
Strafverfahrensrecht. Nichthinzuziehung von Durchsuchungszeugen.
Amtsgericht Kassel, Beschluß vom 29.03.2005 – 272 Ls - 8831 Js 36400/02
AMTSGERICHT KASSEL
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen Herrn X
Verteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Altenritter Str. 9, Baunatal,
wegen Verstoßes gegen das BtMG
Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 05.03.2005 wird festgestellt, daß die Art und Weise der am 12.02.2003 in der Wohnung in Y durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen rechtswidrig war.
Gründe:
Das Gericht folgt nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel dem Argument des Verteidigers des Betroffenen, daß im konkreten Fall kein wirksamer Verzicht des von der Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen auf die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen festgestellt werden kann.
Das Gesetz sieht in § 105 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung von Zeugen als Regelfall vor. Die Zeugenhinzuziehung soll sowohl dem Schutz des Betroffenen vor möglichen Übergriffen der Beamten als auch dem Schutz der Beamten vor unberechtigten Vorwürfen des Betroffenen wegen der Art und Weise der Durchsuchung dienen. Dieser Sinn und Zweck wird durch das vorliegende Verfahren exemplarisch belegt.
Es kommt für einen wirksamen Verzicht des Betroffenen auf Durchsuchungszeugen deshalb darauf an, diesen Verzicht ohne Zweifel feststellen zu können. Für eine solche Feststellung des Verzichts spricht die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Polizeibeamten S., daß Herr X vom Polizeibeamten R. über seiene Rechte belehrt wurde und von Herrn X auf Durchsuchungszeugen verzichtet wurde. Dabei ist mit dieser Feststellung nicht etwa die Wertung verbunden, die jetzige Behauptung des Verurteilten, er habe nicht auf Durchsuchungszeugen verzichtet, sei bewußt falsch.
Gegen einen Verzicht auf Durchsuchungszeugen sprechen jedoch die weiteren Angaben des Verurteilten, dei von dem Polizeibeamten S. in seiner Zeugenvernehmung am 07.01.2004 im Ergebnis bestätigt wurden. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß die Belehrung des Verurteilten und sein Verzicht auf Durchsuchungszeugen nicht in einer ruhigen und soweit möglich entspannten Atmosphäre geschah. So öffnete der Verurteilte nämlich nicht auf Klingeln der Beamten die Wohnungstür, auch wurde ihm der Grund der Wohnungsdurchsuchung nicht in Ruhe erklärt, ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu besinnen, ob er auf Durchsuchungszeugen verzichtet oder die Möglichkeit eingeräumt, sich zu besinnen, ob er auf Durchsuchungszeugen verzichtet oder nicht. Vielmehr öffnete die Mutter der Lebensgefährtin des Verurteilten die Tür der unteren Wohnung und verwies die Beamten zur oberen Wohnung. Die Beamten betraten die Wohnung durch die offene Wohnungstür. Sodann "rissen", so der Verurteilte oder "zogen", so der Zeuge S., die Beamten den auf der Toilette sitzenden Verurteilten von der Toilette und fixierten ihn.
Unter Berücksichtigung dieser Situation ist es - worauf der Verteidiger des Betroffenen und die Staatsanwaltschaft zurecht hinweisen - sehr zweifelhaft, daß sich der Betroffene bei seiner Entscheidung auf Durchsuchungszeugen zu verzichten, über seine diesbezüglichen Rechte klar war und daß er seine Entscheidung vollkommen frei und unbeeinflußt treffen konnte. Zweifel, zumal deutliche, gehen jedoch angesichts oder o.g. gesetzlichen Regel, Durchsuchungszeugen beizuziehen, zugunsten der Betroffenen und zu Lasten der Durchsuchungsorgane.
Da damit die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme feststeht, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Verteidigung im übrigen vorgetragenen Argumente.