
§ 81g StPO, § 184b StGB
Speichelprobe, DNA-Identifizierung, Verhältnismäßigkeit
Amtsgericht Kassel
Beschluß vom 19.03.2009, 201 Gs - 5642 Js 12038/07
In dem DNA-Identifizierungsverfahren
gegen Herrn X
wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Kassel hat unter oben genannten Datum beantragt, dass angeordnet wird, dass dem Beschuldigten zum Zwecke der Identitätsfeststellung künftigen Strafverfahren im Sinne des § 81g Abs. 1, Abs. 4 StPO eine Speichelprobe entnommen wird.
Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Betroffene am ... wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung bereits zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt worden ist. Dieser Verurteilung lag ein Besitz von Kinderpornographie zu Grunde. Dabei handelte es sich insgesamt um 21 Bilder. Darüber hinaus wurde zuvor ein weiteres Verfahrens wegen Besitzes von Kinderpornographie gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von 1400 € mit Verfügung vom ... eingestellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei dem Besitz von Kinderpornographie um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 184b Abs. 4 S. 2 StGB handelt. Insofern bedarf es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft schon keiner Straftat von erheblicher Bedeutung. Trotzdem war dem Antrag nicht stattzugeben. Aus Sicht des Gerichts ist bei restriktiven Maßnahmen gegen einen Betroffenen, wie hier die Abgabe des DNA-Identifikationmusters, immer das Übermaßverbot, also die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, zu berücksichtigen.
Insoweit ist in diesem Rahmen lediglich zu erwarten, dass der Betroffene gegebenenfalls in Zukunft wieder kinderpornographisches Bildmaterial besitzen wird. Da diese Bilder überwiegend über Internet beziehungsweise MMS erlangt werden, ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene hierbei DNA Material absondern wird. Die Tat setzt im objektiven Tatbestand keinen Körperkontakt voraus. Eine Anwendung von § 81g StPO scheidet im Regelfall nämlich bei solchen Delikten aus, bei denen der Täter nach allgemeiner Erfahrung im Rahmen der Tatausführung keine Körperzellen, die molekulargenetisch untersucht werden könnten, absondert. In diesem Fall ist die Maßnahme nach § 81g StPO, die gerade die Identifizierung bei künftigen gleichgelagerten Straftaten ermöglichen soll, schon nicht erforderlich [vgl. hierzu Karlsruher Kommentar-Senge, StPO, 5. Auflage 2003, § 81g Rn. 4; LG Kassel, Beschwerdekammer, in ständiger Rechtsprechung]. Schließlich kann nicht die Prognose getroffen werden, dass der Betroffene einen sexuellen Missbrauch begehen wird, nur weil er sexuelle Fantasien auf Kinder bezogen äußerte. Die Staatsanwaltschaft Kassel zutreffend feststellte auf Blatt 155 der Akte handelt es sich hierbei lediglich um autoerotische Fantasiegebilde.