Gerichtsentscheidung: Zivilprozeßrecht



ZPO §§ 148, 149

Aussetzung eines Zivilprozesses wegen Selbstbelastungsgefahr im Strafverfahren


Landgericht Dresden
Beschluß vom 28.09.2005, 10 O 3727/04

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden erläßt durch die unterzeichnenden Richter am 28.9.2005

In dem Rechtsstreit
...

wegen Schadenersatz (Subventionsbetrug) folgenden

Beschluß:

1. Der Rechtsstreit wird gemäß § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Dresden (Az.).

2. Der Rechtsstreit wird weiterhin auch gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsrechtsstreite vor dem Verwaltungsgericht Dresden (Az.).


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen Subventionsbetruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 264 StGB in Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen im Wege einer Teilklage, gerichtet auf Zahlung von jeweils 500.000,00 Euro in Anspruch.

Der Beklagte zu 1. war seit dem 01.01.2001 Geschäftsführer der Q GmbH; der Beklagte zu 2. bis zum 10.08.1999, die Beklagte zu 3 vom 10.08.1999 bis zum 16.01.

Die X GmbH betreute in den Jahren 1999 bis 2003 zwei Maßnahmen mit der Bezeichnung "Anpassungsfortbildung für technisches und kaufmännisches Personal im Bereich der Mikroelektronik und des Fahrzeugbaus".

Mit der ersten Maßnahme sollten zwischen dem 11.01.1999 und dem 10.01.2001 ehemalige Mitarbeiter der Z GmbH für die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt qualifiziert werden (Z-Maßnahme). Im Anschluß daran sollten mit einer zweiten Maßnahme (S-Maßnahme) zwischen dem 15.01.2001 und dem 31.12.2003 Mitarbeiter der S AG qualifiziert werden. S AG ist als Holding Gesellschaft unter anderem alleinige Gesellschafterin der SF GmbH.

Im Rahmen der Z- und S-Maßnahmen bewilligten das Regierungspräsidium Dresden und, für den Kläger handelnd, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) der Q GmbH auf Grundlage mehrerer Zuwendungsbescheide Geldmittel des Europäischen Sozialfonds und des Landes in Höhe von insgesamt 28.500.000,00 Euro; tatsächlich ausgezahlt wurden rd. 21.300.000,00 Euro.

Nach Stichproben durch die "Unabhängige Stelle des Freistaates Sachsen über Feststellungen im Rahmen der Prüfungen gemäß Art. 10 ff. der Verordnung (EG) Nr. 438/2001" (UaS) sperrte das SMWA die Auszahlung weiterer Geldmittel.

Entsprechend der Empfehlung der UaS ordnete das SMWA im November 2003 Vor-Ort-Kontrollen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Der vorgelegte Abschlußbericht kam zu folgendem Ergebnis: Die erhaltenen Geldmittel seien zweckwidrig verwendet worden. In den Anträgen, die den Zuwendungsbescheiden zugrunde lagen, seien unzutreffende Angaben enthalten. Zahlreiche Auflagen aus den Zuwendungsbescheiden habe die QMF nicht eingehalten. Bei der Abrechnung der Maßnahme seien erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt. Es spreche daher viel dafür, daß die Qualifizierungsmaßnahme die SF GmbH begünstigte, mithin eine unzulässige Beihilfe vorliege. Eine am 29.04.2004 eingeleitete Untersuchung durch die P AG habe nach Meinung des Klägers dieses Ergebnis bestätigt.

Das SMWA stellte am 20.01.2004 und am 05.03.2004 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein unter anderem gegen die Beklagten wegen des Verdachts des Subventionsbetruges (Az.). Es kam zur Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen der Beklagten; gegen den Beklagten zu 1 erließ das Amtsgericht Dresden Haftbefehl. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert noch an.

Am 30.01.2004 beantragte der Beklagte zu 1. für die Q GmbH beim Amtsgericht Dresden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluß vom 04.02.2004 ordnete dieses die vorläufige Insolvenzverwaltung und am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH an (Az.).

Das SMWA widerrief am 27.02.2004 die Zuwendungsbescheide vom 28.06.1999 und vom 21.06.2001 (Anlagen K44, K45) und verlangte zugleich die Erstattung der bereits gezahlten Geldmittel. Das Regierungspräsidium Dresden widerrief am 21.06.2004 die Zuwendungsbescheide vom 12.04.2001 und vom 27.04.1999 (Anlagen K46, K47).

Der Beklagte zu 1. hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben (Az.). Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Rechtsstreit unterbrochen.

Der Insolvenzverwalter der Q GmbH hat gleichfalls gegen den Widerruf der Zuwendungsbescheide Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben (Az.). Die Begründung der Klagen steht noch aus. Der Insolvenzverwalter führt zur Zeit außergerichtlich Verhandlungen mit dem Freistaat Sachsen.

Die Beklagten meinen, der vorliegende Zivilrechtsstreit sei wegen der anhängigen Straf- und Verwaltungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bzw. 148 ZPO auszusetzen. Sie tragen vor, gegen sie bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung. Dieser sei - sofern begründet - geeignet, Einfluß auf die Sachverhaltsfeststellung auszuüben. Ob sich der Verdacht erst im Laufe des Rechtsstreites ergeben hat, könne dahinstehen; die Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO sei auch zulässig, wenn wie vorliegend die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage gemäß § 823 ABS. 2 BGB ist. Wegen der Beweislastregeln des Zivilrechts wären sie gegebenenfalls gezwungen, sich zur Sache zu äußern und damit im Zusammenhang mit dem Strafverfahren möglicherweise selbst zu belasten, was gegen den Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare), verstoße. Zudem seien der Kläger und der Ankläger im Strafverfahren, der Freistaat Sachsen, letztlich identisch. Selbst ein Verwertungsverbot könne die Beklagten nicht vor einer Umgehung des vorgenannten Grundsatzes schützen. Ein solches gelte grundsätzlich nicht für die Parteien des Zivilprozesses. Das Verwertungsverbot könne daher zwanglos dadurch umgangen werden, daß die klägerische Partei im Strafverfahren als Zeuge über die belastenden Angaben der Beklagten im Zivilverfahren gehört werde.

Der Kläger könne sich auch nicht auf den Beschleunigungsgrundsatz berufen. Dieser räume ausschließlich dem Bürger Rechte gegenüber dem Staat ein. Die Aussetzung des Verfahrens berühre die klägerische Partei als Bundesland daher nicht in diesem Recht.

Darüber hinaus erzwinge bereits das anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren die Aussetzung des Zivilprozesses gemäß § 148 ZPO. Der Insolvenzverwalter der Q GmbH begehre die Aufhebung der Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Die zugunsten der Q GmbH ergangenen Zuwendungsbescheide würden damit bestandskräftig. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolge damit nicht lediglich die Klärung einer Vorfrage; es würde eine Entscheidung zum Kern der Sache getroffen.


Die Beklagten beantragen:

    das Verfahren gemäß § 149 ABS. 1 ZPO auszusetzen bis zum Abschluß des gegen sie anhängigen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Dresden, Az.;

    das Verfahren gemäß 148 ZPO auszusetzen bis zum Abschluß der Verwaltungsrechtsstreite vor dem Verwaltungsgericht Dresden, Az.


Der Kläger beantragt,

    die Aussetzungsanträge zurückzuweisen.


Er meint, eine Aussetzung des Verfahrens nach 149 Abs. 1 ZPO komme nicht in Betracht. Ein Verfahren könne nach dieser Vorschrift nur ausgesetzt werden, wenn die Ermittlungen im Strafverfahren Einfluß auf die zu erlassende Entscheidung hätten. Dies dürfe nicht lediglich pauschal angenommen werden. Konkrete Sachverhaltumstände müßten im anhängigen Ermittlungsverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können. In der Klageschrift sei jedoch zum Sachverhalt ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten worden. Darüber hinausgehende Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft, welche eine leichtere oder einfachere Sachverhaltsaufklärung ermöglichten, gebe es nicht.

Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebiete es, die Aussetzungsanträge abzuweisen. Im Hinblick auf die Allgemeinheit obliege dem Kläger eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung. Eine Verzögerung des Rechtsstreits berge aber die Gefahr, daß der Kläger mit einem erheblichen Teil seiner Forderungen ausfalle.

Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO sei nicht geboten. Es fehle bereits an der Vorgreiflichkeit der anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren: Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 264 StGB könne unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Zuwendungsbescheide bestehen. Die Aufhebungsbescheide könnten auch wegen formeller Fehler oder der Versäumung von Ausschlußfristen aufgehoben werden.

Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung komme zudem keine Gestaltungs- und Interventionswirkung zu. Die Parteien des Rechtsstreites seien nicht identisch. Eine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen komme daher unter keinen Umständen in Betracht.


II.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Dresden, Az., und weiterhin gemäß 148 ZPO bis zum Abschluß der Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden, Az.

Die Aussetzung ist bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Dresden (Az.) anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO liegen vor:

Gegen die Beklagten wird bei der Staatsanwaltschaft Dresden unter dem Aktenzeichen ... wegen des Verdachtes einer Straftat (Subventionsbetrug, § 264 StGB) im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung der gewährten, im vorliegenden Rechtsstreit als Schadenersatz zurückverlangten Fördermittel ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Inhaftierung eines Beklagten sowie die Durchsuchungsbeschlüsse zeigen, daß mehr als ein bloßer Anfangsverdacht vorliegt. Daß die Zielrichtung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch am Zivilprozeß nicht beteiligte Dritte mitumfassen mag, ist unerheblich. Auch ein (Anfangs-) Verdacht gegen andere Beteiligte genügt (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 25. A. § 149 Rz. 7; Greger in Zöller, ZPO, 25. A. § 149 Rz. 3; Stadler in Musielak, ZPO, 4. A. § 149 Rz. 2). Deren Verhalten ist häufig für den Zivilprozeß bedeutsam und erlaubt grundsätzlich eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO.

Für die Anwendbarkeit des § 149 Abs. 1 ZPO genügt, daß der Verdacht des Subventionsbetruges - wie hier - bereits vor Beginn des Zivilrechtsstreites bestanden hat; er braucht sich nicht erst im Verlauf des Zivilrechtsstreites ergeben (OLG Düsseldorf Beschl. v. 3.11.1997 - 13 W 51/97 OLGReport Düsseldorf 1998, 83; Beschl. v. 24.10.1997 - 22 W 59/97 OLGReport Düsseldorf 1998, 141; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.1981 - 17 W 40/81 MDR 1982, 675 = OLGReport Frankfurt 1982, 675; Beschl. v. 9.3.1998 - 15 W 9/98 OLGReport Frankfurt 1998, 334; LG Saarbrücken Beschl. v. 12.12.1994 - 12 0 37/94 StV 1996, 109; Stadler in Musielak, ZPO, 4. A. § 149 Rz. 2; Greger in Zöller, ZPO, 24. A. § 149 Rz. 3; Zimmermann, ZPO, 6. A. § 149 Rz. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. A. § 149 Rz. 4).

Auf den Umstand, daß sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten möglicherweise nicht ausdrücklich formuliert auf den Tatvorwurf des Subventionsbetruges zu Lasten des Klägers erstreckt, kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO nicht an. Maßgeblich ist, daß im tatsächlichen Zusammenhang mit Antrag, Gewährung und Verwendung der Fördermittel strafrechtlich gegen die Beklagten ermittelt wird: Anders als im Zivilprozeß besteht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren naturgemäß keine strenge Orientierung an einem Antrag oder dem Begehren eines Anzeigeerstatters (vgl. auch § 265 Abs. 3, 4 StPO). Maßgeblich ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, innerhalb dessen angesichts eines Tatverdachts ermittelt wird, weil dieser Lebenssachverhalt auf strafrechtlich relevantes Verhalten untersucht wird. Im Falle ausreichenden Straftatverdachtes erfolgt dann eine strafrechtliche Ahndung des Lebenssachverhaltes unter dann vorzunehmender strafrechtlicher Würdigung (Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. A. Vor § 158 Rzn. 21 f.; § 160 Rzn. 16 ff.). Eine Bindung an die (straf-) rechtliche Subsumtion besteht dabei nicht. Kommt es im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, sind diese auch im Strafprozeß nach entsprechenden Hinweisen zwanglos zu berücksichtigen, ohne gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen wird (5 265 Abs. 3, 4 StPO; vgl. Dreher, Die Verzögerung der Hauptverhandlung durch Abwesenheit des Strafverteidigers, Univ. Diss. Passau 1995, Seiten 19 f.; König, § 265 Abs. 3 StPO Aussetzungsrecht mit nur geringem Anwendungsbereich?, Univ. Diss. Passau 1992, Seiten 11 f.).

c) Vorliegend ist auch von einem Einfluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 149 Abs. 1 ZPO auf den Ausgang des vorliegenden Zivilprozesses auszugehen.

Anders als § 148 ZPO verlangt § 149 ZPO keine Abhängigkeit des auszusetzenden Zivilrechtsstreites von dem Strafverfahren, sondern läßt weitergehend schon nach seinem Wortlaut jeden bloßen tatsächlichen Einfluß der Ermittlungen im Strafverfahren auf die Entscheidung des Zivilgerichtes genügen (Stadler im Musielak, a.a.O. Rz. 3; Roth in Stein/Jonas a.a.O. Rz. 8; Greger in Zöller a.a.O. Rz. 3). Hierfür spricht auch der Zweck dieser Vorschrift: Die Aussetzung nach § 149 ZPO soll es dem Zivilgericht ermöglichen, Ermittlungen und Ausgang eines Strafverfahrens abzuwarten. Eine präjuizielle Bindung kann demgegenüber nicht verlangt werden (so aber wohl LAG Düsseldorf Beschl. v. 27.09.2001 - 7 Ta 357/01 MDR 2002, 54). Denn selbst ein strafrechtliches Urteil würde den Zivilrichter, zur eigenverantwortlichen Beweiswürdigung verpflichtet (5 286 ZPO), nicht binden (OLG Saarbrücken Urt. v. 4.12.2002 - 1 U 501/02-121). Andernfalls würde die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO leerlaufen.

Zweck der Aussetzung ist, dem Richter insbesondere bei schwieriger Beweislage die Möglichkeit zu geben, sich in dem infolge der Verhandlungsmaxime zur Wahrheitsermittlung nur bedingt geeigneten Zivilprozeß die kraft der Untersuchungsmaxime besseren Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens zunutze zu machen und doppelte Ermittlungsarbeit und Kosten, sowie widersprechende Entscheidungen zu verhindern (OLG Frankfurt Beschl. v. 09.03.1998 - 15 W 9/98 OLGReport Frankfurt 1998, 334; Beschl. 1.2.2001 - 24 W 5/01 OLGReport Frankfurt 2001, 117; OLG Köln Beschl. v. 1.10.1997 -19 W 38/97 OLGReport Köln 1998, 132; OLG Düsseldorf Beschl. v. 24.10.1997 - 22 W 59/97 MDR 1998, 797). Darüber hinaus können die Ergebnisse eines Strafverfahrens im Zivilprozeß dadurch von Nutzen sein, daß die Parteien sie etwa durch Ergänzung ihres Vortrages zur besseren Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen in den Prozeß einführen (Peters in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. A. § 149 Rn. 1).

Von einem solchen genügenden tatsächlichen Einfluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf den vorliegenden Zivilrechtsstreit ist auszugehen: Der Kläger stützt seinen Klageanspruch auf die behauptete Straftat, den Vorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Form des Subventionsbetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 264 StGB); diese behauptete Straftat als Lebenssachverhalt ist auch Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Dresden (Az.). Bestätigt das Strafverfahren den Verdacht des Subventionsbetruges, ist diese Erkenntnis geeignet i.S.v. 149 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung der Zivilkammer zu beeinflussen.

d) Die Aussetzung des Verfahrens ist nach Abwägung des Interesses der Beklagten an einem Stillstand des Zivilrechtsstreites gegenüber dem Interesse des Klägers, alsbald einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel zu erlangen, geboten.

aa) Zwar hat der Kläger ein schützenswertes Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung zur Durchsetzung seiner behaupteten Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten. Entgegen deren Meinung ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf diesen zivilprozessualen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zu berufen.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) läßt sich die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinne ableiten. Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, daß streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (BVerfG NJW 1997, S. 2811 [2812]). Dies muß in der vorliegenden Fallkonstellation im Grundsatz auch zugunsten des Klägers gelten, ungeachtet des Umstandes, daß er ein Bundesland ist. Zwar sollen Grundrechte dem Schutz privater Interessen gegenüber der Staatsgewalt dienen und ein Grundrechtsschutz für Staatsfunktionen im Rahmen des Grundgesetzes grundsätzlich als ein Fremdkörper anzusehen sein, weil Konflikte innerhalb der Sphäre der öffentlichen Gewalt nicht über die dem Staat-BürgerVerhältnis entstammenden Grundrechte, sondern nach andersartigen Regeln zu lösen sind, die für das Verhältnis öffentlicher Rechtsträger zueinander gelten (Sachs, Verfassungsrecht II - Grundrechte, 2. A. Seite 83).

Der Kläger als Bundesland tritt vorliegend aber gegenüber den Beklagten auf einer gleichgeordneten Ebene auf; wesentlich andersartige Regelungen als die des Zivilrechts zur Durchsetzung seiner behaupteten zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche hat er nicht. Auch der Kläger ist vorliegend darauf angewiesen, sich der Hilfe der ordentlichen Gerichte zu bedienen.

Auf die Möglichkeiten des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Abgesehen davon, daß sich auch insoweit die Rechtsposition des Klägers letztlich nicht von der eines einfachen Bürgers unterscheidet, befindet hierüber doch ein vom Kläger unabhängiges Strafgericht. Darauf, daß nach der klägerischen Argumentation hinsichtlich der Überschaubarkeit des Sach-. und Streitstandes nicht von einer Ablehnung eines Adhäsionsverfahrensantrages wegen Verzögerung des Strafverfahrens auszugehen wäre (§ 405 Satz 2 StPO; vgl. Beulke, Strafprozeßrecht 3. A. Rz. 600; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. A. § 405 Rzn. 2 ff. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. A. 63 A.) - was dann allerdings die lange Zeitdauer des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens nicht erklärt - kommt es nicht an.

bb) Für die Beklagten streiten demgegenüber der Grundsatz, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen (Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare) sowie die Möglichkeit, daß im Hinblick auf den im Strafprozeß geltenden Untersuchungsgrundsatz dort bessere Erkenntnismöglichkeiten bestehen und eine gründlichere Klärung des Sachverhaltes erreicht werden kann (LAG Düsseldorf a.a.O.).

(1) Dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen (BVerfGE 56, 37 f. = StV 1981, 213), widersprechen die Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung (insb. 138 Abs. 1 ZPO). Anders als im Strafverfahren darf die Partei eines Zivilprozesses keine Erklärungen zu ihren Gunsten wider besseres Wissen abgeben. Schweigen hilft den Beklagten ebenfalls nicht; gegen den schweigenden Beklagten ergeht bei Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens Versäumnisurteil (§§ 331 ff. ZPO).

Zwar ist umstritten, ob eine solcherart entstandene Gefahr der Selbstbelastung eine Aussetzung des Zivilprozesses begründen kann (verneindend: LAG Düsseldorf Beschl. v. 27.9.2001 - 7 Ta 357/01 MDR 2002, 54; OLG Frankfurt Beschl. v. 1.2.2001 - 24 W 5/01 OLGReport Frankfurt 2001, 117 = NJW-RR 2001, 1649; OLGReport Frankfurt 1992, 192; Greger in Zöller, ZPO, 24. A. 149 Rz. 2; OLG Köln Beschl. v. 3.3.2004 - 2 W 19/04 OLGReport Köln 2004, 275; Böhse, wistra 1999, 451; bejahend: LG Dortmund Besohl. v. 4.6.1992 -12 0 74/92 StV 1994, 36 m. Anm. Neuhaus; AG Grevenbroich Beschl. v. 30.6.1994 - 11 C 2/94 StV 1996, 109).

Vorliegend sprechen nach Meinung der Zivilkammer schon aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundsatzes, sich nicht selbst belasten zu müssen, in der vorliegenden Fallkonstellation für eine Aussetzung des Zivilprozesses.

Denn vorliegend besteht die seltene Besonderheit, daß auf Klägerseite ein Bundesland steht, welches über seine Justizhoheit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreibt und wegen desselben Lebensachtverhaltes daneben seine zivilprozessuale Schadenersatzklage verfolgt.

Hier kommt die gegenüber dem zivilrechtlichen Kläger und zugleich strafrechtlichen Ankläger bestehende Zwangslage der (strafprozessual) Beschuldigten und (zivilprozessual) Beklagten besonders zugespitzt zum Tragen. Hier droht eine besonders große Gefahr, daß die Beklagten mit ihren im Zivilrechtsstreit erforderlichen Sacheinlassungen strafprozessual sich selbst belasten müssen. Dies würde ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 70, 297 [322 f.]; 68, 237 [255]; 66, 313 [318 f.]; Beulke, Strafprozeßrecht, 3. A. Rz. Rzn. 28; 383; Dreher, Die Verzögerung der Hauptverhandlung durch Abwesenheit des Strafverteidigers, Univ. Diss. 1995, 58 m.w.N.) unangemessen beeinträchtigen.

Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger zwar vorträgt, mit den im Zivilrechtsstreit von ihm angebotenen Beweismitteln sei der Zivilprozeß überschaubar und verhältnismäßig rasch entscheidungsreif. Nicht erklärlich ist vor diesem Hintergrund dann aber, warum dann das bereits aus dem Jahr 2004 stammende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten bislang nicht abgeschlossen auch nicht ersichtlich ist, wann dieses abgeschlossen sein wird. Hier droht in der konkreten Konstellation nach Meinung des Zivilgerichtes die Gefahr, daß die Stellung der Beklagten im Strafprozeß über den Umweg des Zivilprozesses mit dem Einlassungszwang (s.o.) unzulässig eingeschränkt und diese möglicherweise sogar faktisch zu bloßen Objekten des Strafverfahrens herabgewürdigt werden könnten, weil sie ihre prozessualen Verteidigungsrechte nicht mehr sachgerecht ausüben und auf Gang und Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinen oder weniger Einfluß nehmen können. Das Bild, daß den Beschuldigten im bürgerlichen Rechtsstreit eine Zwangsjacke angelegt wird, die sie strafprozessual zu tragen gerade nicht verpflichtet sind (Neuhaus, Anm. zu LG Dortmund Beschl. v. 4.6.1992, StV 1994, 36), wird hier besonders deutlich gezeichnet.

(2) Darüber hinaus gebietet im vorliegenden Fall auch der im Strafprozeß geltende Untersuchungsgrundsatz mit seinen besseren Erkenntnismöglichkeiten zur gründlicheren Klärung des Sachverhaltes eine Aussetzung des Zivilprozesses (§ 149 Abs. 1 ZPO).

Bei Abwägung des Gebotes zur Verfahrensbeschleunigung und der Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, muß der vorübergehende Stillstand des Zivilprozesses gerechtfertigt sein. Das Gericht darf das berechtigte Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über seinen Anspruch nicht außer Acht lassen (OLG Köln v. 1.10.1997 - 19 W 38/97, OLGReport Köln 1998, 132). Deshalb hat das Zivilgericht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegen die zu erwartenden Vorteile einer Aussetzung abzuwägen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.6.1980 - 4 W 34/80 NJW 1980, 2534; OLG Stuttgart Beschl. v. 17.12.1990 - 14 W 5/90 NJW 1991, 1556; OLG München Beschl. v. 16.5.1995 - 18 U 5518/94, OLGReport München 1995, 238 [239]; OLG Köln Beschl. v. 1.10.1997 - 19 W 38/97, OLGReport Köln 1998, 132; OLG Frankfurt Beschl. v. 9.3.1998 - 15 W 9/98 OLGReport Frankfurt 1998, 334; OLG Frankfurt Beschl. v. 1.2.2001 - 24 W 5/01 OLGReport Frankfurt 2001, 117 = NJW-RR 2001, 1649; Peters in MünchKomm/ZPO, 2. A. 149 Rz. 10; Greger in Zöller a.a.O. 149 Rz. 2). Danach kommt grundsätzlich eine Verfahrensaussetzung und damit Vernachlässigung der Interessen des Klägers im wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten und anzunehmen ist, daß damit eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.6.1980 - 4 W 34/80 NJW 1980, 2534; OLG Köln Beschl. v. 1.10.1997 - 19 W 38/97 OLGReport Köln 1998, 132; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 - 2 W 19/04 OLGReport Köln 2004, 275).

Vorliegend sind die Schadenersatzverpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Subventionsbetruges streitig. Zwar haben sich die Beklagten im Wesentlichen noch nicht substantiiert zur Sache eingelassen; dies kann aber angesichts ihres Rechtes, sich nicht selbst zu belasten, nicht beanstandet werden. Hier genügt, daß sie sich, wie geschehen, hierauf (neben der Verteidigungsanzeige) berufen und hinreichend zu erkennen gegeben haben, daß sie den klägerischen Anspruch bestreiten.

Weiter ist vorliegend davon auszugehen, daß die bessere Aufklärung gerade der streitigen Umstände im Strafverfahren zu erwarten und anzunehmen ist, daß damit eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird.

Der Kläger behauptet eine von Anfang an abgesprochene systematische zweckwidrige Verwendung der mit falschen Angaben erschlichenen Fördermittel. Die Beklagten bestreiten dies und tragen vor, die Verwendung der Fördermittel sei absprachegemäß erfolgt und im übrigen bis in höchste Kreise der Landesregierung bekannt gewesen.

Hier sind bessere Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu erwarten, die auch Einfluß auf den weiteren Gang des Zivilrechtsstreites haben. Gerade hinsichtlich der Mittelverwendung und eventueller Kenntnisse hierüber auf Seiten des Klägers ist ein erheblicher Einfluß auf die Strafbarkeit der Beklagten, aber auch eine Schadenersatzverpflichtung zugunsten des Klägers möglich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Mitverschuldens.

Eine demgegenüber erheblichere ernsthafte Gefahr einer Erschwernis der späteren Realisierung eines Schadenersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagten besteht demgegenüber nicht. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß die Beklagten im derzeitigen Verfahrensstand über Vermögenswerte verfügen, deren Zugriff sie dem Kläger im Falle ihrer Verurteilung zum Schadenersatz entziehen könnten oder wollten. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Kläger bei einer behaupteten Schadenssumme von rd. 21.300.000,00 € die Beklagten im Wege der Teilklage "nur" in Höhe von jeweils 500.000,00 € in Anspruch nimmt.

2. Auch eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der vorgenannten Verwaltungsstreitverfahren bei dem Verwaltungsgericht Dresden ist anzuordnen, weil deren Ausgang für den hier anhängigen Rechtsstreit vorgreiflich ist.

Soweit Vorgreiflichkeit nur vorliegen soll, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis zu entscheiden ist, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat, das Rechtsverhältnis mithin zwingend den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden muß und dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein darf (Greger in Zöller, a.a.O. § 148 Rn. 5 m.w.N.), wird dem nicht gefolgt.

Vorgreiflichkeit ist, insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung in dem anderen Verfahren geeignet ist, einen irgendwie gearteten erheblichen Einfluß auf die Entscheidung im auszusetzenden Rechtsstreit auszuüben. Es genügt, wenn eine Vorfrage beiden Verfahren gemeinsam ist oder wenn sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden, zwei Prozesse sinnvoll aufeinander abgestimmt werden sollen (OLG Köln Beschl. v. 7.6.1988 - 19 W 22/88 NJW-RR 1988, 1172; OLG München Beschl. v. 11.11.1994 - 15 W 1742/94 OLGReport München 1995, 91 = NJW-RR 1995, 779; OLG München Beschl. v. 20.2.1997 - 28 W 705/97 NJW-RR 1998, 576; KG Beschl. v. 12.05.2000 - 7 W 3005/00 KGReport Berlin 2000, 266; Peters in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. A. § 148 Rn. 10).

Hierfür spricht weiter auch die so mögliche Vermeidung sich widersprechender Urteile.

Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind vorliegend danach erfüllt: Gegenstand der Verwaltungsstreitverfahren sind beinahe alle Handlungen der Beklagten, auf die der Kläger im vorliegenden Zivilrechtsstreit seinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB stützt: Der "Rücknahme-/ Widerrufs-und Erstattungsbescheid" des SMWA vom 27.02.2004 (Anlage K45) stützt sich auf Verstöße im Rahmen von Pflichten zur (1) Führung von Klassenbüchern, (2) Abrechnung nur zuwendungsfähiger Ausgaben/Kosten, (3) Förderung nur einheimischer (Hauptwohnsitz in Sachsen) Teilnehmer (4) ordnungsgemäßen Abrechnung und auf (5) Fehlende Nachweise zweckentsprechender Verwendung.

Diese Punkte hat der Kläger auch zum Gegenstand seines Sachvortrags im nun anhängigen Verfahren gemacht (Seiten 24; 28 bis 31 der Klageschrift, Bl. 24; 28 ff. dA). Hält das Verwaltungsgericht Dresden die Zuwendungsbescheide für rechtmäßig, setzt sich eine antragsgemäße Entscheidung im vorliegenden Verfahren hierzu in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch wird mit der Aussetzung des Verfahrens vermieden.

Die Aussetzung ist der Klagseite auch zuzumuten (s.o.).

Hinzu kommt, daß der Kläger als Beteiligter es zum Teil selbst in der Hand hat, für einen schnelleren Fortgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu sorgen. Derzeit werden die Verwaltungsrechtsstreitigkeiten faktisch wegen schwebender Vergleichsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben (vgl. auch Aktenvermerk vom 6.4.2005 [El. 98 dA], wonach außergerichtliche Vergleichsverhandlungen stattfinden, die eventuell zu einer schnellen Einigung führen; aus diesem Grunde ist nach dem Aktenvermerk bislang noch keine Klagebegründung im dem Verwaltungsgerichtsstreit (Az) erfolgt.







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