
GG Art. 10 Abs. 1; StPO §§ 98, 100b, 100g, 100h
Richtervorbehalt bei Ermittlung der IP-Adresse
Amtsgericht Kassel
Beschluß vom 12.01.2006, 243 Ds - 5632 Js 11796/04
Beschluß
In der Strafsache
gegen XX
wegen YY
Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein,
Altenritter Str. 9, 34225 Baunatal;
Es wird festgestellt, daß die Ermittlung der IP-Adresse des Angeklagten duch das Bundeskriminalamt unter Benutzung des Computerprogramms "readnotify" rechtswidrig war.
Gründe:
I. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der oben genannten Maßnahme ist analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1514).
Denn es geht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits abgeschlossenen Maßnahme, die mit einem tief greifenden Grundrechtseingriff verbunden ist. Die Ermittlung der IP-Adresse stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG dar. Dieser ist als tiefgreifend anzusehen, weil das Gesetz die Anordnung solcher Eingriffe grundsätzlich dem Richter vorbehalten hat (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 105 Rdnr. 100 m.w.N.). Es besteht auch angesichts der Tatsache, daß das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, trotz des erheblichen Zeitablaufs von 2 Jahren seit der Maßnahme noch ein Rechtsschutzbedürfnis.
II. Der Antrag ist auch begründet.
Die Ermittlung der IP-Adresse durch das Bundeskriminalamt unter Verwendung des Computerprogramms "readnotify" war rechtswidrig, weil hierdurch der Richtervorbehalt der §§ 100g, h StPO umgangen wurde. Denn die (statische oder dynamische) IP-Adresse eines an das Internet angeschlossenen Computers gehört nicht zu den sog. Bestandsdaten, die nach den Regeln des TKG ohne weiteres abgefragt werden können, sondern zu den sog. Verbindungsdaten i.S.d. § 100g Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 100g Rdnr. 4). Für die Ermittlung der Verbindungsdaten über den sog. Provider setzen §§ 100g, h StPO i.V.m. § 100b Abs. 1 StPO eine richterliche, bei Gefahr in Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung voraus. Eine solche Anordnung ist hier nicht erfolgt. Sie wäre aber erforderlich gewesen. Zwar wurde hier die IP-Adresse gerade nicht beim Provider abgefragt, sondern es wurde mittels einer Test-E-Mail die IP-Adresse insoweit "ausgespäht", als ohne Kenntnis oder Mitwirkung des Betroffenen seine aktuelle IP-Adresse mitgeteilt wurde, als er die E-Mail öffnete.
Das stellt aber eine Umgehung des Richtervorbehalts dar. Würde man dies zulassen, liefe die Regelung der §§ 100g, h StPO vollständig ins Leere, da die Ermittlungsbehörden - unabhängig davon, wegen welcher Straftat sie ermitteln - jederzeit Zugriff auf jede beliebige hinter einer ihnen bekannten E-Mail-Adresse stehenden IP-Adresse hätten.
§§ 100g, h StPO knüpfen die Ermittlung der IP-Adresse aber ausdrücklich an bestimmte Eingriffsvoraussetzungen (Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder mittels einer Endeinrichtung begangener Straftat), sowie an den Richtervorbehalt. Darin kommt klar der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 100g, h StPO staatlicherseits gerade nicht zur Ermittlung von Verbindungsdaten in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll. Staatliche Ermittlungshandlungen, die diesen gesetzgeberischen Willen umgehen, sind daher als rechtswidrig einzustufen.