
Nach § 2 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.
Ausländer im Rechtssinn ist danach jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht hat. Obwohl das Wort "Ausländer" dem ursprünglichen Wortlaut nach, einen Menschen bezeichnet, der seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Landes hat und daher nicht zur Gesellschaft dieses Landes gehört, sind nach der o.g. Definition auch viele (eigentliche) Inländer Ausländer.
Das bis zum 01.01.2000 im wesentlichen unverändert geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913 legte fest, daß nur die Kinder von Deutschen kraft Geburt deutsche Staatsangehörige wurden (sog. Abstammungsrecht - ius sanguinis). Aus diesem Grund sind auch noch die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder und Enkel von Einwanderern Ausländer im Sinne des Gesetzes.
Nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) am 01.01.2000 werden die nach diesem Zeitpunkt geborenen Kinder von Einwanderern mit einem Aufenthalt von 8 Jahren und gesichertem Aufenthaltsrecht kraft Geburt in der Bundesrepublik Deutschland Deutsche. Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sie nach Eintritt der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern wählen müssen.
Was ist Ausländerrecht?
Ausländerrecht umfasst insbesondere gesetzliche Bestimmungen über
Einreise
Aufenthalt
Niederlassung
Erwerbstätigkeit
soziale Sicherung
Steuerrecht der Staatsfremden
Das neue Aufenthaltsgesetz aus dem Jahre 2004 regelt den Aufenthalt von Ausländern. Es gewährt Ansprüche auf Familiennachzug, unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen sowie auf Einbürgerung.
Für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten gelten vorrangig die einschlägigen Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft. Das Aufenthaltsgesetz ist daher nur ergänzend auf diesen Personenkreis anwendbar. Aufgrund der durch den Maastricher Vertrag eingeführten Unionsbürgerschaft hat jeder, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 18 Absatz 1 EG-Vertrag.
Aufgrund des Assoziationsverhältnisses zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei sind in der Gemeinschaft ordnungsgemäß beschäftigte türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in bezug auf den Aufenthaltsstatus, die Erwerbstätigkeit und die sozialrechtliche Stellung ebenfalls begünstigt.
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis ist die allgemeine Bezeichnung für die notwendige Legalisierung des Aufenthaltes durch die zuständige Behörde.
Ein Ausländer ist in der Regel verpflichtet, bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik diese Aufenthaltserlaubnis als Visum einzuholen.
Es gibt verschiedene Arten der Aufenthaltserlaubnis:
die Aufenthaltserlaubnis, d.h. die Genehmigung des Aufenthalts ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck, befristet oder unbefristet;
die Aufenthaltsberechtigung als zeitlich und räumlich unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung (die - anders als die übrigen Arten der Aufenthaltsgenehmigung - weder mit Auflagen, noch Bedingungen versehen werden darf;
die Aufenthaltsbewilligung zu einem von vornherein nur vorübergehenden Aufenthaltszweck, z.B. Studium, Kinderbetreuung etc., für längstens zwei Jahre, allerdings mit Verlängerungsmöglichkeit;
die Aufenthaltsbefugnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder im politischen Interesse Deutschlands, soweit eine Aufenthaltserlaubnis aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann; z.B. an abgelehnte Asylbewerber, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können oder sollen oder zur vorübergehenden Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen.
Keine Aufenthaltsgenehmigungen stellen dagegen die Duldung, die einem Asylantragsteller erteilte Aufenthaltsgestattung, die sog. ausländerbehördliche Erfassung, die Betretenserlaubnis sowie die Grenzübertrittsbescheinigung dar.
Was kann man tun bei belastenden ausländerbehördliche Verfügungen?
Die behördlichen Verfügungen sind Verwaltungsakte. Man unterscheidet begünstigende (z.B. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) und belastende Verwaltungsakte (z.B. Versagung der Aufenthaltserlaubnis).
Gegen eine ungünstige Entscheidung, die den Betroffenen nach seiner Meinung in seinen Rechten verletzt, ist außerhalb des Asylverfahrens das Rechtsmittel des Widerspruchs vorgesehen. Der Widerspruch ist regelmäßig innerhalb eines Monats bei der Behörde einzulegen, die den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Soweit die Behörde dem Widerspruch zurück weist, ist dagegen die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegeben. Die Klage muß innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung der Behörde erhoben werden.
Falls die Behörde über einen Antrag oder einen Widerspruch nicht rechtszeitig, d.h. in der Regel innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung oder Erhebung des Widerspruchs, ohne zureichenden Grund entscheidet, kann Untätigkeitsklage erhoben werden.
Was ist bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten?
Nach § 84 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz haben der Widerspruch und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltstitels keine sog. aufschiebende Wirkung. Das heißt, der belastende Verwaltungsakt bleibt trotz Einlegung des Widerspruchs oder Klageerhebung vollziehbar und danach wäre der Betroffene ausreisepflichtig und unter Umständen wird behördlich eine Ausreisefrist angeordnet.
Um die Rechte des Ausländers bis zur endgültigen Entscheidung durch ein Gericht angemessen zu wahren, sieht das Verwaltungsgesetz die Möglichkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - sog. Eilverfahren - geschaffen.
Dieser Antrag ist bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen, das dann die angefochtene Verfügung der Ausländerbehörde "vorläufig" auf ihre Rechtmäßigkeit prüft. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren stellt die einzige effektive Rechtsschutzmöglichkeit des Ausländers dar, die er vor der freiwilligen oder zwangsweise durchgesetzten Ausreise noch hat.
Dem sog. Eilverfahren kommt damit gerade im ausländerrechtlichen Klageverfahren besondere Bedeutung zu.
Sozialhilfe für Ausländer?
Ausländer haben - soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist - Anspruch auf Sozialhilfe und zwar auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege.
ASYLVERFAHRENSRECHT
Die Voraussetzungen, unter denen sich politisch Verfolgte auf das Asylrecht berufen können, sind durch den im Jahre 1993 in das Grundgesetz eingefügten Artikel 16 a erheblich eingeschränkt worden.
Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl nachsucht ist nach § 18 des Asylverfahrensgesetzes unverzüglich an die zuständige oder nächst gelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Ihm ist die Einreise nach dem Gesetz unter anderem dann zu verweigern, wenn er von dort unerlaubt eingereist ist.
Bei Ausländern aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist; § 18 a Asylverfahrensgesetz (dazu BVerfGE 94, 166 (195 ff.)).
Wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, wird grundsätzlich nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach dem Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, soweit die von ihm angegebenen Tatsachen und Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm, abweichend von der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, politische Verfolgung droht.
Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Als sichere Herkunftsstaaten gelten nach dem Gesetz Bulgarien, Ghana, Rumänien, Senegal und die Slowakische Republik.
Asylbewerber sind nach dem Gesetz verpflichtet, bis zu längstens drei Monaten in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Während dieser Zeit dürfen sie keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 AsylVfG). Während des Asylverfahrens ist ihnen der Aufenthalt im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde gestattet.
Was passiert bei Ablehnung des Asylantrages?
Wird der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, die mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag regelmäßig verbunden wird und die Abschiebeanordnung.
Gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrengesetz findet kein Widerspruch statt, wie er sonst gegen belastende Verwaltungsakte vorgesehen ist.
Klagen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 AsylVfG).
Das Urteil, durch das die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 78 AsylVfG).
In den übrigen Fällen steht dem Beteiligten die Berufung zu, soweit sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Wer als Asylberechtigter anerkannt worden ist, genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Ihm ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Das Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.Juni 1993.
Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung usw. wird durch Sachleistungen gedeckt. Darüber hinaus steht einem Asylbewerber ein monatliches Taschengeld zu, dessen Höhe ebenfalls gesetzlich geregelt ist.
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeinrichtungen und vergleichbaren Unterkünften können anstelle von Sachleistungen Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder ausnahmsweise Bargeld gewährt werden.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nach § 120 Absatz 2 Bundessozialhilfegesetz nicht. Doch ist das Bundessozialhilfegesetz auf Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge entsprechend anzuwenden, wenn sie seit dem 01. Juni 1997 drei Jahre lang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben und ihre Ausreise nicht erfolgen kann, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegen stehen.
Formulare:
Antragsformular für Prozeßkostenhilfe (PDF)
Vollmacht (PDF)
(Zum Lesen der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Adobe Reader)
Sie wünschen eine Rechtsberatung zu dem Thema?
info@recht21.com