
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind gesetzlich geregelt, können also durch den Rechtsanwalt nicht nach Belieben festgesetzt werden.
Bis zum 30.06.2004 regelte die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Höhe der Gebühren. Seit dem 01.07.2004 gilt das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der anwaltlichen Gebühr richtet sich in vielen Fällen, insbesondere in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert. So beträgt z.B. die volle Gebühr für einen Gegenstandswert bis 300,00 € genau 25,00 € zzgl. MwSt. und Auslagen. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich dann stufenweise auch der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei sind die Stufen der Gebührenerhöhung ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Davon abweichend kann der Anwalt mit seinem Mandanten eine höhere Vergütung vertraglich vereinbaren. Solche Honorarvereinbarungen sind vor allem bei sehr zeitaufwendigen Mandaten, etwa bei anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des privaten Baurechts oder in der Strafverteidigung üblich. Diese Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Sie muß schriftlich abgefaßt sein. Der Anwalt ist standesrechtlich verpflichtet, den Mandanten vor dem Abschluß einer Honorarvereinbarung darüber aufzuklären, daß die Vereinbarung über der gesetzlichen Vergütung liegt.
Was kostet die Erstberatung durch den Anwalt?
Erste Beratung bedeutet, der Rechtssuchende wendet sich zum ersten Mal an den Rechtsanwalt wegen einer Angelegenheit, auf die sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht. Dabei kann der Rat vom Anwalt mündlich, schriftlich oder telefonisch oder per E-Mail erteilt werden.
Regelmäßig weiß der Rechtssuchende bei Beauftragung des Anwaltes noch gar nicht, in welcher Richtung er den Anwalt beauftragen will. Vielmehr wird der Mandant erst nach der Beratung durch den Anwalt in die Lage versetzt, über die weiteren gewünschten Schritte zu entscheiden.
Für diese Situation wurde 1994 die sog. Erstberatungsgebühr eingeführt. Die Erstberatungsgebühr beträgt für Verbraucher maximal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie schützt den rechtssuchenden Bürger vor unabsehbaren Honorarforderungen, wenn er sich erstmalig beraten läßt. Für weitere Beratungsgespräche, die über die Erstberatung hinaus gehen, beträgt die Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für Verbraucher höchstens 250,00 Euro. Ein Anwalt, der eine höhere Gebühr geltend machen will, muß dies schriftlich mit seinem Mandanten vereinbaren.
Der Anwalt ist im Übrigen verpflichtet, dem Rechtssuchenden die sog. Erstberatungsgebühr in Rechnung zustellen. Eine unentgeltliche Tätigkeit oder die Vereinbarung geringerer Gebühren, als die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Rechtsanwälte vorsieht, sind gemäß § 49b BRAO nur sehr eingeschränkt gestattet und können zudem auch einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen.
Ein Anbahnungsgespräch und Informationsgespräch, d.h. eine Anfrage ob ein Mandat überhaupt angenommen werden kann, ist jedoch in der Regel kostenlos.
Wie geht es weiter?
Sobald der Rechtssuchende den Anwalt (über die Erstberatung hinaus) den Auftrag erteilt, seine rechtlichen Interessen außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten, entfällt die Höchstgrenze für Beratungsgespräche und die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit über eine reine Erstberatung hinaus, entstehen nach dem jeweiligen Gegenstandswert sog. Rahmengebühren. Sie werden deswegen als Rahmengebühren bezeichnet, weil der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens selbst bestimmt. Dabei orientiert er sich insbesondere an der Bedeutung der Sache, am Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie an seinem Haftungsrisiko.
Für die anwaltliche Tätigkeit vor Gericht gelten - soweit nicht eine Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten getroffen wurde - die gesetzlichen Gebühren. Diese richten sich wiederum nach dem Gegenstandswert.
Besonderheiten in Straf- und Bußgeldsachen
In Straf- und Bußgeldsachen entstehen ebenfalls Rahmengebühren, allerdings mit der Besonderheit, daß bei der Verteidigung in der Hauptverhandlung für jeden einzelnen Verhandlungstag Gebühren entstehen. Die Höhe der Gebühren variiert dabei, je nachdem welches Gericht zuständig ist, z.B. das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), das Landgericht (als Große Strafkammer, Schwurgericht oder Berufungsstrafkammer), das Oberlandesgericht (als Staatsschutzsenat oder Revisionsgericht) oder der Bundesgerichtshof (als Revisionsgericht).
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, also die Vereinbarung einer Vergütung oder einer erhöhten Vergütung, die vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Können weitere Kosten entstehen?
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz spricht insoweit von Auslagen. Daher kann der Anwalt folgende Auslagen gegenüber dem Mandanten berechnen:
fallbezogene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienst-leistungen (z.B. Telefon und Porti)
Dokumentenpauschalen (z.B. Fertigung von Ablichtungen und Abschriften aus Behörden- oder Gerichtsakten)
Reisekosten
vorgelegte Gerichtskosten
vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten
Gebühren für Meldeamtsanfragen
Kosten für Registerauskünfte oder Grundbuchauszüge
Übersetzungskosten
Derartige Auslagen können natürlich nur dann dem Mandanten in Rechnung gestellt werden, soweit sie im konkreten Einzelfall entstanden sind und erforderlich waren.
Darüber hinaus verstehen sich sämtliche Gebühren und Auslagen als Nettobeträge, so daß die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % ebenfalls vom Mandanten zu zahlen ist.
Regelmäßig wird Ihr Anwalt auch einen Vorschuß von Ihnen fordern. Dies ist gesetzlich erlaubt und in den meisten Fällen auch notwendig, um die Kosten für die Vertretung (Telefon, Porto, Fahrkosten, Büromaterial, Angestelltengehälter) vorab zu decken.
Bekomme ich die Kosten erstattet?
Wenn Sie Ihren Fall "gewinnen", bekommen Sie die Kosten für Ihren Anwalt zumeist durch den Gegner oder die Staatskasse ersetzt; jedenfalls theoretisch. Aufgrund knapper Kassen versucht der Staat leider häufig einen Grund dafür zu finden, weshalb Ihnen die Kosten nicht erstattet werden. Nicht selten findet die Staatskasse eine Begründung, weshalb Sie selbst daran "schuld" waren, daß das behördliche oder gerichtliche Verfahren überhaupt stattgefunden hat. In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sind Sie im Obsiegensfalle darauf angewiesen, daß Ihr Gegner zahlungsfähig ist. Ein Urteil zu Ihren Gunsten nützt Ihnen nichts, wenn die Gegenseite kein Geld hat. Dies sollten Sie im Vorfeld immer bedenken.
Warum ist der Anwalt so teuer?
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist in der Regel selbständig tätig und muß, wie jeder Selbständige, seine laufenden Kosten aus den Gebühren decken. Die dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren stellen also lediglich den Brutto-Umsatz und nicht den Gewinn des Anwalts dar. Abzüglich der laufenden Kosten des Kanzleibetriebs und der auf den verbleibenden Gewinn entfallenen Steuern, verbleibt dem Anwalt, wie jedem selbständig Tätigen, nur ein relativ kleiner Teil des Umsatzes als Gewinn.
Daneben müssen Sie bedenken, daß ein erheblicher Anteil der anwaltlichen Arbeit "hinter den Kulissen" stattfindet. Neben den Gesprächen, die der Anwalt mit dem Mandanten führt und den Gerichtsterminen, die er mit dem Auftraggeber wahrnimmt, muß der Anwalt sich in den Fall einarbeiten, die Rechtslage prüfen, Schriftsätze entwerfen und fertigen, gegnerische Schriftsätze und Gerichtsentscheidungen sorgfältig studieren, die Akte verwalten, den ordnungsgemäßen Ablauf und die Organisation des Verfahrens überwachen, usw. Rechnet man die gesetzlichen Gebühren auf einen Stundenlohn um, bleibt die Vergütung des Anwalts nicht selten hinter der eines durchschnittlichen Arbeitnehmers zurück. Nicht wenige Mandate erweisen sich für den Anwalt als Zuschußgeschäfte.
Verwechseln Sie die anwaltliche Tätigkeit im realen Leben daher nicht mit dem Bild, das Ihnen durch das Fernsehen vermittelt wird. Wenn ein Rechtsanwalt gleichsam "Tag und Nacht" für Sie da sein soll, Sie von ihm erwarten, daß er aufwändige eigene Ermittlungen anstellt, am besten noch in Begleitung eines Privatdetektivs, müssen Sie realistischerweise mit einem Stundenhonorar von mindestens 300,- Euro zzgl. Steuern und Auslagen und einem Gesamtaufwand von mehreren Tausend Euro rechnen. Dies kann und will sich in der Regel kein Rechtsuchender leisten, wenn für ihn lediglich ein relativ kleiner Streitbetrag oder eine vergleichsweise geringe Strafe auf dem Spiel steht. Auch der unterlegene Prozeßgegner, die Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse (falls Ihnen ein Anwalt beigeordnet wird oder Sie freigesprochen werden) erstatten einen solchen Aufwand nicht.
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