen Regeln richten. Der Rekurs auf diese ist also entgegen der Meinung der Verteidigung nicht verfehlt, sondern nur konsequent. Nach diesen Regeln steht dem Angeklagten aber kein Rechtsmittel offen. Vielmehr ist ihm auch im Falle des Vorliegens eines freisprechenden Urteils bzgl. der selben prozessualen Tat weder eine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Eröffnungsentscheidung in einem neuerlichen Verfahren (§ 210 I StPO), noch eine Beschwerdemöglichkeit gegen den eine Einstellung nach § 206a StPO versagenden Beschluss des erkennendenGerichts eröffnet (st. Rspr. Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 8.6.1998 - 3 Ws 447-348/98 mwN und ganz h.M. in Rspr. und Lit. vgl. die N bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 206a Rn 10).
Wesentlicher Grund hierfür ist, dass bei Streit über das Bestehen des Prozesshindernisses im Falle einer verfahrenbeendenden Entschließung des erkennenden Gerichts (Nichteröffnung, Einstellung) zwar eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet sein muss (Art. 19 IV GG), dieser aber in allen anderen Fällen nicht durch ein zumeist ansonsten mit der Sache nicht befasstes Beschwerdegericht entschieden werden soll, sondern der Beurteilung durch das Revisionsgericht vorbehalten ist (vgl. Rieß, § 210 Rn 6a). Bei einer Entscheidung des Beschwerdegerichts tritt mithin nicht nur, worauf die Verteidigung maßgeblich eingeht, eine Verzögerung des Verfahrens ein. Vielmehr würde der Senat unzulässig in die gesetzlich begründete alleinige Zuständigkeit des Tat- und des Revisionsgerichts eingreifen (vgl. BayObLGSt 149/51, 490, Senat aaO mwN).
Die "Beschwer" und der "Verlust an Rechtssicherheit", den die Verteidigung im Falle der Versagung einer Rechtsschutzmöglichkeit weiter beklagt, ist in dem genannten Falle eher noch größer. Ist der frühere Freispruch doch unter Ausschöpfung der wesentlichen umfassenderenErkenntnismöglichkeiten der früheren Hauptverhandlung ergangen. Auch verfassungsrechtliche Gründe eröffnen keine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit. Insbesondere verstößt der Verweis auf die Notwendigkeit, das behauptete Verfahrenshindernis notfalls (wenn nicht zuvor eine Verfahrenseinstellung erfolgt) - erst mit der Revision geltend machen zu können, entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 I, 20 III GG - Rechtsstaatsprinzip) und degradiert den Angeklagten erst Recht nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (Verstoß gegen Art. 1 I GG). Dies folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Zwischenentenscheidungen, namentlich Eröffnungsbeschlüsse, für sich allein mit der Verfassungsbeschwerde deshalb nicht angegriffen werden können, weil eine verfassungsrechtliche Beschwer erst in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Revisionsgerichts liegen kann (vgl. z.B. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 5.3.1998 -2 BvQ 5/98 -Juris). Dass dem Angeklagten eine Korrektur der von ihm geltend gemachten fehlerhaften Bejahung der Voraussetzungen des § 211 StPO erst in der Revisionsinstanz nach womöglich aufwendiger und belastender Hauptverhandlung von Verfassungs wegen zumutbar ist, wird damit - zu Recht - vorausgesetzt.
Der Senat verkennt schließlich nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten wird, Eröffnungsbeschlüsse nach § 210 I StPO könnten jedenfalls in Ausnahmefällen, namentlich wenn sie mit schweren Fehlern behaftet oder gar willkürlich seien, nicht nur von der Staatsanwaltschaft (so aber Tolksdorf, § 210 Rn ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 Rn 4; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 210 Rn 1 - jew. mwN), sondern auch vom Angeklagten (so OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 209 - für den Fall der Eröffnung gegen eine nichtangeklagten Beschuldigten; weitergehend: Paeffgen, in: SK-StPO, § 210 Rn 4,5,9; Julius, § 210 Rn 6; wN bei Rieß, § 210 Rn 5) mit der Beschwerde angefochten werden. Ob ein solcher Fall hier gegeben ist, kann dahin stehen. Der Senat vermag dieser Auffassung nämlich nicht beizutreten (ebenso Rieß, § 210 Rn 6 ff mit ausführlicher Begründung).
Der Bundesgerichtshof hat zwar die Frage, ob die Anfechtung von Eröffnungsentscheidungen in § 210 StPO abschließend geregelt ist, bisher offengelassen (Beschl. v. 17.3.1999=NJW 1999, 1876, 1877). Die dargestellte Auffassung läuft im Ergebnis indes darauf hinaus, dem Angeklagten bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" einen vom Gesetz (§ 210 I StPO) ausdrücklich verschlossenen Rechtszug zu eröffnen und so - entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, die nur eine revisionsrechtliche Überprüfung gestattet - eine inhaltliche Kontrolle der erfolgten Eröffnung zu ermöglichen. Die Zulassung einer derartigen "außerordentlichen Beschwerde" hat der BGH, dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 15.8.2002 - 3 Ws 843/00) angeschlossen hat, in anderem Zusammenhang jedoch zu Recht abgelehnt (BGHSt 45, 37; NJW 2002, 765). So verwundert auch nicht, dass er in seinem Beschluss vom 17.3.1999 die von Rieß ins Feld geführten Gegenargumente als "beachtlich" bezeichnet. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen, welche die Befürworter der außerordentlichen Beschwerde ins Feld führen, vor allem der Hinweis, dass bei Versagung Beschwerdemöglichkeit der Angeklagte bei willkürlichen Entscheidungen ausschließlich auf die Verfassungsbeschwerde verwiesen sei, greifen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht durch (s.o.). Vielmehr verbietet die gesetzlich Zuständigkeitsregelung auch hier eine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten.
Mit all diesen Erwägungen hat der Senat durch Beschluss vom 7.11.2002 bereits die gleichgelagerte Beschwerde des Mitangeklagten, Rechtsanwalt K., gegen den Eröffnungsbeschluss verworfen. Der Senat hält sie nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers aufrecht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
auf die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2002 am 18. Dezember 2002
b e s c h l o s s e n :
Die Gegenvorstellung wird verworfen, weil das in ihr enthaltene Vorbringen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigt.
1. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass § 211 StPO nicht einen Sonderfall des Eröffnungsbeschlusses regelt. Vielmehr enthält die Bestimmung eine Regelung des Strafklageverbrauches: Einem die Eröffnung ablehnenden Beschluss wird - vorbehaltlich des Nichtvorliegens von Nova - die gleiche strafklageverbrauchende Wirkung zuerkannt wie einem freisprechenden Urteil. Dies hat der BGH in seinen beiden Entscheidungen BGHSt 7, 64, 66; 18, 225,226 klar und unzweideutig festgestellt. Der Nichteröffnungsbeschluss bewirkt deshalb - wie ein freisprechendes Urteil - bezüglich der Verfolgung derselben prozessualen Tat lediglich ein Verfahrenhindernis.
Die Nichtbeachtung dieses Verfahrenshindernisses bei der Zulassung der es ebenfalls missachtenden Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens führt aber gerade nicht zu einer Beschwerdemöglichkeit für den Angeklagten. Wird trotz vorangegangenem Freispruch wegen der selben prozessualen Tat in einem neuen Verfahren die Anklage zugelassen und eröffnet, steht § 210 I StPO der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels entgegen. Gleiches muss gelten, wenn die strafklageverbrauchende Wirkung (§ 211 StPO) eines voran gegangenen, die Eröffnung ablehnenden Beschlusses missachtet wird (argumentum a maiore ad minus).
2. Dass die Beachtung des Strafklageverbrauches über Art. 103 III GG nicht nur einfach-rechtlich, sondern auch von Verfassungs wegen gewährleistet ist, ändert hieran nichts. Denn der Senat hat sich der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 45, 37; NJW 2002, 765; NStZ 1995, 414; vgl. auch BVerfG 42, 243, 248 ff.) angeschlossen, dass auch die Rüge, (Verfahrens-)Grundrechte seien verletzt, nicht zur Eröffnung eines von Gesetzes wegen ausdrücklich verschlossenen Rechtszuges führen kann. Auch hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als der Gesetzgeber, wie der Senat in der angefochtenen Entscheidung näher ausgeführt hat, die Überprüfung der Missachtung des Strafklageverbrauchs (und damit gegebenenfalls zugleich des Art. 103 III GG) durch die Fachgerichte ausschließlich dem Tatrichter (§§ 210, 211, 206 a StPO) bzw. dem Revisionsgericht zugewiesen hat. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Kammerentscheidung des BVerfG vom 12.8.2002 (StV 2002, 578 ff.) vermag hieran nichts zu ändern.
Ihr ist gerade nicht zu entnehmen, dass gegen Zwischenentscheidungen in Fällen der Verletzung von (Verfahrens -)Grundrechten entgegen deren gesetzlich angeordneter Unanfechtbarkeit ein Rechtsmittel eröffnet sein müsse. Vielmehr bestätigt das BVerfG zunächst ausdrücklich die in der angefochtenen Senatsentscheidung niedergelegte Auffassung, dass es grundsätzlich einem Beschwerdeführer zumutbar ist, abzuwarten, ob ein Verfassungsverstoß in der Revisionsinstanz korrigiert wird. Nur in Fällen, in denen durch die Verweisung auf den Rechtsweg (die Revision) der Betroffene schwere und unabwendbarer Nachteile erleidet, wird ihm die unmittelbare Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung zugebilligt, aber im Wege der Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat nicht etwa ausgesprochen, es müsse auch einfach-rechtlich eine an sich unstatthafte Beschwerde in solchen Fällen eröffnet sein. Deren Zulassung entgegen einer ausdrücklichen und auch nicht auslegungsfähigen Regelung (§ 210 I StPO) könnte von daher allenfalls mit der Notwendigkeit einer Entlastung des BVerfG gerechtfertigt werden. Der Angeklagte hat vorliegend aber bereits das Eintreten existenzgefährdender Nachteile lediglich pauschal behauptet, diese aber nicht einmal ansatzweise - z.B. durch Darlegung eines tatsächlichen Rückgangs von Mandanten seit Bekanntwerden des laufenden Strafverfahrens, über das in der Presse ausführlich berichtet wurde - belegt. Abgesehen davon sieht sich der Senat auch aus verfassungsrechtlichen Gründen an einer solchen Entlastung gehindert. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die Prüfung der Frage, ob die Strafklage verbraucht ist (also Art. 103 III GG dem Verfahren entgegensteht) bei positiver Eröffnungsentscheidung ausschließlich dem Tatgericht und gegebenenfalls dem Revisionsgericht, nicht aber dem Beschwerdegericht zugewiesen hat, käme die Zulassung einer "außerordentlichen Beschwerde" mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101I 2 GG) in Konflikt, was nicht gebilligt werden, erst Recht nicht von Verfassungs wegen gefordert sein kann (vgl. BGH, NJW 2002, 765, 766). So mahnt auch das BVerfG ausschließlich an, Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (im Instanzenzug) durch Selbstkontrolle der Fachgerichte ohne Inanspruchnahme des BVerfG im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beseitigen, also nur dann und in dem Umfange, in dem die Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Zuständigkeitsnormen es zulässt (vgl. BVerfG 42, 243, 248f.; 47, 144, 145; 68, 143, 151; 68, 376, 380; 74, 69, 74; 86, 382, 386, 388). Auch aus Art. 19 IV GG folgt nichts Gegenteiliges. Denn die Norm gewährleistet ebenso wenig wie das Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (BVerfG 11, 232, 233, 104, 220, 231f.; NJW 1997, 1228-jew. mwN). Aus der Vorlageentscheidung der 1. Senats des BVerfG E 104, 357 folgt nichts Anderes. Zum einen geht es vorliegend allenfalls um einen Verstoß gegen Art. 103 III GG zum anderen kann eine eventuelle Verletzung fachgerichtlich jederzeit durch die Kammer selbst (Einstellung gem. § 206a StPO) oder durch das Revisionsgericht korrigiert werden.
Anmerkung:
Der Beschluß wurde durch das Bundesverfassungsgericht am 03.09.2004 aufgehoben.