Kosten im Arbeitsrecht
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    Im Arbeitsrecht gilt eine besondere gesetzliche Kostenregelung. Während in anderen Rechtsgebieten der Grundsatz gilt: "wer verliert, muss zahlen", hat vor dem Arbeitsgericht, also in der 1. Instanz, jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, gleich ob sie gewinnt oder verliert.

    Das bedeutet: auch wenn Sie z.B. als Arbeitnehmer Ihre Kündigungsschutzklage gewinnen oder als Arbeitgeber beispielsweise eine Lohnklage Ihres Beschäftigten erfolgreich abwehren: Ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt, müssen Sie in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihr Prozessgegner Ihnen diese Kosten erstattet. Lediglich die Gerichtskosten hat der unterlegene Teil zu tragen. Anders verhält es sich in der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und in der 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht. Hier gilt die allgemeine Regel, dass der unterlegene Teil die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu tragen hat.

    Diese Besonderheit ist in § 12a des ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) geregelt. Dieser lautet:

    § 12a Kostentragungspflicht

    (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

    (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

    Auf diese Regelung hat Sie Ihr Anwalt vor Übernahme des Mandats hinzuweisen.

    Ein Arbeitsrechtsstreit birgt daher das Risiko, dass der Betrag, den Sie vor dem Arbeitsgericht erstritten haben, möglicherweise zum Teil von den Anwaltsgebühren, die Sie selbst zu tragen haben, aufgezehrt wird. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Falls Sie mit einer Zahlungsklage voll durchdringen, betragen die Anwaltsgebühren zwar nur einen Bruchteil des erstrittenen Betrages. Hat eine Zahlungsklage jedoch nur zum Teil Erfolg, richten sich die Anwaltsgebühren gleichwohl nach dem hohen Betrag, den Sie haben wollten, nicht nach dem geringeren Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen erhalten haben.

    Beispiel:

    Sie haben als Arbeitnehmer auf Zahlung von 5.000,- Euro gegen Ihren Arbeitgeber geklagt. Das Gericht hat der Klage voll stattgegeben. Ihre Arbeitgeber gibt sich geschlagen und verzichtet auf Berufung, das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig. Die Anwaltsgebühren richten sich, wenn nur die Zahlungsklage erhoben worden war, nach dem geforderten Betrag, hier: 5.000,- Euro (falls Sie daneben noch Kündigungsschutzanträge gestellt oder einen Zeugnisanspruch erhoben haben, usw., erhöht sich der Streitwert).

    Die Anwaltsgebühren betragen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:

    1,3 Verfahrensgebühr: 434,20 Euro
    1,2 Terminsgebühr: 400,80 Euro
    Auslagenpauschale: 20,00 Euro (oder konkret abgerechnete Auslagen des Rechtsanwalts)
    ggf. Reisekosten des Rechtsanwalts, Tage- und Abwesenheitsgelder
    zzgl. Mehrwertsteuer.

    Rund 1.000,- Euro der erstrittenen 5.000,- Euro haben Sie daher an Ihren Rechtsanwalt zu zahlen. Das ist zwar ärgerlich, aber zu verschmerzen, da Ihnen ja rund 4.000,- Euro (von denen jedoch auch noch Steuern und Sozialabgaben abzuziehen sind) verbleiben.

    Anders sieht es aus, wenn Sie von den eingeklagten 5.000,- Euro lediglich 1.200,- Euro zugesprochen bekommen. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls rund 1.000,- Euro an Rechtsanwaltskosten bezahlen und haben zudem 4/5 der Gerichtskosten zu tragen. Falls Zeugen zu vernehmen waren und ein Urteil verfasst werden musste, können die Gerichtskosten noch einmal 500,- Euro oder mehr ausmachen. In unserem Beispielsfall hätten Sie zwar 1.200,- Euro erstritten, müssten jedoch rund 1.500,- Euro an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Unter dem Strich war das Klageverfahren daher ein Minusgeschäft.

    Dies erscheint vielen Mandanten nicht gerecht. Falls der Kläger mit seiner Klage ganz oder überwiegend scheitert, wirkt sich die Regelung jedoch auch zu seinen Gunsten aus. Denn in einem normalen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der überwiegend unterliegende Kläger auch die anteiligen Anwaltskosten des Gegners zu tragen; im vorgenannten Beispielsfall 4/5, also noch einmal rund 900,- Euro.

    Noch ungerechter erscheint die Regelung aus Sicht vieler Arbeitgeber. Denn für sie geht es in den meisten Fällen nicht um die Durchsetzung von Zahlungsforderungen gegen den Arbeitnehmer, sondern um die Abwehr von Kündigungsschutz- oder Lohnklagen. Auch der Arbeitgeber hat die Kosten seines Anwalts in der ersten Instanz selbst zu tragen. Wehrt der Arbeitgeber in unserem Beispielsfall die Klage erfolgreich ab, bleibt er gleichwohl auf rund 1.000,- Euro Anwaltskosten "sitzen". Klagen mehrere Arbeitnehmer auf Zahlung gegen ihn, wird seine Freude über die erfolgreiche Abwehr der Zahlungsklagen durch die anwaltlichen Gebühren, die ihn trotz der Erfolge erwarten, getrübt sein. Für die regelmäßig nicht rechtsschutzversicherten Arbeitgeber können Klagen der oftmals rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer sehr teuer werden.

    Aber auch Arbeitnehmer können nicht nur für den Fall, dass ihre Zahlungsklage ganz oder überwiegend abgewiesen wird, mit erheblichen Anwaltskosten belastet sein, denen kein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber gegenüber steht. Zu denken ist zum Beispiel an den Fall der Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten oder der Geltendmachung eines Zeugnisanspruchs. Auch für solche Fälle, um denen es nicht um Geld geht, setzt das Gericht einen Streitwert fest, nach dem sich die Anwaltsgebühren berechnen. Haben Sie als Arbeitnehmer zum Beispiel erfolgreich die Entfernung einer Abmahnung aus Ihren Personalakten erstritten, haben Sie Ihre Anwaltskosten gleichwohl selbst zu tragen. In der Regel mindestens einige hundert Euro.

Auch im außergerichtlichen Bereich

    Die Regelung gilt auch im außergerichtlichen Bereich. Falls Sie als Arbeitnehmer gegen Ihren Arbeitgeber durch einen Rechtsanwalt außergerichtlich fällige Lohnansprüche geltend machen lassen, können Sie die Kosten Ihres Anwalts - anders als in vielen anderen zivilrechtlichen Fällen - nicht Ihrem Arbeitgeber aufbürden. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, der z.B. einen Arbeitnehmer durch einen Anwalt auf Schadensersatz wegen beschädigter Maschinen, Fahrzeuge oder bei Kunden verursachter Schäden in Anspruch nehmen lässt.

Mitglied in einer Gewerkschaft oder im Arbeitgeberverband?

    Falls Sie Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes sind, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich kostenlos von deren Juristen vor Gericht vertreten zu lassen. Prüfen Sie wegen der oben erläuterten Kostentragungsregelung daher immer, ob die Möglichkeit besteht, sich durch Ihre Gewerkschaft bzw. Ihren Verband vertreten zu lassen.

Rechtsschutzversicherung

    Keine Angst vor hohen Streitwerten und deren Gebührenfolgen muss haben, wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese übernimmt in der Regel die Kosten eines arbeitsrechtlichen Streits. Doch Vorsicht! Nehmen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung nicht wegen jeder (vermeidbaren) Auseinandersetzung mit dem "Chef" in Anspruch. Sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Ihre Rechtsschutzversicherung werden anderenfalls recht bald den Wunsch verspüren, Sie loszuwerden.

Prozesskostenhilfe

    Für geringverdienende Arbeitnehmer oder solche, die aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung zur Zeit über kein Einkommen und keine Vermögenswerte verfügen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten werden im Falle der Bewilligung ganz oder zum Teil von der Staatskasse getragen. Im außergerichtlichen Bereich gibt es für bedürftige Personen die Möglichkeit der Beratungshilfe, die entgegen ihrer einschränkenden Bezeichnung nicht nur die Beratung, sondern auch die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt umfasst.

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