
§ 3 Fernunterrichtsgesetz, § 125 BGB
Verträge nach dem Fernunterrichtsgesetz
Amtsgericht Kassel
412 C 563/05
Urteil vom 04.08.2005
Tatbestand:
Von der Darstellung wird abgesehen, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin macht Studiengebühren für die Monate Februar und März 2003 nebst Zinsen und für die Durchsetzung der Forderung entstandene Nebenkosten geltend. Voraussetzung für die Hauptforderung ist der wirksame Abschluß des Fernunterrichtsvertrages, in dem die Gebühren vereinbart wurden. Der Fernunterrichtsvertrag ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fernunterrichtsgesetz muß die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers in einer Urkunde abgegeben werden, die u.a. Angaben über die Geltung des Lehrgangsabschlusses und darüber enthält, ob es sich dabei um einen Abschluß des Veranstalters handelt oder ob und inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf eine öffentliche oder eine sonstige bestimmte Prüfung vorzubereiten.
Die vom Beklagten auf den Abschluß des Vertrages gerichtete schriftliche Erklärung ist die Studienanmeldung vom 18.09.2002. Diese enthält jedenfalls die vorstehenden Angaben nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in § 3 Abs. 2 Fernunterrichtsgesetz vorgeschriebenen Angaben auch nicht deshalb entbehrlich, weil, wie sie jedenfalls vorträgt, der Beklagte die Möglichkeit hatte oder sogar wahrgenommen hat, die Angaben etwa über die Internetseite der Studiengemeinschaft K. zu erfragen. § 3 Abs. 2 Fernunterrichtsgesetz schreibt nun einmal vor, daß die dort ausgeführten Angaben in der Urkunde enthalten sein müssen und läßt eine "Zusammenfassung der Online-Anmeldung" nicht ausreichen. Da kein Vertrag zustande gekommen ist, bestehen weder die Hauptforderung noch die von deren Bestand abhängigen Nebenforderungen.