Gerichtsentscheidung: Strafrecht



§ 112 StPO

Haftgrund der Fluchtgefahr

Landgericht Kassel
Beschluß vom 02.12.2003, 6 Qs 14/03


Die Straferwartung allein vermag eine Fluchtgefahr nicht zu begründen. Die Annahme einer Fluchtgefahr kann nur aus Tatsachen hergeleitet werden.

Aus den Gründen: Ein Haftgrund i.S.d. §§ 112 Abs. 2, 112a StPO, der den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen könnte, besteht aber nicht. Soweit es die Annahme einer Fluchtgefahr betrifft, vermag die Straferwartung allein eine solche nicht begründen. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert vielmehr die Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat. Dabei darf die Fluchtgefahr nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Zwar kommt der Straferwartung und dem daraus herzuleitenden Fluchtanreiz große Bedeutung zu, da der Anreiz zur Flucht parallel zur Höhe der zu erwartenden Strafe verläuft. Vorliegend bestehen jedoch sonstige Umstände, die einem daraus resultierenden Fluchtanreiz entgegenstehen. Die Annahme einer Fluchtgefahr steht die Tatsache entgegen, daß der Angeschuldigte über einen festen Wohnsitz verfügt und seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten ein langer Zeitraum verstrichen ist, ohne daß der Angeschuldigte Anstalten unternommen hätte, sich einem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei war dem Angeschuldigten spätestens bei der Durchsuchung seiner Wohnung [...] und nach erfolgter Akteneinsicht seines Verteidiger [...] die Tatsache, daß gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen angestellt werden und der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf bekannt. Auch verfügt der Angeschuldigte über familiäre Bindungen, da er nach dem Bericht des Finanzamtes [...] unter der gleichen Anschrift gemeldet ist wie seine frühere Ehefrau X und in der Wohnung [...] in Kassel lebt. Außerdem sind aus dieser Ehe Kinder hervorgegangen, was als fluchthemmendes Kriterium Berücksichtigung finden muß. Über das Vorliegen einer hohen Straferwartung hinausgehende, eine Fluchtgefahr begründende Umstände sind mithin nicht ersichtlich mit der Folge, daß die auf Tatsachen basierende Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von § 112 StPO nicht gerechtfertigt ist.

Anmerkung:

vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1965, 1342.




_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________